Nachweis der Sprachkenntnisse für universitäre Medizinalpersonen (Ärztinnen, Zahnärzte, Chiropraktorinnen, Apotheker, Tierärztinnen)
19.3052 · Motion · 2019-03-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Anerkennung der Sprachkenntnisse von Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, weiter zu vereinfachen und sie gratis anzubieten.
Begründung
Eine universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu fliessend und spontan äussern können. Nach Artikel 11c der Medizinalberufeverordnung trägt die Mebeko die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister (Medreg) ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11a erfüllt. Auf Drängen des Tessiner Gesundheitsdepartementes hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schon im März 2018 eingewilligt, dass für den Nachweis der Muttersprache eine Selbsteinschätzung reicht. Für die Überprüfung der Kenntnisse der konkreten Person und die Eintragung ins Medreg nach Artikel 11c wird aber dennoch eine Gebühr von 50 bis 100 Franken erhoben. Vor Kurzem hat das Tessiner Gesundheitsdepartement der Bundesbehörde beantragt, die Italienischkenntnisse von Personen, die bereits im Medreg eingetragen sind und denen vor dem 1. Januar 2015 bewilligt wurde, ihren Beruf im Tessin selbstständig auszuüben, automatisch und kostenlos einzutragen und damit von der Anforderung der Arbeitserfahrung von drei Jahren in der Sprache des Arbeitsorts abzusehen. Ein italienischsprachiger Arzt, der in Zürich studiert und vielleicht auch dort gearbeitet hat und seinen Beruf im Tessin ausüben will, kann sich nicht über eine dreijährige Berufstätigkeit in italienischer Sprache ausweisen. Darum wäre es logischer, für die Selbsteinschätzung auch auf andere Nachweise abzustützen, beispielsweise darauf, ob die betreffende Person ihre Schulen in Italienisch abgeschlossen hat. Die Motion nimmt die Kritik der Tessiner Ärztevereinigung auf und verlangt vom Bundesrat, jegliche Benachteiligung insbesondere der Tessinerinnen und Tessiner, die einen universitären Medizinalberuf ausüben und ihr Studium nördlich des Gotthard absolviert haben, zu beseitigen. Insbesondere soll er die Anerkennung der Sprachkenntnisse der italienischsprachigen Medizinalpersonen stärker vereinfachen, und zwar so, wie es die Tessiner Behörde kürzlich vorgeschlagen hat. Dieser Vorschlag würde das Problem für einen Grossteil der Betroffenen pragmatisch lösen. Er würde auch diejenigen, die weniger als drei Jahre Berufsausübung aufweisen, von den teuren Gebühren für die Anerkennung der Sprachkenntnisse befreien.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie er in seiner Antwort auf die Frage Barrile 19.5052 ausgeführt hat, teilt der Bundesrat die Ansicht des Motionärs, dass Medizinalpersonen, welche das Studium nicht in ihrer Hauptsprache absolvieren konnten, hinsichtlich des Spracheintrags ins Medizinalberuferegister gegenüber jenen benachteiligt sind, die ihr Studium im eigenen Sprachraum abgeschlossen haben. Der Bundesrat kann jedoch das Anliegen der Motion, die Verfahren zur Überprüfung der Sprachkompetenzen der universitären Medizinalpersonen in der Schweiz generell zu erleichtern und von der Gebührenpflicht zu befreien, nicht unterstützen. Gemäss Artikel 33a des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) müssen alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen nachweisen, dass sie über die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkompetenzen verfügen. Der Medizinalberufekommission (Mebeko) wurde die Aufgabe übertragen, die nachgewiesenen Sprachkenntnisse zu prüfen und ins Medizinalberuferegister (Medreg) einzutragen (Art. 50 Abs. 1 Bst. dter MedBG). Die Prüfung und Eintragung der Sprachkompetenzen verursacht bei der Mebeko erheblichen Aufwand. Der generelle Verzicht auf die dafür erhobenen Gebühren in der Grössenordnung von 50 bis 100 Franken lässt sich deshalb nicht rechtfertigen.
Auch einer ausschliesslich für die italophonen Medizinalpersonen geltenden Lösung kann der Bundesrat nicht zustimmen, da mit einer solchen neue Ungleichheiten geschaffen würden. So sind von der geltenden Regelung zum Beispiel auch die französischsprachigen Veterinärmedizinerinnen und -mediziner betroffen, da Veterinärmedizin nur in Deutsch studiert werden kann.
Da der Bundesrat die genannte Benachteiligung von italophonen Medizinalpersonen im Tessin ebenfalls kritisch beurteilt, wird er Optionen prüfen, welche die spezielle Situation der Medizinalpersonen, die das Studium nicht in ihrer Hauptsprache absolvieren konnten, verbessern und dabei die rechtsgleiche Behandlung der Sprachgemeinschaften sicherstellen.
Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat der Kommission des Zweitrates einen entsprechenden Abänderungsantrag unterbreiten, welcher auf die geforderte generelle Gebührenbefreiung aller Medizinalpersonen verzichtet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.