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19.4538 · Interpellation · 2019-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ich ersuche sie mir folgende Fragen zu beantworten:

1. Auf welcher Grundlage basiert der Entscheid, eines Schleppschlauchobligatoriums zum heutigen Zeitpunkt?

2. Auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen beruht das Berechnungsmodell, das von einer Reduktion der Ammoniakemission mittels Schleppschlauchausbringung ausgeht?

3. Kann die Wirksamkeit des Schleppschlauchs mit fundierten Zahlen belegt werden?

4. Ist das momentane Berechnungsmodell überhaupt realistisch und in die Praxis übertragbar?

5. Hält der Bundesrat an der obligatorischen Einführung der Schleppschlauch Praxis fest?

Begründung

Zwischen Praxis und Theorie gibt es eine Diskrepanz. Das heisst die Messwerte belegen keine Reduktion und die Berechnungsmodelle sagten eine solche voraus. Bei der Berechnung spielen auch äussere Umstände wie Temperatur, Trockenmasse der Gülle und die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der Austragung eine Rolle.

Dieses Obligatorium stellt viele Betriebsleiter ein weiteres mal vor neue Investitionen. Natürlich ist es möglich dies auch überbetrieblich zu lösen, sprich mit Lohnunternehmungen, die wiederum viel grössere und schwerere Geräte brauchen und zudem weniger Rücksicht auf die Wetterverhältnisse nehmen können. Dies wiederum erhöht den Bodendruck und fördert die Bodenverdichtung. Mehrere maschinelle Arbeitsgänge sind erforderlich um diesen Umstand auszugleichen, was sich wiederum finanziell wie auch ökologisch negativ auswirken wird.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1) Die Minderung der landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen ist ein wichtiges Ziel der Agrar- und Umweltpolitik. In seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4284 Bertschy "Natürliche Lebensgrundlagen und ressourceneffiziente Produktion. Aktualisierung der Ziele" hat der Bundesrat festgehalten, dass bei technischen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen noch ein beachtliches Minderungspotential bestehe. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bereits in der Agrarpolitik 2014-2017, sowie in seiner Botschaft zur Agrarpolitik ab 2022 die Anforderung formuliert, dass emissionsmindernde Ausbringverfahren in die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) integriert werden sollen. Ammoniak- und auch Geruchsemissionen, die aufgrund der Ausbringung von Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entstehen, können durch die Anwendung von emissionsmindernden Ausbringtechniken wie z. B. mit Schleppschlauchsystem deutlich reduziert werden.

Zu 2), 3) und 4) Verfahren zur emissionsmindernden Ausbringung von Gülle sind erfolgreich erprobt und entsprechen dem Stand der Technik, welcher bereits 2007 im "Leitfaden über Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen" der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) publiziert wurde. Der auch in der Vollzugshilfe von 2012 "Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft" der Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Landwirtschaft (BLW) beschriebene Stand der Technik ist nach wie vor aktuell. Neuere Studien von Agroscope und der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) bestätigen das Minderungspotential der emissionsarmen Ausbringtechniken. Der Einsatz eines Schleppschlauchsystems reduziert die Ammoniakemissionen um 30 bis 50 Prozent im Vergleich zum Breitverteiler.

Die Grundlagen zur Berechnung der Emissionsminderung entsprechen dem Stand des Wissens. Das Minderungspotential wurde durch Messungen im Feld bestätigt. Emissionsmindernde Ausbringverfahren wurden seit 2008 finanziell unterstützt. Über 40 Prozent der Gülle werden heute mittels emissionsmindernden Verfahren ausgebracht. Dies zeigt, dass die Umsetzung in der Praxis funktioniert.

Zu 5) Die obligatorische Anwendung von emissionsarmen Techniken zur Gülleausbringung - dort wo es die Topographie erlaubt (Hangneigung bis 18 Prozent) - führt zu einer Steigerung der emissionsarm ausgebrachten Gülle von 40 auf 70 Prozent. Dies trägt zur Erreichung der Umweltziele bei. Die mit Ressourceneffizienzbeiträgen unterstützten Massnahmen müssen gemäss Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) nach Ablauf der Förderung weitergeführt werden. Mit der Integration der emissionsmindernden Ausbringverfahren in die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und in die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) wird die weitere Anwendung dieser Technik sichergestellt. Damit Betriebe, die bisher keine solchen Verfahren einsetzten, sich anpassen können, tritt das Obligatorium erst am 1. Januar 2022 in Kraft. Um den Anpassungsprozess weiter zu unterstützen, soll die Förderung mittels Ressourceneffizienzbeiträgen aus den Direktzahlungen in den Jahren 2020 und 2021 im Sinne der Motion 19.4392 "Beiträge für emissionsmindernde Ausbringverfahren bis 2021" der Finanzkommission des Nationalrates weitergeführt werden.

Antwort des Bundesrates.