18.4285 · Motion · 2018-12-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Anhang 4 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV) zu ändern, wenn Kantone dies aus guten Gründen verlangen.
Die Agglomerationen sind in der Schweiz häufig Teil eines komplexen Kontexts und weisen ganz spezifische räumliche Bedürfnisse auf. Damit sie reibungslos funktionieren können, müssen sie aus einem Raumkonzept Schweiz hervorgehen. Darum müssen die Kantone, gestützt auf gute Gründe, die Perimeter ihrer Agglomerationsprogramme anpassen können, ohne dadurch auf die Mitfinanzierung durch den Bund verzichten zu müssen.
Begründung
Der Bundesrat bezeichnet die Agglomerationen aufgrund veralteter statistischer Daten und damit aufgrund eines überholten Zustands. Diese nicht aktuelle Grundlage wirft Fragen auf, da die Agglomerationsprogramme künftige Entwicklungen vorwegnehmen und die erforderlichen Infrastrukturen planen sollten. Die Bundesgesetzgebung verlangt vom Bundesrat, dass er sich bei der Festlegung der beitragsberechtigten Agglomerationen an der Definition des BFS orientiert, und überlässt ihm damit einen gewissen Spielraum (Art. 17b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel; MinVG). Die "mathematischen" Perimeter des ARE, eine geglättete und sichere Basis auf nationaler Ebene, müssen kontextualisiert werden können, damit dem regionalen Umfeld Rechnung getragen werden kann. Die Kantone müssen die Möglichkeit haben nachzuweisen, dass die berechneten Perimeter nicht passen, dem Kontext angepasste Vorschläge mit dem ARE zu diskutieren und über die kantonalen Richtpläne, diesem gesetzlichen Instrument des Dialogs mit dem Bund, offiziell einzuführen. Erst die Arbeit in einem bestimmten Gebiet ermöglicht es, dessen Realität deutlich zu machen, eine Realität, die häufig komplexer ist als die zu schematische Darstellung, die die nackten Zahlen liefern. Die Einhaltung der kantonalen Richtpläne ist im Übrigen eine Voraussetzung für die Beiträge (Art. 17c Bst. a und b MinVG). Es ist offensichtlich, dass ein besser auf den Kontext abgestimmter Perimeter zweifelsfrei das Kosten-Nutzen-Verhältnis verbessern würde. Zum Schluss noch dies: Es geht nicht darum, die Festlegung des idealen Perimeters einzig dem Ermessen der Agglomerationen zu überlassen, sondern darum, das Instrument der Planung und des territorialen Dialogs zwischen Bund und Kantonen, den kantonalen Richtplan also, zu nutzen, um den Perimeter, auf den die Massnahmen wirken, und damit deren Finanzierung festzulegen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Bei den ersten drei Generationen von Agglomerationsprogrammen hatte sich der Bundesrat noch vollumfänglich auf die Agglomerationsdefinition des Bundesamtes für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2000 abgestützt.
Bei der letzten Überarbeitung des Anhangs 4 der MinVV wurde die vom BFS 2012 veröffentlichte neue Agglomerationsdefinition unter Beachtung sachgerechter Kriterien angepasst. So konnte dem von Bundesrat gewünschten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Agglomerationen entsprochen werden. Die dabei angewendeten Kriterien für die Bezeichnung der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen (Besa) entsprechen dem von der Motionärin gewünschten Raumkonzept Schweiz. Zudem hatten alle Kantone im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung zwischen dem 22. März 2017 und dem 30. Juni 2017 die Möglichkeit, begründete Anträge für Anpassungen zu stellen. Diese wurden geprüft, und die Liste der Besa wurde daraufhin noch ergänzt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach geltendem Recht für die Kantone und Agglomerationen bereits heute die Möglichkeit besteht, den Bearbeitungsperimeter frei zu wählen und so das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beeinflussen. Zudem können gewisse Kleinmassnahmen ausserhalb der Besa mitfinanziert werden. Schliesslich sind Massnahmen, deren Hauptnutzen innerhalb der Besa nachgewiesen wird, ebenfalls mitfinanzierbar.
Das Anliegen der Motionärin, die Besa nach Massgabe des kantonalen Richtplans zu bezeichnen, um den funktionalen, kantonalen und regionalen Bedürfnissen besser zu entsprechen, ist teilweise nachvollziehbar. Bei kantons- oder landesübergreifenden Agglomerationen wäre der kantonale Richtplan nicht das geeignete Planungsinstrument. Bei Richtplänen ist überdies zu berücksichtigen, dass diese grosse kantonsspezifische Unterschiede in der Bezeichnung einer Agglomeration aufweisen. Ein einheitliches Vorgehen bei der Bezeichnung der Besa und eine rechtsgleiche Handhabung könnten so nicht sichergestellt werden. Zusätzlich wäre nicht gewährleistet, dass die definitive Bezeichnung der Besa aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführten Richtplananpassungen für die Bundesprüfung vorliegen würde. Damit würde aber die Grundlage fehlen, die zur Berechnung der Höhe der Bundesbeiträge notwendig ist und eine rechtsgleiche Behandlung der Agglomerationsprogramme ermöglicht.
Der Bundesrat erachtet den von der Motionärin verbindlich vorgegebenen Lösungsweg nicht als sachgerecht. Er ist jedoch bereit, bei der nächsten Revision des MinVG und der MinVV Vereinfachungen zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.