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04.309 · Standesinitiative · 2004-11-10

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:

Artikel 38 der Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:

Art. 38 Abs. 4 BV

Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes ist endgültig.