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19.3217 · Interpellation · 2019-03-21

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Es muss festgestellt werden, dass von einer Ausschaffung (asyl-, ausländer- und strafrechtliche Fälle) betroffene Migranten oft Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) einlegen und so den Vollzug zum Teil jahrelang hinauszögern.

Fragen:

1. Wie viele Individualbeschwerden, aufgrund von der Schweiz verfügter Ausschaffungen, sind beim EGMR in den letzten 10 Jahren eingereicht worden, aufgeschlüsselt nach asyl-, ausländer- und strafrechtlichen Fällen?

2. Wie viele haben die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt?

3. Wie viele Beschwerden wurden während des Verfahrens gestrichen?

4. Was haben diese Beschwerden den Staat gekostet (Gerichtskosten/Rechtsvertretung)?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) hat keine aufschiebende Wirkung, ausser der EGMR ordnet diese ausdrücklich an.

1. In den Jahren 2009 bis 2018 sind beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 3382 gegen die Schweiz gerichtete Individualbeschwerden eingereicht worden. Wie viele dieser 3382 Beschwerden in Asylfällen bzw. im Ausländer- und Strafrecht eingereicht wurden, lässt sich anhand der verfügbaren statistischen Daten nicht feststellen. In 684 Fällen haben die Beschwerdeführenden aufschiebende Wirkung beantragt. Es handelte sich ausschliesslich um Beschwerden, in denen die Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots gerügt wurde. 6 Prozent dieser Gesuche (43) hat der EGMR stattgegeben.

2./3. Von den genannten 3382 Individualbeschwerden hat der EGMR 194 der Schweiz zur Stellungnahme zugestellt. 77 Beschwerden betrafen ausländer- oder asylrechtliche Wegweisungen, keine eine strafrechtliche Wegweisung. Von diesen hat der EGMR bis zum 31. Dezember 2018 21 für unzulässig erklärt und 15 abgeschrieben; in 27 Fällen hat er ein Urteil in der Sache gefällt, wovon er nur in 9 eine Verletzung der EMRK durch die Schweiz festgestellt hat; 14 Beschwerden waren hängig.

4. In seinen Entscheidungen und Urteilen über Beschwerden aus dem fraglichen Zeitraum hat der EGMR insgesamt 85 915 Euro als Entschädigungen nach Artikel 41 EMRK zugesprochen. Von dieser Summe entfallen 50 915 Euro auf Anwaltskosten und 35 000 Euro auf Genugtuung.

Antwort des Bundesrates.

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