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Axpo missachtet Ensi-Verfügung. Notkühlsystem für Abklingbecken fehlt noch immer

19.3125 · Interpellation · 2019-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Sieben Monate nach der Katastrophe von Fukushima hat das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) einen Bericht mit dem Namen "Lessons Learned" publiziert, in welchem es die Schweizer Kernkraftwerke zwar als sicher bezeichnete, aber eine Vielzahl an Überprüfungen und Optimierungsmassnahmen verfügte. Viele davon wurden rasch umgesetzt, andere verzögern sich seit Langem immer wieder. So hat der "Tages-Anzeiger" am 3. Januar 2019 berichtet, dass das Kernkraftwerk (KKW) Beznau seit Ende 2011 den Einbau eines neuen Kühlsystems im Brennelement-Lagerbecken plant, nur umgesetzt wurde bis heute nichts. Die Betreiberin Axpo plant die Umsetzung nun bis 2021 - also zehn Jahre nach der ersten Verfügung des Ensi. Dieses bedauerte und kritisierte diese Verzögerung zwar, verfügte jedoch nie, in welcher Frist das Kühlsystem nun endgültig einzubauen sei. Im Fall von Fukushima fielen die Notkühlsysteme für die Lagerbecken komplett aus, was zur Schmelze weiterer Brennelemente führte.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Mit welchen Notfallmassnahmen würde das KKW Beznau im Falle eines Stromausfalls heute das Lagerbecken kühlen?

2. Erachtet er die Sicherheit im KKW Beznau ohne das vom Ensi verlangte zusätzliche Kühlsystem als gewährleistet? Falls ja, weshalb braucht es dann überhaupt ein neues Kühlsystem?

3. Wieso hat das Ensi der Axpo für die Nachrüstung zwischenzeitlich eine Fristerstreckung bis 2017 gewährt und diese letztlich trotzdem nicht durchgesetzt?

4. Wie beurteilt er die Situation, dass das Ensi die eigenen Verfügungen nicht mit Nachdruck umsetzt?

5. Fehlt dem Ensi die gesetzliche Grundlage, um die Nachrüstung durchzusetzen?

6. Wie kann verhindert werden, dass solche Vorkommnisse in Zukunft wieder passieren? Müssten auf Stufe Gesetz oder Richtlinie verbindliche Nachrüstfristen festgelegt werden, oder müsste die Aufsicht über das Ensi gestärkt werden?

7. Sind der Bundesrat und das Ensi mit dem Umsetzungsplan der Axpo bis 2021 einverstanden, respektive welche Frist wurde mit der Axpo vereinbart?

8. Wie wird die Axpo für die verpassten Fristen in Vergangenheit sanktioniert, und wie, falls sie die neue Frist wieder nicht einhält?

9. Gibt es weitere Versäumnisse dieser Art im KKW Beznau oder in anderen KKW? Welche weiteren nach Fukushima beschlossenen Massnahmen wurden ebenfalls noch nicht umgesetzt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Mit den per Ende 2017 umgesetzten Nachrüstungen wurden im Kernkraftwerk (KKW) Beznau nach Angaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) die anlageinternen Notfallmassnahmen so erweitert, dass die Nachspeisung, die Wärmeabfuhr und die Überwachung der Brennelement-Lagerbecken nach Ausfall der bestehenden Beckenkühlsysteme (insbesondere infolge von Erdbeben und Überflutung und damit einhergehendem Ausfall der Stromversorgung) gewährleistet bleibt. Diese Nachrüstungen betreffen eine weitere Möglichkeit der Notnachspeisung der Brennelement-Lagerbecken mit mobilen Pumpen, ein Druckentlastungssystem im Brennelement-Lagergebäude zur Nachwärmeabfuhr sowie eine gesicherte Füllstand- und Temperaturmessung zur Überwachung der Brennelement-Lagerbecken.

