19.3258 · Motion · 2019-03-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 25 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes sieht für Dünger und Pflanzenschutzmittel einen reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent anstelle des Normalsatzes von 7,7 Prozent vor. Der Grund für die Einführung dieser Sonderregel war wahrscheinlich der Wunsch, die Landwirtschaft zu unterstützen. Heute hingegen ist es nicht mehr vertretbar, dass auf diese Weise Substanzen gefördert werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Böden, Gewässer, Tiere und Menschen schädigen und der Allgemeinheit Kosten verursachen.
Diese Unterstützung unserer Landwirtschaft verfehlt insofern ihr Ziel, als viele Landwirtschaftsbetriebe den Einsatz der schädlichsten Pflanzenschutzmittel reduzieren oder darauf ganz verzichten, während dieselben Substanzen ausserhalb der Landwirtschaft teils in grossen Mengen verwendet werden.
Damit ein deutlicher Anreiz für eine umweltfreundliche, auf die Produzenten- wie die Konsumentenseite Rücksicht nehmende Landwirtschaft geschaffen wird, soll der Bundesrat die Pflanzenschutzmittel bei der Mehrwertsteuer dem Normalsatz unterstellen und die zusätzlichen Einnahmen dafür einsetzen, eine Landwirtschaft ohne synthetische Pflanzenschutzmittel zu fördern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke waren unter der bis Ende 1994 geltenden Warenumsatzsteuer Teil der Freiliste und damit steuerbefreit. Auch die Güter wie Samen, Dünger und Pflanzenschutzmittel, die in erster Linie als Vorleistungen in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen, waren steuerbefreit. Eine Besteuerung dieser Vorleistungen hätte die Lebensmittelproduktion verteuert, was dem sozialpolitischen Ziel der Steuerprivilegierung der Lebensmittel widersprochen hätte.
Bei der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995 wurden sowohl die Lebensmittel als auch die Vorleistungen der Landwirtschaft dem reduzierten Steuersatz unterstellt. Dabei wurde wie unter der Warenumsatzsteuer kein Unterschied gemacht, ob die betreffenden Produkte inner- oder ausserhalb der Landwirtschaft zur Anwendung kommen. Eine solche Unterscheidung wäre im Übrigen auch kaum umsetzbar.
Damit die Nahrungsmittel auf dem Weg vom Acker auf den Teller steuerlich nicht mehrfach belastet werden, kann innerhalb der Wertschöpfungskette jeweils die auf den Vorleistungen lastende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Bei vollem Vorsteuerabzug entfalten höhere Steuersätze auf Vorleistungen keinerlei Lenkungswirkung. Wegen den Subventionen kann jedoch in der Landwirtschaft nicht die ganze Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Eine Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz hätte deshalb im Bereich der Landwirtschaft Mehreinnahmen von rund zwei Millionen Franken zur Folge. Etwas grösser wären mit grob geschätzt fünf Millionen Franken die zusätzlichen Mehrwertsteuer-Einnahmen aus dem Konsum von Pflanzenschutzmitteln durch Privatpersonen sowie nichtsteuerpflichtige Körperschaften und Unternehmen. Insgesamt wäre also die Lenkungswirkung der Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz gering.
Der Bundesrat will gemäss Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 6. September 2017 die Risiken des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln reduzieren und Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz fördern. Eine Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz der Mehrwertsteuer wäre, wie vorstehend dargelegt, jedoch wenig effektiv und wird entsprechend im Aktionsplan nicht thematisiert.
Im Übrigen sollen die verschiedenen Vorleistungen der Landwirtschaft auch weiterhin steuerlich gleich behandelt werden. Dies dient nicht zuletzt der einfacheren Handhabung der Mehrwertsteuer im Bereich der Landwirtschaft.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.