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19.3134 · Interpellation · 2019-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 16. November 2018 ist in der Zeitung "24 Heures" zu lesen, dass der Kanton Waadt den Internationalen Sozialdienst in mehreren europäischen Ländern beauftragen kann, die Rückkehr einer asylsuchenden Person zu begleiten, indem zum Beispiel ihre Unterkunft für bis zu drei Monate nach der Rückkehr finanziert wird.

1. Ist der Bundesrat über diese kantonale Rückkehrhilfe im Fall von Personen informiert, bei denen das Dublin-Verfahren greift?

2. Steht diese kantonale Rückkehrhilfe nicht im Widerspruch mit der Bundespolitik, die nur Asylsuchenden eine Rückkehrhilfe bietet, "welche freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen", nicht aber in einen Dublin-Staat?

3. Bieten andere Kantone eine eigene Rückkehrhilfe für Personen im Dublin-Verfahren an?

4. Sind die europäischen Länder, in denen diese Rückkehrhilfe des Kantons Waadt angeboten wird, darüber informiert? Falls ja, wie haben diese darauf reagiert, zumal es sich um souveräne Staaten handelt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat davon Kenntnis.

2. Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen des Bundes ist die Förderung der freiwilligen oder pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat (Art. 62 AsylV 2; SR 142.312). Bei Personen, die in visumsbefreite Staaten - wie die im vorliegenden Fall angesprochenen Dublin-Staaten - weiterreisen, ist eine Rückkehrhilfe ausgeschlossen, und Ausnahmen sind nur für Personen mit besonderen Reintegrationsbedürfnissen vorgesehen (Art. 76a AsylV 2). Keine Rückkehrhilfe leistet der Bund im Rahmen der unfreiwilligen Rückkehr in Heimat-, Herkunfts- und Drittstaaten (inklusive Dublin-Überstellungen). Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass solche kantonalen Unterstützungsleistungen nicht mit der Asylpolitik des Bundes im Widerspruch stehen. Sofern die Überstellungsbedingungen (Ort, Zeit, fristgerechte Ankündigung) eingehalten werden, äussert sich der Bundesrat denn auch nicht zu den von den zuständigen Vollzugskantonen im Rahmen der Dublin-Überstellungen getroffenen Massnahmen.

3. Gemäss den dem Bundesrat vorliegenden Informationen finanzieren knapp zwei Drittel der Kantone eine kantonale Rückkehrhilfe. Weitere Informationen zu diesen Programmen wären direkt bei den Kantonen zu erfragen.

4. Dem SEM sind keine Reaktionen der aufnehmenden Dublin-Staaten bekannt.

Der überstellende Dublin-Staat hat deren Überstellungsbedingungen zu respektieren. Die Überstellungsmodalitäten enthalten jedoch keine Bestimmungen zu Unterstützungsmassnahmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass keine Unterstützung geleistet werden kann. Die Souveränität des Zielstaates wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Antwort des Bundesrates.