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Ist die Schweiz bereit, ihre nationalen Klimaziele im Rahmen des Pariser Klimaabkommens ambitioniert zu revidieren?

18.4077 · Interpellation · 2018-09-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Rahmen des von der Schweiz ratifizierten Pariser Klimaabkommens sind alle Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre bereits formulierten und eingegebenen nationalen Klimaziele (Nationally Determined Contributions, NDC) periodisch zu erneuern. Die Idee dahinter ist, dass eine ambitionierte Klimapolitik aufgrund der stetigen Verbilligung neuer Technologien immer vorteilhafter wird.

Aufgrund dieses Mechanismus könnte auch die Schweiz voraussichtlich 2020 beim UNFCCC eine revidierte Fassung ihrer nationalen Klimaziele (NDC) einreichen.

1. Wird die Schweiz die Möglichkeit nutzen, ihre NDC in Richtung einer ambitionierteren Klimapolitik zu revidieren?

2. Ist die Schweiz bereit, bei den neuen NDC auch sogenannte Bunker Fuels mit einzubeziehen, namentlich die Emissionen aus dem internationalen Flug- und Schiffsverkehr?

3. Ist die Schweiz bereit, bei den neuen NDC kohärente Zielsetzungen bezogen auf unterschiedliche Zeithorizonte des Erwärmungspotenzials (GVVP), namentlich auf die Berechnungshorizonte von 20, 50 und 100 Jahren, zu formulieren und mit entsprechenden Massnahmen zu unterlegen?

4. Ist die Schweiz bereit, bei den neuen NDC neben dem gängigen produktionsseitigen auch einen konsumbasierten Ansatz für die Erfassung der Emissionen auszuweisen, also auch Ziele zu formulieren bezüglich der Klimaauswirkungen von hier konsumierten importierten Produkten, also bezüglich der gesamten sogenannten "grauen Emmissionen" der hier konsumierten Produkte?

5. Ist sie bereit, ein regelmässiges Reporting über die Zielerreichung zu machen und bei mangelnder Zielerreichung zeitnah ergänzende Massnahmen zu ergreifen oder - wo nötig - entsprechend die dafür nötigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen oder beim Parlament zu beantragen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Mit der Zustimmung des Parlamentes und der Ratifikation des Übereinkommens von Paris (16.083) wurde das Emissionsreduktionsziel der Schweiz von minus 50 Prozent gegenüber 1990 bis ins Jahr 2030 definitiv (Nationally Determined Contributions, NDC). Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 aufgezeigt, wie er dieses Ziel erreichen will und wie die Aufteilung auf Inland- und Auslandreduktionen aussehen soll. Momentan befindet sich dieses Geschäft in der parlamentarischen Diskussion, eine Verschärfung der Ziele liegt in den Händen des Parlamentes. Im Lichte des Anfang Oktober 2018 veröffentlichten Sonderberichtes des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass eine raschere und stärkere Reduktion der globalen Treibhausgasemissionen notwendiger ist, als bisher angenommen wurde. Er hat das Bundesamt für Umwelt beauftragt, das indikative Verminderungsziel der Schweiz von 70 bis 85 Prozent bis 2050 zusammen mit den anderen betroffenen Dienststellen zu analysieren und ihm bei Bedarf bis Herbst 2019 Handlungsoptionen aufzuzeigen.

2. Bunker Fuels sind in der Regel nicht Teil der NDC. Der Bundesrat will hier keinen Alleingang, unterstützt jedoch den Einschluss von Luft- und Schifffahrt in klimarelevante Massnahmen im Rahmen international vereinbarter einheitlicher Regeln. So müssen die Luftfahrzeugbetreiber ab 1. Januar 2021 die über die auf internationalen Flügen der Jahre 2019 und 2020 hinausgehenden CO2-Emissionen im Rahmen des globalen Carbon Offset and Reduction Scheme (Corsia) kompensieren. Innereuropäische Flüge sollen mit der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU (17.073), welche frühestens per 1. Januar 2020 in Kraft treten kann, darüber hinaus dem Emissionshandel unterstellt werden. In der EU gibt es ausserdem Bestrebungen, auch die Schifffahrt ins Emissionshandelssystem einzubinden.

3. Mit der Umrechnung der Treibhausgasemissionen auf CO2-Äquivalente (CO2eq) werden in der Schweizer Klimagesetzgebung die unterschiedlichen Erwärmungspotenziale berücksichtigt. Mit der Ratifikation des Übereinkommens von Paris ist die Schweiz aufgefordert, bis Ende 2020 eine langfristige Klimastrategie zu erarbeiten, die sich am Ziel für das Jahr 2050 ausrichten wird (vgl. Antwort auf Frage 1). Dieses berücksichtigt auch das unterschiedliche Erwärmungspotenzial verschiedener Treibhausgase, wobei für die Schweiz neben CO2 vor allem Methan aus der Landwirtschaft und Lachgas aus der Industrie relevant sind.

4. Gemäss internationalen Regeln (UNFCCC) werden den Ländern diejenigen Emissionen angelastet, die sie innerhalb ihrer Landesgrenze ausstossen. Dieses sogenannte Territorialprinzip gewährleistet, dass Emissionen eindeutig zugeordnet und damit Doppelzählungen verhindert werden. Die Emissionen auf dem eigenen Staatsgebiet sind beeinflussbar, die gezielte Steuerung der Emissionen in anderen Ländern ist jedoch äusserst schwierig. Dafür wären Regulierungen beim Import nötig, deren Wirkungen ungewiss sind, die den administrativen Aufwand für die Wirtschaftsakteure erhöhen und welche aufgrund ihres diskriminierenden Charakters im Konflikt mit Handelsabkommen stehen können. Zudem ist das präzise Erfassen der in einem Produkt enthaltenen grauen Emissionen über die ganze Wertschöpfungskette äusserst komplex, und es bestehen keine international anerkannten Regeln.

5. Die Schweiz ist bereits heute verpflichtet, jährlich ein Treibhausgasinventar und alle zwei Jahre einen umfassenden Bericht über die ergriffenen Massnahmen beim Sekretariat der UN-Klimakonvention einzureichen. Das geltende CO2-Gesetz (SR 641.71) beinhaltet einen Evaluationsartikel (Art. 40). Demgemäss überprüft der Bundesrat die vorhandenen Instrumente und deren Wirksamkeit regelmässig und erstattet der Bundesversammlung Bericht. Ausserdem ist der Bundesrat verpflichtet (Art. 3 Abs. 5 des CO2-Gesetzes), der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge für weiter gehende Reduktionsziele zu unterbreiten. Mit der Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO2-Gesetzes (17.071) schlägt er dem Parlament vor, diese beiden Bestimmungen für die Zeit nach 2020 aufrechtzuerhalten.

Antwort des Bundesrates.

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