02.3639 · Motion · 2002-11-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Nimmt die Invalidisierungsquote trotz der mit der 4. IV-Revision getroffenen Massnahmen weiter zu, unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten bis am 31. Dezember 2006 eine IV-Revisionsvorlage mit zusätzlichen Massnahmen zur Begrenzung des Anstieges der Invalidisierungsquote.
Der Bundesrat berichtet den eidgenössischen Räten bis am 31. Dezember 2006 über die Wirksamkeit der im Rahmen der 4. IV-Revision getroffenen Massnahmen zur Begrenzung des Anstieges der Invalidisierungsquote.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er muss allerdings vorbehalten, die Fristen für die Ausarbeitung des Berichts und der Botschaft bei Bedarf um ein bis höchstens zwei Jahre zu verlängern.