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17.4144 · Interpellation · 2017-12-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In letzter Zeit interessieren sich immer mehr Leute für Kryptowährungen. Inzwischen gibt es rund 1300.

Bekannt in der Schweiz ist vor allem Bitcoin. Mit dem Entstehen dieser neuen Währungen stellen sich diverse Fragen, auch für die öffentliche Hand.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Sieht er Handlungsbedarf für die Einführung einer Aufsicht über die Kryptowährungen?

2. Entstehen volkswirtschaftliche Risiken, wenn die Kryptowährungen ein gewisses Volumen erreichen, und ab welchem Volumen (z. B. Anteil an der sich im Umlauf befindenden Gesamtgeldmenge) entstehen allfällige volkswirtschaftliche Risiken?

3. Bestehen volkswirtschaftliche Risiken im Falle von extremen Kursschwankungen bei solchen Währungen?

4. Wie können die Geldmengensteuerung und die Preisstabilität in der Schweiz sichergestellt werden, wenn Geldmengen geschaffen werden, deren Steuerung nicht durch die Schweizerische Nationalbank erfolgen kann?

5. Werden Einkommen und Vermögen in Kryptowährungen beim Bund besteuert, und wenn nein, beabsichtigt er, die entsprechenden Grundlagen zu schaffen?

6. Entstehen neue Risiken und/oder Probleme bei der Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung?

7. Wird der Bund in Zukunft Kryptowährungen als Zahlungsmittel anerkennen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen unterstehen der Geldwäschereigesetzgebung und damit der entsprechenden Aufsicht. Die Behörden beobachten die Entwicklung verschiedener Kryptowährungen und ihre konzeptionellen Grundlagen aufmerksam. Unter den aktuellen Umständen sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, eine weitere Aufsicht über Kryptowährungen einzuführen.

2./3. Die heute wichtigsten Kryptowährungen scheinen nicht zuletzt aufgrund der sehr volatilen Kursentwicklungen eher den Charakter einer spekulativen Anlage als den eines Zahlungsmittels zu haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass Kryptowährungen kurz- bis mittelfristig in der Schweiz zu einem Zahlungsmittel werden, ist sehr klein. Der Bitcoin beispielsweise stellt keine Alternative zum Franken dar. Er ist als Zahlungsmittel ein Nischenprodukt.

Wie bei allen risikobehafteten Anlagen besteht für den Anleger oder die Anlegerin entsprechend den Kursschwankungen das Risiko eines Wertverlustes. Der Bundesrat teilt aber die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) im Dezember 2017 geäusserte Meinung, dass Kryptowährungen in der gegenwärtigen Situation kein echtes Finanzstabilitätsrisiko begründen. Somit besteht auch kein damit zusammenhängendes volkswirtschaftliches Risiko. Eine Gefahr für die Volkswirtschaft könnte sich allerdings in der jetzt zwar hypothetischen Situation ergeben, wenn sich Investoren in konventionellen Währungen verschulden würden, um grössere Mengen an Kryptowährungen zu erstehen. Unter diesen Umständen könnte ein Kursrückgang dazu führen, dass diese Schulden nicht mehr beglichen werden könnten, d. h., dass es zu Zahlungsausfällen in konventionellen Währungen käme.

4. Innovationen der Geschäftsbanken im bargeldlosen Zahlungsverkehr (z. B. Online-Banking, die Einführung von Kredit- und Debitkarten usw.) stellen keine Gefahr für die Preisstabilität dar. Aufgrund dieser Innovationen verfügen die Kunden der Geschäftsbanken bereits heute über eine Vielzahl von Möglichkeiten, um Buchgeld elektronisch zu übertragen. Das ist neben der Glaubwürdigkeit der SNB und der Stabilität des Finanzsystems einer der Gründe, warum virtuelle Währungen in der Schweiz zumindest bis anhin ein Randphänomen darstellen.

Aufgrund ihrer geringen Verbreitung stellen virtuelle Währungen keine Gefahr für die Preisstabilität dar. Dies ist wichtig, da die SNB - anders als die Menge an Zentralbank- und Buchgeld - die Geldmengen an virtuellen Währungen nicht steuern kann. Die SNB kann deshalb nicht den Preis eines Warenkorbs, gemessen in einer virtuellen Währung, stabil halten.

5. Das schweizerische Steuersystem ist so konzipiert, dass grundsätzlich alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte besteuert werden. Damit werden auch Einkommen aus Kryptowährungen erfasst. Davon ausgenommen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen, die steuerfrei sind. Die Veräusserung von Kryptowährungen im Privatvermögen fällt ebenfalls unter diese Ausnahmeregelung. Der Bund erhebt im Gegensatz zu den Kantonen keine Vermögenssteuer. Gegenstand dieser Steuer bildet das Reinvermögen. Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches (z. B. Barschaften, Wertschriften, Bankguthaben, Auto, Forderungen) und unbewegliches (z. B. Grundstücke) Vermögen. Die Vermögen aus Kryptowährungen stellen ein geldwertes Recht an einer Sache dar, die ebenfalls der Vermögenssteuer unterliegt.

6. Gemäss dem Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab 13.3687 und Weibel 13.4070 aus dem Jahr 2014, welcher auch eine Analyse der Risikotypologien beinhaltet, ist ein zentrales Problem der virtuellen Währungen die Einziehung von Vermögenswerten durch die Strafverfolgungsbehörden; ausserdem wird die Anonymität erwähnt. Des Weiteren besteht Klärungsbedarf zum Beispiel bei der Frage der Anwendbarkeit und Angemessenheit der bestehenden Regulierungen, insbesondere im Finanzmarktbereich. Die Arbeiten werden zum Beispiel im Rahmen der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Béglé 17.3818 erwähnten Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartementes durchgeführt. Diese Arbeitsgruppe wird unter anderem abklären, ob und inwiefern gesetzlicher Handlungsbedarf in der Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung besteht.

7. Der Bund beabsichtigt nicht, Kryptowährungen als gesetzliches Zahlungsmittel anzuerkennen. Zahlungen können aber im gegenseitigen Einverständnis zwischen Transaktionspartnern in anderen Währungen erfolgen (z. B. Schweizer Restaurant akzeptiert Zahlung in Euro, Zuger Handelsregisteramt akzeptiert Bitcoin und Ether als Zahlungsmittel).

Antwort des Bundesrates.