19.4561 · Motion · 2019-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Gewässerschutzgesetz ist so anzupassen, dass bei Ersatz von bestehenden Eindolungen und Überdeckungen nicht nur bei erheblichen Nachteilen, sondern generell bei Nachteilen für die landwirtschaftliche Nutzung und neu auch bei Verlust von Kulturland, Fliessgewässer eingedeckt oder eingedolt bleiben können.
Begründung
Gemäss Gewässerschutzgesetz Artikel 38 dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen gewähren, so etwa bei Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanälen, Verkehrsübergängen, kleinen Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung oder bei Ersatz von bestehenden Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. In der Praxis wird von den Behörden an vielen Orten eine Offenlegung eines Baches angestrebt. Das führt zu Kulturlandverlust, zerschnittenen Bewirtschaftungsparzellen und damit aufwendigerer Bewirtschaftung, höheren Kosten beim Unterhalt oder Ausbreitung von Neophyten in revitalisierten Bächen, die aus Kostengründen zu wenig unterhalten werden. Alleine im Aargau sind im Landwirtschaftsgebiet rund 75 Prozent oder 600 km der Bäche eingedolt. Die Bachröhren müssen in den nächsten Jahren an vielen Orten saniert werden, was im Grundsatz eine Bachöffnung auslöst. Würde der Grundsatz von Artikel 38 GschG konsequent umgesetzt, so gingen der Landwirtschaft durch Bachöffnungen mindestens 750 Hektaren (Gewässer von 0,5 m plus Pufferstreifen) Ackerfläche verloren. Der Grundsatz, dass Bäche geöffnet werden müssen, kann so belassen werden. Jedoch soll die Landwirtschaft vereinfacht zu Ausnahmebestimmungen kommen, nämlich dadurch, dass eine Bachöffnung Nachteile bei der landwirtschaftlichen Nutzung mit sich bringt. Diese sollen neu aber nicht mehr erheblich sein, was sowieso schwierig nachzuvollziehen ist. Zudem ist aufgrund von Artikel 104a Ernährungssicherheit in der Bundesverfassung dem Kulturlandverlust stärkere Beachtung zu schenken. Wenn die landwirtschaftliche Produktion weiter geschwächt wird, indem sie ihre Produktionsgrundlage verliert, so müssen mehr Nahrungsmittel importiert werden. Das ist nicht nachhaltig. Im weiteren ist dieser Artikel im Rahmen des neuen GSchG 1991 entstanden. In einer Zeit vor der Ökologisierung der Landwirtschaft. Mittlerweile beträgt die Biodiversitätsförderfläche gemessen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche rund 13 Prozent, also fast doppelt so viel wie ursprünglich gefordert. Auch die Ziele bis 2021 bezüglich Qualität und Vernetzung der Biodiversitätsförderflächen im Rahmen der Agrarpolitik 2014 sind bereits heute erreicht oder übertroffen. Das GSchG gehört deshalb angepasst.
Artikel 38 GschG "Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern" Absatz 2 Buchstabe e könnte hierfür neu folgendermassen lauten: "den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist, für die landwirtschaftliche Nutzung Nachteile mit sich bringt oder Kulturland verloren geht."
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Eindolungs- und Überdeckungsverbot besteht bereits seit 1991. Diese Bestimmung wurde im Gewässerschutzgesetz verankert, weil bereits damals ein grosser Verlust an kleinen Fliessgewässern und dem damit verbundenen Lebensraum für Tiere und Pflanzen beobachtet wurde. Mit offengelegten Bächen werden zerstörte Lebensräume wieder zu Leben erweckt. Sie dienen der Vernetzung und erhöhen die Widerstandskraft von Ökosystemen u. a. bei Extremereignissen wie Hochwasser und Hitze, wie sie gerade in Zeiten des Klimawandels gehäuft auftreten. Offengelegte Bäche sind zudem für die Naherholung der Bevölkerung und für das Landschaftsbild wichtig.
Es stehen heute gute Instrumente zur Verfügung, mit denen ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen an der Nutzung des Raums - auch der Erhaltung von Kulturland - angestrebt und erreicht wird. Mit einer landwirtschaftlichen Planung können beispielsweise landwirtschaftliche Entwicklungsbedürfnisse früh in raumrelevante Vorhaben einbezogen werden. Im Rahmen von Meliorationen werden Bachöffnungen so geplant, dass sie den Bedürfnissen der Landwirtschaft und der Natur bestmöglich gerecht werden. Der Zerschneidung von Bewirtschaftungsparzellen wird - sofern möglich und sinnvoll - entgegengewirkt, indem zu öffnende Gewässer an den Rand von Parzellen gelegt werden. Zudem hat der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) die Einführung von "Regionalen landwirtschaftlichen Strategien" vorgeschlagen. Diese bezwecken, durch eine optimale Planung der landwirtschaftlichen Infrastrukturen eine standortangepasste Landwirtschaft zu stärken.
In Bezug auf die Ökologisierung der Landwirtschaft besteht weiterhin Handlungsbedarf: Mit seinem Bericht vom 9. Dezember 2016 in Erfüllung des Postulats Bertschy (13.4284) hat der Bundesrates auf die Lücken bezüglich der Umweltziele in der Landwirtschaft, u. a. auch bei der Biodiversität, hingewiesen. Zum Erhalt der Biodiversität und der landwirtschaftlichen Produktion muss auch dem Lebensraum von Insekten Sorge getragen werden. Die in der Motion für den Kanton Aargau genannten Zahlen wurden vom Kanton nicht bestätigt: Es sind weniger als 500 Kilometer (km) kleine Fliessgewässer im Landwirtschaftsgebiet eingedolt. Davon liegen zudem rund 200 km in Gebieten, in denen ihre Offenlegung zu keinem Verlust an Ackerfläche führt. Gemäss der strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons Aargau sind für die nächsten 20 Jahre Ausdolungen von insgesamt rund 35 km geplant, welche zu einem Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche von circa 40 Hektaren (ha) führen würden.
Zusätzliche Ausnahmeregelungen vom Eindolungs- und Überdeckungsverbot, wie vom Motionär gefordert, erachtet der Bundesrat als unnötig und als Widerspruch zur Strategie Biodiversität der Schweiz.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.