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Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen. Sind die Rechtsgrundlagen noch ausreichend?

19.3019 · Interpellation · 2019-03-05

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) ist 2015 in Kraft getreten. Seitdem müssen hier ansässige Unternehmen, die ausserhalb der Schweiz und Europas im Personenschutz oder nachrichtendienstlich tätig sind, ihre Dienstleistungen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) melden. Die Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, dem internationalen Verhaltenskodex beizutreten, an dessen Ausarbeitung die Schweiz beteiligt gewesen ist. Die Unternehmen dürfen keine Dienstleistungen erbringen, von denen anzunehmen ist, dass sie schwere Menschenrechtsverletzungen begünstigen oder Schweizer Interessen schaden. Für die diesbezügliche Aufsicht der Unternehmen haben die Behörden 14 Tage Zeit, um zu prüfen, ob die gemeldeten Tätigkeiten gegen das Gesetz verstossen.

Aus dem zweiten Tätigkeitsbericht zur Umsetzung des BPS geht hervor, dass die zuständige Behörde von 24 Unternehmen 459 Meldungen (Anzahl im Vergleich zum letzten Bericht steigend) erhalten hat. Die Meldungen betrafen hauptsächlich den Personenschutz, die Bewachung von Gütern und Liegenschaften sowie die Unterstützung von Streit- und Sicherheitskräften. Die von diesen Schweizer Unternehmen im Ausland erbrachten Dienstleistungen sind also mit Risiken verbunden, und die Branche muss bestmöglich reguliert werden, um Entgleisungen zu vermeiden, zumal die Schweiz international schon immer eine Schlüsselrolle auf diesem Gebiet gespielt hat.

In Anbetracht dessen bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

1. Sind die Kontrollmöglichkeiten zur Umsetzung des BPS noch ausreichend, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sowie bezüglich der Art und Weise, in der Streit- und Sicherheitskräfte unterstützt werden?

2. Die Sektion Private Sicherheitsdienste verfügt über 3,6 Stellen. Im Jahr 2017 wurden 459 Tätigkeiten gemeldet. Hat die Sektion in personeller Hinsicht ausreichend Ressourcen, um ihren Aufgaben (Kontrolle und Prüfung) nachzukommen?

3. Ist die Frist von 14 Tagen zwischen der Meldung und der allfälligen Einleitung des Prüfverfahrens weiterhin ausreichend?

4. Die private Sicherheitsbranche befindet sich stark im Umbruch, insbesondere durch den technischen Fortschritt. So wächst zum Beispiel die Nachfrage nach privaten Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Cybersicherheit stark an. Wie informiert sich die zuständige Behörde und folgt sie den Entwicklungen auf diesem Gebiet?

5. Sind die Rechtsgrundlagen für die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen der Situation noch angemessen? Sollte der Bund angesichts der sich rasch verändernden Lage, die an dieser Stelle kurz beschrieben wurde, und für den Fall, dass gewisse Unternehmen ihre Meldepflicht missachten, nicht zusätzliche Mittel ins Auge fassen und die Einführung eines Bewilligungssystems noch einmal erwägen?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) ist am 1. September 2015 in Kraft getreten. Die Würdigung der verschiedenen Aspekte seiner Umsetzung stützt sich auf einen relativ kurzen Beobachtungszeitraum, insgesamt etwas mehr als drei Jahre.

1. Der Bundesrat hält die Mittel, die im Rahmen des Melde- und Prüfverfahrens gemäss BPS zur Verfügung stehen, derzeit für ausreichend. Nach einer ersten Analyse der geplanten Dienstleistung im Rahmen des Meldeverfahrens leitet das EDA ein Prüfverfahren ein, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken des Gesetzes stehen könnte. In dieser Phase kann es beim Unternehmen weitere Informationen anfordern und sich an die zuständigen Behörden der Kantone, des Bundes oder des Auslands wenden. Das Aussennetz des EDA und andere Bundesstellen in Bern sind wichtige Informationsquellen im Hinblick auf eine Beurteilung der Tätigkeit und ein mögliches Verbot. Zudem pflegt das EDA regelmässige Kontakte zu den vom BPS betroffenen Unternehmen.

2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Ressourcen der zuständigen Behörde des EDA dem aktuellen Bedarf entsprechen. Allerdings ist eine Zunahme des Meldevolumens und der Tätigkeiten der Behörde festzustellen. Diese Entwicklung gilt es sorgfältig zu beobachten, um gegebenenfalls in Zukunft über eine Aufstockung der verfügbaren Ressourcen zu befinden.

3. Wie die Erfahrung zeigt, ist die 14-tägige Frist für das Meldeverfahren nach Artikel 10 ausreichend. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem das EDA über alle vom BPS geforderten Informationen verfügt. In Fällen, welche die Einholung weiterer Informationen und Konsultationen erfordern, leitet die Behörde ein Prüfverfahren nach Artikel 13 BPS ein. Die Frist beträgt in diesem Fall 30 Tage und kann in komplexeren Fällen bei Bedarf ein- oder mehrfach verlängert werden.

4. Bei den neuen Technologien, wie zum Beispiel bei der Cybersicherheit, besteht eine boomende Nachfrage nach privaten Sicherheitsdienstleistungen. Das EDA verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam. Sie wurden bei der jüngsten Überarbeitung der Wegleitung zum BPS, welche im ersten Semester 2019 publiziert werden wird, berücksichtigt. Das EDA will zu dieser Thematik weiterhin Diskussionen anregen und durch die Teilnahme an Konferenzen und Expertenarbeitsgruppen den Dialog fördern.

5. Bei der Ausarbeitung und Beratung des BPS haben Bundesrat und Parlament bewusst auf die Einführung eines Bewilligungssystems verzichtet, weil ein solches System ihres Erachtens unverhältnismässige Kontrollmassnahmen, wie z. B. eine detaillierte Prüfung der Corporate-Governance-Mechanismen (Organisation, Personal, Finanzen, Compliance usw.) und aller Aktivitäten der Unternehmen, erforderlich machen würde. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das derzeitige Verbotssystem, das mit einem Verfahren der vorgängigen Meldung verbunden ist, den Anforderungen in diesem Bereich weiterhin entspricht. Die im BPS vorgesehenen Verfahren und die ständigen Kontakte zwischen dem EDA und den Unternehmen ermöglichen es, potenziellen Risiken Rechnung zu tragen.

Antwort des Bundesrates.

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