19.3283 · Interpellation · 2019-03-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Verschiedene Studien, Einschätzungen oder auch Bestrebungen auf europäischer Ebene zeigen eine klar erkennbare Stossrichtung dahingehend auf, dass die Integration von Nachhaltigkeit und Klimarisiken eine treuhänderische Pflicht von Vermögensverwaltern und Vorsorgeeinrichtungen wird. Basierend auf diesen Erkenntnissen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Sind aus Sicht des Bundesrates BVG und BVV noch zeitgemäss? Oder besteht Anpassungsbedarf, namentlich in Bezug auf die Integration von Klimarisiken und Nachhaltigkeitskriterien?
2. Wie gedenkt der Bundesrat institutionelle Anleger wie Pensionskassen zu unterstützen, damit sie ihrer diesbezüglichen treuhänderischen Pflicht nachkommen können?
3. Welche Rahmenbedingungen müssten präzisiert werden, damit Pensionskassen und weitere institutionelle Anleger explizit Klimarisiken als Teil ihrer treuhänderischen Pflicht wahrnehmen? Gibt es allenfalls bestehende Regulierungen und Rahmenbedingungen, welche dies behindern?
Begründung
Verschiedenste Entwicklungen zeigen auf, dass im Rahmen der treuhänderischen Pflicht die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet wären, Nachhaltigkeit und spezifisch die Klimarisiken in ihre Investitionsentscheide und -prozesse zu integrieren. Das resultiert aus der wachsenden Erkenntnis, dass Klimarisiken finanziell materielle Risiken sind. Dies bestätigen nicht nur die Zentralbanken des Network for Greening the Financial System und verschiedenste wissenschaftliche Studien, sondern dies untermauern jene Finanzdienstleister, welche die Richtlinien der Task Force on Climate-Related Financial Disclosure umsetzen (z. B. Swiss Re und UBS).
Darauf aufbauend kommt die Anwaltskanzlei Niederer Kraft Frey zum Schluss, dass Klimarisiken demnach Teil der treuhänderischen Pflicht sind. Die schweizerische Gesetzgebung hingegen ist diesbezüglich nicht aufschlussreich und bleibt unklar. Die Interpretation der treuhänderischen Pflicht bezüglich Nachhaltigkeit ist den Pensionskassen überlassen, was letztlich ihre Opportunitätsrisiken erhöht.
Zudem arbeitet die EU mit Hochdruck an entsprechenden Rahmenbedingungen. So soll ein Klassifikationssystem die Unterscheidung von "nachhaltigen" und "nichtnachhaltigen" Finanzprodukten sicherstellen, treuhänderische Investorenpflichten werden präzisiert, und institutionelle Anleger werden aufzeigen müssen, wie sie diesen Pflichten nachkommen.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf frühere Vorstösse (u. a. Interpellation Flach 18.4343, "Klimarisiken gleich Finanzrisiken. Notwendige Anpassungen der BSV-Praxis") dargelegt hat, sind Klimarisiken und Nachhaltigkeit als solche keine Anlagerisiken und fallen deshalb nicht unter die treuhänderische Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen. Die Vorsorgeeinrichtungen sollten jedoch die Auswirkungen auf die Anlagen von Änderungen von staatlicher Regulierung, beispielsweise zur Eindämmung des Klimawandels ("Transitionsrisiken"), in ihrer Risikobeurteilung mitberücksichtigen. Da die Vorsorgeeinrichtungen einen langen Anlagehorizont haben, sollten sie zudem im Rahmen der Finanzanalyse resp. Unternehmensanalyse von den Finanzdienstleistern mit den notwendigen Informationen versorgt werden, damit sie, neben anderen Einflussfaktoren, auch die Anlagechancen und Anlagerisiken, die sich aufgrund der Klimaveränderung ergeben können, mit einbeziehen können. Der aktuelle rechtliche Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist deshalb angemessen und klar. Es besteht kein Anpassungsbedarf, und eine Gesetzesänderung oder Präzisierung der Rahmenbedingungen ist somit nicht angezeigt.
Die Anlagen der Vorsorgeeinrichtungen fallen in die Verantwortlichkeit des obersten Organs der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Dieses verwaltet das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Risikoverteilung (Diversifikation) sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Wie bereits erläutert haben die Vorsorgeeinrichtungen keine treuhänderische Pflicht, bei ihrer Anlagestrategie Nachhaltigkeits- und Klimarisiken zu berücksichtigen. Allerdings steht es ihnen frei, dies zu tun. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rahmenbedingungen, die sie daran hindern. Vor diesem Hintergrund wurden unter der Leitung des Bundesamtes für Umwelt zwischen April und Juli 2017 für alle schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen Pilotversuche zur Analyse der Klimaverträglichkeit durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit konnten mehrere Dutzend Vorsorgeeinrichtungen die Klimaverträglichkeit ihrer Aktien- und Obligationenportfolios gratis und auf freiwilliger Basis analysieren lassen.
Antwort des Bundesrates.