17.3255 · Interpellation · 2017-03-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Schiesssport hat in der Schweiz eine lange Tradition. In allen Landesteilen finden regelmässig Schiessveranstaltungen, die sich seit jeher grosser Beliebtheit erfreuen, statt. Insbesondere sei hier an die traditionsreichen Feldschiessen erinnert. Mit der revidierten EU-Waffenrichtlinie, die für die Schweiz eine Schengen-Weiterentwicklung darstellt, geht die Sorge um, dass die lebendige Tradition des Schützenwesens in seinen verschiedenen Ausprägungen in Gefahr ist.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen in Bezug auf die EU-Waffenrichtlinie zu beantworten:
1. Bis wann muss die EU-Waffenrichtlinie verbindlich ins Schweizer Recht umgesetzt werden? Wie sieht der Zeitplan des Bundesrates hinsichtlich der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie aus?
2. Wie beurteilt er die Vereinbarkeit der in der Bevölkerung sehr beliebten und traditionsreichen Feldschiessen mit der neuen EU-Waffenrichtlinie? Ist die Durchführung dieser traditionsreichen Schiessveranstaltungen unter Einhaltung der EU-Waffenrichtlinie ohne zusätzliche und neue Einschränkungen weiterhin möglich?
3. Viele Schweizerinnen und Schweizer nehmen auf freiwilliger Basis auch nach vollendetem Militärdienst am "Obligatorischen" teil. Wird das ausserdienstliche obligatorische Schiessen durch die neue EU-Waffenrichtlinie tangiert?
4. Wie steht es um die Vereinbarkeit des Sturmgewehrs 57, das aus historischen und sportlichen Gründen weit verbreitet ist, mit der Richtlinie?
5. Erhofft er sich mehr Sicherheit durch die Bestimmungen der Richtlinie, etwa durch die Magazinbeschränkung auf zehn Schuss?
6. Werden die Kompetenzen bezüglich der kantonalen Waffenregister durch die neuen Erfordernisse der Richtlinie beschnitten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die geänderte EU-Waffenrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, zu deren Übernahme und Umsetzung sich die Schweiz gemäss dem Schengen-Assoziierungsabkommen grundsätzlich verpflichtet hat. Ihr steht dafür eine Frist von maximal zwei Jahren ab dem Zeitpunkt zur Verfügung, an dem die EU der Schweiz die Richtlinie zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie notifiziert hat, was voraussichtlich im Mai 2017 der Fall sein wird.
2.-5. Es ist nicht Ziel der geänderten EU-Waffenrichtlinie, traditionsreiche Schiessveranstaltungen in den Schengen-Staaten zu verunmöglichen oder zu behindern, sondern es geht darum, Missbräuche im Umgang mit Waffen zu verhindern. Folglich wird auch das Feldschiessen weiterhin durchgeführt werden können. Der Bundesrat wird dem Parlament eine pragmatische Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie ins schweizerische Recht vorschlagen und bestehende Ermessensspielräume ausschöpfen sowie den Text im Lichte der schweizerischen Traditionen interpretieren. Der rechtliche Rahmen für das Feldschiessen wird in diesem Sinne analysiert und soweit erforderlich angepasst werden.
6. Nein, die Kompetenzen bezüglich der kantonalen Waffenregister werden durch die vorliegend zur Diskussion stehende Anpassung der EU-Waffenrichtlinie nicht beschnitten.
Antwort des Bundesrates.