17.3345 · Interpellation · 2017-05-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Das revidierte WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) sieht vor, dass der Zuschlag an das vorteilhafteste Angebot (engl. "... the most advantageous tender ...") erfolgen soll (Art. XV: 5 a GPA 2012). Im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) wird dagegen die Formulierung "Das wirtschaftlich günstigste Angebot ..." (Art. 21 Abs. 1 BöB) verwendet. Diese wurde auch im Entwurf zur Totalrevision des BöB (17.019) beibehalten (vgl. Art. 41 E-BöB). Die Formulierung hat das Bundesgericht dazu veranlasst, eine Minimalgewichtung des Preises von 20 Prozent vorzuschreiben (BGE 129 I 313 E. 9.2f.). Zwar verwendet auch die EU in ihrer deutschen Fassung dieselbe Formulierung (vgl. Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU/), jedoch mit zwei wesentlichen Unterschieden. Erstens existiert ein separater Artikel zur Umschreibung der Lebenszykluskosten, auf den ausdrücklich verwiesen wird (Abs. 2). Zweitens sind Vergabebehörden verpflichtet, offensichtlich ungewöhnlich niedrige Angebote einer zusätzlichen Überprüfung zu unterziehen (Art. 69 Abs. 1). Zwar sieht auch der vorliegende Revisionsentwurf eine solche Überprüfung vor, diese ist jedoch für Vergabebehörden nicht verbindlich (Art. 38 Abs. 3 E-BöB). In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Kann er hinreichend gewährleisten, dass Vergabebehörden auch ohne eine verbindliche Überprüfung von Tiefpreisangeboten das Angebot mit dem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis auswählen?
2. Weshalb hat er in seiner Botschaft darauf verzichtet, die Überprüfung von ungewöhnlich tiefen Angeboten durch private Anbieterinnen für Vergabebehörden verbindlich zu erklären?
Begründung
Weil Beschaffungsbehörden offensichtliche Dumpingangebote aufgrund der Wirtschaftsfreiheit der Anbieterinnen nicht ausschliessen dürfen, besteht ein Anreiz für Anbieterinnen, einen möglichst billigen Preis zu offerieren, um entweder nach erfolgtem Zuschlag die Differenz in Form von Nachträgen einzufordern oder die Leistung nicht in der versprochenen Qualität zu liefern. Dass das günstigste Angebot nicht zwingend das beste sein muss, hat auch der Bundesrat in seiner Antwort zum Postulat Français 16.3785 festgestellt. Trotzdem fehlt im Entwurf des BöB die verbindliche Prüfung von Tiefpreisangeboten.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Begriff des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" hat sich in der deutschsprachigen Schweiz auf allen föderalen Stufen eingebürgert und wurde daher im Entwurf für die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) beibehalten. Der Grundsatz, wonach die Auftraggeberin bei einem Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, nähere Erkundigungen einholen kann, soll mit dem revidierten Beschaffungsrecht neu auf Gesetzesstufe verankert werden. Die Auftraggeberin kann sich zu diesem Zweck bei der Anbieterin vergewissern, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die Modalitäten der Auftragserfüllung richtig verstanden wurden. Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass etwa die geforderte Qualität nicht sichergestellt ist oder wegen des sehr tiefen Preisangebots Folgekosten entstehen, kann die Auftraggeberin gestützt auf Verdachtsgründe eine Anbieterin aus dem laufenden Verfahren ausschliessen, sie aus einem Verzeichnis streichen oder einen Zuschlag widerrufen.
1. Im Beschaffungsrecht besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags an diejenige Anbieterin, die das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat. Das wirtschaftlich günstigste Angebot richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, Preis usw., deren Gewichtung bereits mit der Ausschreibung bekanntgegeben wird. Dem Preis kann im Vergleich zu den anderen Vergabekriterien eine kleine Bedeutung beigemessen werden. Daher wird die Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote auch in Zukunft prüfen, welche Anbieterin die Zuschlagskriterien optimal erfüllt.
2. Tiefe Preisangebote sind grundsätzlich erlaubt, solange eine Anbieterin die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann. Die Überprüfung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten könnte daher als Ungleichbehandlung der überprüften Anbieterin (im Vergleich zu ihren Mitbewerberinnen) betrachtet werden und kann zu zusätzlichem, teilweise unnötigem Administrativaufwand führen. Umgekehrt wird es im Interesse und im pflichtgemässen Ermessen der Vergabebehörde liegen, bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten näher zu prüfen, ob der öffentliche Auftrag korrekt erfüllt werden kann. Die Vergabestelle soll daher im Einzelfall entscheiden, ob eine weiter gehende Überprüfung geboten und zweckmässig ist.
Antwort des Bundesrates.