19.5466 · Fragestunde. Frage · 2019-09-11
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Artikel 6 Absatz 1ter der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) sieht einen Einarbeitungszuschuss für registrierte Arbeitslose bereits während der Wartezeit vor, sofern die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt. Das ist nicht mehr der Fall. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitslose warten, bis sie die finanziellen Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, um über einen Einarbeitungszuschuss zu verfügen. Das widerspricht dem vom Bundesrat vertretenen Prinzip, dass der Arbeitslosigkeit vorgebeugt werden soll, und benachteiligt zudem einzelne Kantone.
Was gedenkt der Bundesrat zu tun?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)