Mitfinanzierung des Trainings- und Wettkampfbetriebs auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung
18.4150 · Motion · 2018-12-06
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, auf dem Wege der Anpassung der Sportförderungsverordnung (Art. 41 Abs. 3 Bst. e, neu) die gesetzliche Grundlage zur Mitfinanzierung des Trainings- und Wettkampfbetriebs auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung zu schaffen, damit diese für den Breiten- und Leistungssport von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bestimmungsgemäss genutzt werden können.
Begründung
Das Nasak hilft mit, für die nationalen Sportverbände gute infrastrukturelle Voraussetzungen zu schaffen, dies durch Planung, Koordination und Finanzhilfen. Die Beiträge des Bundes betragen in der Regel zwischen 5 und 25 Prozent der anrechenbaren Investitionen. Nach Abschluss von Nasak 1 bis 4 (voraussichtlich 2021) werden rund 105 Projekte realisiert sein. Rund 30 nationale Sportverbände werden die Möglichkeit haben, von Nasak-Anlagen zu profitieren. Dafür hat das Parlament insgesamt 170 Millionen Franken gesprochen. Das gesamte damit ausgelöste Investitionsvolumen wird dann rund 1,7 Milliarden Franken bei einem durchschnittlichen Bundesbeitragssatz von 8,5 Prozent betragen. Um die Nachhaltigkeit dieser Investitionen zu schützen, müssen die Anlagen auf hohem Niveau unterhalten und betrieben werden können und den Nutzern (Verbänden und Wettkampfveranstaltern) zu vorteilhaften Bedingungen zur Verfügung gestellt werden können. Ohne eine künftige Mitfinanzierung des Betriebs durch den Bund sind auf Dauer viele Träger dieser Sportanlagen allerdings überfordert, eigenwirtschaftlich den Betrieb sicherzustellen. Verlangen sie zu hohe Nutzungsgebühren, riskieren sie, dass die nationalen Sportverbände für ihre Trainings auf andere Anlagen, allenfalls im Ausland, ausweichen. Gleichzeitig riskieren sie, als Wettkampfstätten nicht mehr attraktiv genug zu sein. Die Schweiz hat eine lange Tradition in der Organisation und Durchführung von sportlichen Grossveranstaltungen. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl nimmt unser Land hier einen Spitzenplatz ein. In regelmässigen Abständen werden Welt- und Europameisterschaften in unterschiedlichsten Sportarten organisiert. Der volkswirtschaftliche Nutzen solcher Anlässe liegt auf der Hand. Zudem liegt es im Interesse des Leistungs- sowie des Breitensports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, dass die errichteten Anlagen im nationalen Interesse auch zweckgemäss genutzt werden. Die Möglichkeit der Mitfinanzierung solcher Anlagen durch den Bund ist ein unentbehrlicher Beitrag dafür.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) erarbeitet und aktualisiert der Bund ein nationales Sportanlagenkonzept, das der Planung und Koordination der Sportanlagen von nationaler Bedeutung dient (Nasak). Der Bund kann Finanzhilfen an den Bau von Nasak-Anlagen leisten (Art. 5 Abs. 2 SpoFöG). Der Betrieb der Anlagen ist Sache der jeweiligen Trägerorganisationen.
Die Nasak-Anlagen haben vorab den Bedürfnissen von nationalen Sportverbänden als Trainings- und Wettkampfstätten zu dienen. Im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung zwischen den Sportverbänden und der Trägerschaft der Anlage werden die Konditionen für deren Benutzung vereinbart. Dabei stehen die Sportverbände vor dem Dilemma, dass die Nutzung von Sportanlagen inklusive Kost und Logis im Ausland oft kostengünstiger ist.
Je nach Art der Anlage steht diese nicht nur den Sportverbänden für Training und Wettkampf, sondern auch dem Breitensport offen. Ihr Betrieb kann touristisch von Bedeutung sein und regionalwirtschaftlich wichtige Impulse auslösen. Das Potenzial eines wirtschaftlichen Betriebs ist unterschiedlich und unter anderem abhängig von der Art der Anlage, der Bedeutung einer Sportart, der Erreichbarkeit und dem Einzugsgebiet einer Anlage sowie der Möglichkeit, weitere Angebote (bspw. Einkaufsmöglichkeiten) und Nutzungen (bspw. Konzerte) zu integrieren. Dies beeinflusst unmittelbar die Tarifgestaltung und die Konditionen, zu welchen eine Anlage genutzt wird, und damit auch die Möglichkeiten eines wirtschaftlichen Betriebs. Kann eine Trägerschaft diesen nicht sicherstellen, so ist der Weiterbestand der Nasak-Anlage gefährdet und damit auch deren vielfältige Nutzung.
Die Sportverbände müssen daher in der Lage sein, die Nutzung der Anlagen entschädigen zu können. Benutzungsgebühren der Verbände allein dürften aber in der Regel nicht ausreichend sein, um den Betrieb längerfristig sicherzustellen. Dazu sind weitere Einnahmen notwendig. Im Vordergrund stehen dabei der internationale Wettkampfsport oder die Nutzung durch die lokale Bevölkerung bzw. durch den Vereinssport sowie die touristische Vermarktung.
Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. Er sieht jedoch eine Beteiligung an den Betriebskosten nicht als Bundesaufgabe. Das Nasak-Konzept sieht vor, dass Bundesbeiträge als eine Art Anschubfinanzierung den Bau von nationalen Sportinfrastrukturvorhaben ermöglichen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der langfristige Betrieb finanziell gesichert ist und mindestens ein nationaler Sportverband die Nutzung der Anlage vertraglich zusichert. Diese Bedingungen müssen auch in Zukunft gelten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.