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Eintrag der Sprachkenntnisse im Medizinalberuferegister. Eine bürokratische und finanzielle Hürde für italienischsprachige Schweizerinnen und Schweizer?

19.5104 · Fragestunde. Frage · 2019-03-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Bei italienischsprachigen Schweizerinnen und Schweizern wird im Medizinalberuferegister automatisch die Sprache des Ortes eingetragen, an dem sie ihr Medizinaldiplom erlangt haben. Das ist entweder Deutsch oder Französisch, da es im Tessin keine medizinische Fakultät gibt. Wollen diese Personen die eigene Muttersprache eintragen lassen, müssen sie eine Selbstdeklaration einreichen und eine Gebühr von 50 Franken bezahlen.

- Was hält der Bundesrat von dieser ungleichen Ausgangslage?

- Gibt es andere Möglichkeiten für Medizinalpersonen, die Muttersprache nachzuweisen?

Stellungnahme des Bundesrates

Wer eine Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung eines Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung beantragt, muss nachweisen, dass er oder sie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für den die Bewilligung beantragt wird, verfügt. Die Einträge im Medizinalberuferegister (Medreg) können den kantonalen Bewilligungsbehörden eine erste Information zu den Sprachkenntnissen der Personen, die eine Berufsausübungsbewilligung beantragen, liefern. Der Eintrag der entsprechenden Sprache ist jedoch nach den bundesgesetzlichen Regelungen keine Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Medizinalpersonen, welche die Ausbildung in einem anderen Sprachraum absolviert haben, bei der Eintragung ins Medreg gegenüber jenen, die diese in ihrem eigenen Sprachraum abgeschlossen haben, benachteiligt sind. Es bleibt jedoch den Kantonen überlassen, wie sie die Sprachkenntnisse im Einzelnen prüfen. Nur falls ein Kanton für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den entsprechenden Spracheintrag im Medreg voraussetzt, muss die betreffende universitäre Medizinalperson ihre Sprachkenntnisse entsprechend den Vorgaben der Medizinalberufeverordnung nachweisen und gebührenpflichtig eintragen lassen.

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