18.4072 · Interpellation · 2018-09-28
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 1. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eröffnet. Neu sollen Edelstein- und Edelmetallhändlerinnen und -händler bei Bartransaktionen bereits ab einem Schwellenwert von 15 000 Franken - bisher lag dieser Wert bei 100 000 Franken - Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Im erläuternden Bericht ist dazu aber zu lesen, der "Handel mit Produkten aus Edelmetallen und Edelsteinen, welche typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind", sei ausgenommen.
Unter Ziffer 1.2.2.2 liest man überdies, der Vorschlag stütze sich "auf bereits bestehende Produktedefinitionen gemäss Edelmetallkontrollgesetz und Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 sowie des Zolltarifs. Edelmetalle und Edelsteine gemäss Artikel 8a Absatz 4bis der Verordnung des Geldwäschereigesetzes (GwG) sind in der Folge als Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfabrikaten, Schmelzprodukten und Schmelzgut respektive als Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten in weder aufgereihter noch montierter oder gefasster Form zu definieren. Durch diese Definition, welche in der Geldwäschereiverordnung (c) entsprechend festzuhalten sein wird, werden Schmuckstücke, Statuetten und ähnliche typischerweise zum Verkauf an Endkunden bestimmte Produkte ausgenommen."
Anders gesagt: Der Verkauf von Schmuckstücken, Statuetten und ähnlichen Produkten ist erst ab einem Wert von 100 000 Franken dem GwG unterstellt, wogegen der Rest dieses Gewerbes nicht unter das GwG fällt.
Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass er selbst, wie auch die FATF und die zuständigen Bundesbehörden, erkannt hat, dass der Handel mit Altedelmetallen, insbesondere mit Altgold, Geldwäschereirisiken birgt.
Welche Risikoanalyse hat den Bundesrat angesichts dieser Einigkeit dazu bewogen, die Altedelmetallhändlerinnen und -händler von den Sorgfaltspflichten, die mit dem - von 100 000 Franken auf 15 000 Franken gesenkten - Schwellenwert einhergehen, auszunehmen?
Stellungnahme des Bundesrates
Einleitend ist festzuhalten, dass der FATF-Standard einen Schwellenwert von 15 000 Euro/Dollar für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen vorsieht. Im Rahmen der Länderprüfung der FATF zur Schweiz wurde die Schweiz in diesem Zusammenhang sodann kritisiert, weshalb erwartet wird, dass dieser Mangel behoben wird. Der FATF-Standard gibt dabei keine Definition für die Begriffe Edelmetall und Edelstein vor. Die Senkung des Schwellenwerts von 100 000 auf 15 000 Franken erhöht die Konformität mit dem FATF-Standard. Die vorgeschlagene Definition der Edelmetalle und Edelsteine soll den Detailhandel weitgehend von der Massnahme ausnehmen. Diese Lösung rechtfertigt sich insofern, als nicht fertig verarbeitete Produkte wie beispielsweise ungefasste Edelsteine und Goldplättchen eine höhere Fungibilität aufweisen als fertig verarbeitete Schmuckstücke. Eine höhere Fungibilität von Produkten erhöht grundsätzlich das Risiko in Bezug auf Geldwäschereihandlungen. Des Weiteren musste eine wirtschaftsverträgliche Lösung gefunden werden, welche auch den Herausforderungen bei der Umsetzung der Vorgabe Rechnung trägt.
Das im Zusammenhang mit dem Altedelmetallhandel identifizierte Risiko ist anders gelagert als das Risiko im Bereich der oben beschriebenen Massnahme. Während bei der oben beschriebenen Massnahme das Risiko bei den baren Vermögenswerten liegt, welche durch den Käufer einer Ware eingebracht werden, liegt bei der Massnahme bezüglich des Altedelmetallhandels das Risiko bei der Ware selbst. Bei der einen Massnahme geht es somit um einen möglichen kriminellen Ursprung von bar eingebrachten Vermögenswerten durch einen Käufer, während es bei der anderen Massnahme um einen möglichen kriminellen Ursprung einer Ware seitens des Verkäufers geht. Aus dem im Zusammenhang mit dem Ankauf von Altedelmetallwaren eruierten Risiko können somit keine Rückschlüsse auf ein mögliches Risiko im Zusammenhang mit dem vom Käufer einer Altedelmetallware eingebrachten Bargeld gemacht werden. Das bedeutet, dass der Ankauf von Altedelmetallwaren seitens der Ware durchaus als Risiko gesehen werden kann, ohne dass ein entsprechendes Risiko in Bezug auf bar entgegengenommene Vermögenswerte von einem Käufer einer gebrauchten Edelmetallware bestehen muss. Um dem Risiko im Bereich des Altedelmetallhandels zu begegnen, wird die Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen vorgeschlagen. Bezüglich der genannten Massnahmen wurden die Risiken aufgrund von Gesprächen mit der betroffenen Branche und dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle ermittelt. Die Massnahme betreffend den Ankauf von Altedelmetallen dient in erster Linie dazu, das Risiko der Hehlerei und nicht der Geldwäscherei zu mindern, weshalb die Massnahme im Edelmetallkontrollgesetz und nicht im Geldwäschereigesetz geregelt wird.
Antwort des Bundesrates.