09.320 · Standesinitiative · 2009-06-29
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht die Republik und der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 60 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wie folgt zu ergänzen:
Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, den Geschäftsbericht, die Reservebildung und die Kapitalanlagen. Er bestimmt den Höchstanteil für die Sicherheitsreserve und legt fest, wie der Geschäftsbericht zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.