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Die Täter vor dem Live-Streaming eines Kindsmissbrauchs stoppen, und der Kinderprostitution im Internet wirksame Grenzen setzen

19.4105 · Postulat · 2019-09-24

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche rechtlichen und sonstigen Massnahmen nötig sind für eine wirksame Bekämpfung von Kinderprostitution im Internet via Live-Streaming (sexueller Missbrauch eines Kindes vor der Webcam zwecks Live-Schaltung des Täters). Dabei soll insbesondere auch die Verwendung von kindlichaussehenden Avataren und computergeneriertem Bild- und Videomaterial geprüft werden. Dabei gilt es zu beachten, dass kein kinderpornografisches Material produziert und in Umlauf gebracht werden darf und insbesondere Artikel 197 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht verletzt wird.

Begründung

Die Zahlen zu pädosexuellen Straftaten im Internet sind auf einem Allzeithoch. Laut Schätzung von FBI und UNO sind weltweit zu jedem Zeitpunkt etwa 750 000 Täter oder Täterinnen online auf der Suche nach minderjährigen Opfern. Das Phänomen des Live-Streamings von Kindsmissbrauch ist besonders besorgniserregend. Dabei erkauft sich ein Täter die Live-Zuschaltung bei einem sexuellen Missbrauch eines Kindes in der realen Welt. Er gibt Anweisungen, wie die pädosexuelle Gewalt zu geschehen hat, wie und ob Erwachsene beteiligt sein sollen oder ob das Kind die sexuellen Handlungen an sich selbst vornehmen soll. Die Täter wissen sich sicher, denn der Verfolgung dieser grausamen Straftaten sind enge Grenzen gesetzt. Das ausgebeutete Kind macht keine Anzeige, seine Angehörigen sind oft an der Tat beteiligt, und die Täter löschen das strafrechtlich relevante Material.

Ein Ansatzpunkt für Ermittler sind künstliche Bilder von Kindern, die fürs pornografische Live-Streaming im Netz "angeboten" werden. Kommen Verhandlungen über einen sexuellen Missbrauch vor der Webcam zustande, kann der Täter überführt werden. In den Niederlanden wurde 2014 ein solch erfolgversprechender Ansatz in der Bekämpfung von pädosexuellen Straftaten im Internet getestet. Dank dem virtuell hergestellten Lockvogel "Sweetie" wurden innerhalb von 10 Wochen über 1000 Verdächtige aus der ganzen Welt identifiziert. In Deutschland haben sich die Justizminister ebenfalls kürzlich darauf geeinigt, zukünftig mit computergeneriertem Lockvogel-Material zu arbeiten.

Auch für die Schweiz gilt es, solche erfolgversprechenden Ansätze zu prüfen und auszuloten, wie dieses Phänomen wirksam bekämpft werden kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz ist heute bereits auf verschiedenen Ebenen daran, neue Ansätze zu prüfen, um dieses besorgniserregende Phänomen wirksam zu bekämpfen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern via Webcam (sogenannter Live Distant Child Abuse, LDCA) hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Digitalisierung der Kriminalität stellt die Strafverfolgungsbehörden immer wieder vor neue Herausforderungen, die eine Anpassung der Ermittlungstechniken und -prozesse bedingen. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) beteiligt sich aktiv an internationalen Arbeitsgruppen zum Thema Kindsmissbrauch. Das Projekt Sweetie hat gut aufgezeigt, dass der Einsatz von künstlichen Avataren eine nützliche Ergänzung zu den klassischen Ermittlungsmethoden darstellen kann. Der Einsatz von computergeneriertem Bildmaterial bei verdeckten Massnahmen, z. B. als Profilbild oder Avatar, ist in der Schweiz rechtlich möglich und wird bei verdeckten Fahndungen nach pädokriminellen Tätern in Chats und auf Social-Media-Plattformen auch bereits genutzt.

Mit dem Beitritt zur Weprotect Global Alliance im Jahr 2012 bekräftigte die Schweiz den Willen zur konsequenten Bekämpfung der Pädokriminalität im Internet und zur verstärkten internationalen Zusammenarbeit. In internationalen Arbeitsgruppen von Interpol und Europol werden stets neue Ansätze und Ermittlungstechnologien, auch durch die Schweiz, geprüft und eingesetzt. Der operative Einsatz neuer Ermittlungsansätze, aber auch klassischer Ermittlungsansätze wie die verdeckte Ermittlung im Internet oder die Verfolgung der Finanzflüsse, wird in der Schweiz durch das Netzwerk Ermittlungsunterstützung Digitale Kriminalität (Nedik) koordiniert.

Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein umfassender Bericht, wie vom Postulanten erwünscht, keinen Mehrwert erbringt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.