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20.1075 · Anfrage · 2020-12-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion 20.3920, deren Annahme er beantragt hat und deren Anliegen er im Rahmen der Erarbeitung des nächsten Vierjahresberichts aufzunehmen gedachte, geschrieben: "Zu präzisieren ist jedoch, dass unter Herkunftskanton der Wohnsitzkanton zu verstehen ist, da einzig dieser aus den Bewerbungsunterlagen ersichtlich ist."

Wir weisen den Bundesrat darauf hin, dass die Angabe des Wohnsitzkantons keine angemessene Lösung des in der Motion der SPK-N dargelegten Problems darstellt. Es geht darum, die kulturelle Herkunft und Zugehörigkeit (tatsächliche Muttersprache und Primarschulbildung) einer Bewerberin oder eines Bewerbers für eine Stelle in der Bundesverwaltung zu ermitteln. Da die Mobilität heute eine wichtige Rolle spielt, spiegelt der Wohnsitzkanton nicht zwingend die kulturelle Herkunft einer Person wider. Das Ziel der Motion würde so verfehlt und die Bemühungen würden unvollständige und zum Teil irreführende Ergebnisse liefern.

Die Bewerbungsunterlagen, die von der Bundesverwaltung abgelegt werden, sind glücklicherweise nicht für immer unveränderlich, sondern sie sind das Ergebnis bewusster Entscheidungen, die jederzeit überprüft, erweitert und verändert werden können.

Aus diesen Gründen fragen wir den Bundesrat, ob er bereit ist, das Problem über das neue SAP-System zu lösen, das es erlaubt, neue Variablen hinzuzufügen. Es geht vor allem darum, Kriterien zu schaffen, die sich besser für die Unterscheidung zwischen Herkunft und Wohnsitz eignen (z.B.: Herkunft = Wohnort bis mindestens zur Sekundarstufe), und diese Informationen in den Bewerbungsunterlagen zu erfassen.

Ist der Bundesrat, falls dies aus für uns unvorstellbaren Gründen nicht möglich ist, bereit, die Daten zur Herkunft der Bewerberinnen und Bewerber trotzdem zu erheben, in diesem Fall halt ausserhalb der eingeschränkten momentanen Struktur der Bewerbungsunterlagen?

Stellungnahme des Bundesrates

Es gibt in der Bundesverwaltung nur wenige Stellen, die spezielle Anforderungen an die Nationalität/Herkunft eines Kandidaten, einer Kandidatin voraussetzen. Die Einschränkung im Stellenzugang ist in der Bundespersonalverordnung (Art. 23; SR 172.220.111.3) bezeichnet und bezieht sich auf die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Für alle anderen Aufgaben werden keine Anforderungen an die Nationalität/Herkunft einer Kandidatin oder eines Kandidaten gestellt.

Um die Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung zu gewährleisten (Art. 7 Sprachenverordnung, SR 441.11), wird im Personalgewinnungsverfahren für die Bestimmung der Zugehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu einer der Sprachgemeinschaften das Kriterium der Erstsprache angewendet.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Herkunft einer Person es nicht zulässt, ihre Zugehörigkeit zu einer Sprachgemeinschaft im Sinne der Sprachengesetzgebung zu bestimmen. Deswegen wird dieses Kriterium für die Erreichung des Ziels der Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung nicht als relevant angesehen.

Darüber hinaus könnte die Vergabe einer Stelle nach Herkunftskriterien ohne unmittelbar aufgabenbezogene Begründung dem Nichtdiskriminierungsgebot der Bundesverwaltung und grundsätzlich der Bundesverfassung widersprechen.

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens werden zu administrativen Zwecken nur jene Personendaten angefordert, die notwendig sind, um die Bewerbungskorrespondenz sicherzustellen. Damit können, wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 19. August 2020 auf die Motion 20.3920 der SPK NR erwähnt, für den Evaluationsbericht zur Förderung der Mehrsprachigkeit Schlussfolgerungen bezüglich Wohnsitzkanton und Sprachkompetenz gezogen werden.

Die Erhebung von Informationen zur Herkunft ist für die Bewerbungskorrespondenz nicht relevant. Es wird mithin im Sinne des Datenschutzes davon abgesehen, besonders schützenswerte Personendaten systematisch ohne unmittelbaren Verwendungszweck zu erheben. Das Erheben des Herkunftsortes im Sinne der Anfrage wäre daher auch unter diesem Gesichtspunkt problematisch.

Aus den genannten Gründen sieht der Bundesrat davon ab, im Rahmen der Stellenbesetzungsprozesse die Bezeichnung der regionalen Herkunft der Kandidatinnen und Kandidaten einzufordern.

Antwort des Bundesrates.