04.309 · Standesinitiative · 2004-11-10
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:
Artikel 38 der Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:
Art. 38 Abs. 4 BV
Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes ist endgültig.