2. Im Gegensatz zur Kühlung des Reaktorkerns (Kernkühlung) ist die Kühlung der Brennelement-Lagerbecken gemäss Ensi nicht so zeitkritisch, da die abzuführende Nachwärme deutlich geringer ist. Fällt die Kühlung aus, bleibe aufgrund der grossen Wassermenge in den Brennelement-Lagerbecken viel Zeit, um Notfallmassnahmen zur Wiederherstellung der Kühlung umzusetzen. Dank der per Ende 2017 umgesetzten Nachrüstungen sei eine hohe Sicherheit gewährleistet.

Trotzdem besteht das Ensi auf der Umsetzung der geforderten Nachrüstung einer gesicherten Kühlung der Brennelement-Lagerbecken: Sie habe gegenüber den Notfallmassnahmen den Vorteil, dass nach Ausfall der bestehenden Beckenkühlsysteme (insbesondere infolge von Erdbeben und Überflutung) keine Eingriffe des Betriebspersonals und keine Verdampfungskühlung erforderlich sind. Aufgrund dieser Vorteile erachtet das Ensi die Umsetzung der Nachrüstung für erforderlich.

3.-8. Das Ensi ist befugt, alle zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen anzuordnen (Art. 72 des Kernenergiegesetzes; SR 732.1). Stellt es Mängel fest, ordnet es die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung an. Ist es der Auffassung, die gesetzlichen Minimalanforderungen für einen sicheren Betrieb seien nicht mehr erfüllt, kann es die vorläufige Ausserbetriebnahme des Werkes anordnen, bis die Mängel behoben sind. Weiter kann es gegebenenfalls seine Verfügungen mit einer Strafandrohung versehen und einer allfälligen Beschwerde des Betreibers die aufschiebende Wirkung entziehen. Die Gesetzgebung bezeichnet keine gesetzlichen Fristen für die Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen. Dies ist damit begründet, dass die Forderungen der Aufsichtsbehörde sehr unterschiedliche Sachverhalte betreffen und somit in einem Gesetz einheitlich festgelegte Fristen nicht sachgerecht wären.

Es obliegt der Aufsichtsbehörde, nach pflichtgemässem Ermessen angemessene Fristen zu setzen (BGE 139 II 185, Erwägung 11.6.2). Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Bei der Festlegung von Nachrüstfristen ist immer auch den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Wesentliche Gesichtspunkte für die Festsetzung von Fristen sind insbesondere die Dringlichkeit einer Massnahme (Bedeutung für die nukleare Sicherheit) und deren Realisierbarkeit (Komplexität der Änderung und der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren).

Im vorliegenden Fall ist das Ensi zum Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung des bereits erreichten hohen Schutzgrades der Kühlung der Brennelement-Lagerbecken eine Verweigerung der vom KKW Beznau beantragten Fristerstreckung bis 2017 nicht verhältnismässig gewesen wäre. Aus demselben Grund wurde die Betreiberin des KKW Beznau für die Nichteinhaltung der Frist von 2017 auch nicht sanktioniert. Inzwischen hat das KKW Beznau eine weitere Fristerstreckung für die Nachrüstung einer gesicherten Kühlung der Brennelement-Lagerbecken bis 2021 beantragt. Das Ensi hat dieser bisher nicht zugestimmt. Es forderte das KKW Beznau auf, Alternativen aufzuzeigen, um die Beschaffungszeiten der benötigten Komponenten zu verkürzen.

Der Bundesrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung des Ensi betreffend die Sicherheit des KKW Beznau und am Vorgehen des Ensi im vorliegenden Fall zu zweifeln. Er erachtet es deshalb nicht als notwendig, irgendwelche Massnahmen zu ergreifen.

9. Mit Ausnahme der Nachrüstung einer gesicherten Kühlung der Brennelement-Lagerbecken im KKW Beznau und dem Umbau der Brennelement-Beckenkühlung zu einem vollwertigen Sicherheitssystem im KKW Mühleberg sind gemäss Ensi alle nach dem Unfall in Fukushima geforderten Ertüchtigungsmassnahmen in den Schweizer KKW umgesetzt worden. Der Umbau im KKW Mühleberg erfolge unmittelbar nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebes Ende 2019.

Antwort des Bundesrates.

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