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549.100

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG)

Vom 01.10.1993 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung[1]

vom Grossen Rat erlassen am 1. Oktober 1993

[2]

Art. 1 Beratungsstelle

Beratungsstelle im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist die Opferhilfe-Beratungsstelle des kantonalen Sozialamtes. Die Regierung kann bei Bedarf weitere Institutionen als Beratungsstellen anerkennen. *

Sofern erforderlich, ist die Beratungsstelle ermächtigt, andere Institutionen oder Personen beizuziehen. *

Die Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, auch wenn sie mit anderen Institutionen oder Personen zusammenarbeitet. *

*

Art. 2 Entschädigung und Genugtuung, Zuständigkeit

Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche werden auf Gesuch des Opfers einer Straftat vom kantonalen Sozialamt (Amt) beurteilt und ausgerichtet.

Das Amt entscheidet auch, ob ein Vorschuss zu gewähren ist.

Art. 3 Gesuch

Das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung ist schriftlich beim Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann es auch zu Protokoll gegeben werden.

Der Sachverhalt, auf den sich das Gesuch stützt, ist kurz darzulegen. Beweismittel sind, soweit in Händen des Opfers, beizubringen.

Art. 4 Ermittlung des Sachverhaltes

Zur Ermittlung des Sachverhaltes kann das Amt Beteiligte und Auskunftspersonen befragen, amtliche Akten, Urkunden und Sachverständige beiziehen sowie andere zweckmässige Erhebungen vornehmen.

Reichen diese Untersuchungsmittel zur Abklärung des Sachverhaltes nicht aus, können von Amtes wegen oder auf Antrag Zeugen einvernommen Werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung[3] über den Zeugenbeweis finden sinngemäss Anwendung.

Das Opfer ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Das Amt ist an Begehren zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht gebunden.

Art. 5 Verfahren

Das Amt entscheidet aufgrund des Gesuches des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und seiner eigenen Abklärungen.

Die Gesuche sind möglichst rasch zu beurteilen.

Art. 6 Rechtsmittel

Gegen die gestützt auf diese Verordnung ergangenen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden. Dieses überprüft die angefochtene Verfügung frei. *

*

Art. 7 Ansprüche gegenüber dem Täter

Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht das Amt die Ansprüche des Kantons gegenüber dem Täter geltend.

*

Art. 8 Verwendung zugunsten des Geschädigten

Für den Entscheid gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB[4] ist der Richter zuständig, der die Strafsache zuletzt beurteilt hat. *

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung[5] über das summarische Verfahren.

Gegen diesen Entscheid steht dem Geschädigten die Berufung gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung[6] offen. *

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

01.10.1993

01.01.1993

Erlass

Erstfassung

-

15.06.2006

01.01.2007

Art. 6 Abs. 1

geändert

2006, 5019

15.06.2006

01.01.2007

Art. 6 Abs. 2

aufgehoben

2006, 5019

15.06.2006

01.01.2007

Art. 7 Abs. 2

aufgehoben

2006, 4266

16.06.2010

01.01.2011

Art. 8 Abs. 1

geändert

2010, 4806

16.06.2010

01.01.2011

Art. 8 Abs. 3

geändert

2010, 4806

19.10.2011

01.12.2012

Art. 1 Abs. 4

geändert

-

18.11.2014

01.01.2016

Art. 1 Abs. 1

geändert

2014-029

18.11.2014

01.01.2016

Art. 1 Abs. 2

geändert

2014-029

18.11.2014

01.01.2016

Art. 1 Abs. 3

geändert

2014-029

18.11.2014

01.01.2016

Art. 1 Abs. 4

aufgehoben

2014-029

04.04.2023

01.01.2025

Art. 6 Abs. 1

geändert

2023-009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

01.10.1993

01.01.1993

Erstfassung

-

Art. 1 Abs. 1

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-029

Art. 1 Abs. 2

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-029

Art. 1 Abs. 3

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-029

Art. 1 Abs. 4

19.10.2011

01.12.2012

geändert

-

Art. 1 Abs. 4

18.11.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-029

Art. 6 Abs. 1

15.06.2006

01.01.2007

geändert

2006, 5019

Art. 6 Abs. 1

04.04.2023

01.01.2025

geändert

2023-009

Art. 6 Abs. 2

15.06.2006

01.01.2007

aufgehoben

2006, 5019

Art. 7 Abs. 2

15.06.2006

01.01.2007

aufgehoben

2006, 4266

Art. 8 Abs. 1

16.06.2010

01.01.2011

geändert

2010, 4806

Art. 8 Abs. 3

16.06.2010

01.01.2011

geändert

2010, 4806