Ist eine angemessene Einschätzung der psychischen Gesundheit von Asylsuchenden trotz der beschleunigten Behandlung der Asylgesuche möglich?
20.3038 · Interpellation · 2020-03-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Anfang Februar hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) in einer Mitteilung erstmals Bilanz zum revidierten Asylgesetz gezogen. Lobend hervorgehoben wird die Beschleunigung der Verfahren, doch man sieht sich auch mit Herausforderungen konfrontiert. In der Medienmitteilung heisst es: "Es ist eine anspruchsvolle Aufgabe, in allen Asylregionen genügend Ärztinnen und Ärzte zu finden, die innerhalb der knappen Fristen vertiefte medizinische Abklärungen vornehmen können". Ein Mangel, der durch die Qualität der Einschätzungen bestätigt wird. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat zahlreiche Beschwerden gutgeheissen mit der Begründung, der Gesundheitszustand der betroffenen Person sei nicht genügend berücksichtigt worden.
Die Studie von Interface über die psychische Gesundheit der Asylsuchenden im Juni 2018 hat aufgezeigt, wie weitreichend das Problem ist: 30 bis 60 Prozent der Asylsuchenden leiden unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es wurde ausserdem auf deutliche Mängel hingewiesen: Weniger als 10 Prozent der Personen, die eine spezifische Behandlung benötigen würden, erhalten tatsächlich eine solche.
Der Verbund "Support for Torture Victims", in dem fünf Therapiestellen zusammengeschlossen sind, und das Rote Kreuz, das zwei dieser Therapiestellen leitet, raten zu einer frühzeitigen Erkennung (die vor allem dank Mechanismen zur Früherkennung und der Sensibilisierung der Mitarbeitenden gewährleistet werden soll) und zur Betreuung der traumatisierten Asylsuchenden (dazu gehört ein angepasstes Therapieangebot und die Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers). Diese Bedürfnisse wurden auch vom Bundesrat in seinem Bericht vom Oktober 2019 in Erfüllung des Postulats Feri (16.3407) anerkannt.
Die jüngsten Entscheide des BVGer scheinen jedoch zu bestätigen, dass es an dieser Früherkennung bisher fehlt.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Das SEM räumt ein, dass es schwierig ist, innerhalb der kurzen Frist eine medizinische Abklärung sicherzustellen. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Erkennung von posttraumatischen Belastungsstörungen und psychischen Erkrankungen unabkömmlich ist, um eine angemessene Entscheidung zu treffen?
2. Welche Anpassungen schlägt der Bundesrat vor, um zu verhindern, dass die Beschleunigung der Verfahren auf Kosten der Einschätzung der physischen und psychischen Gesundheit der Asylsuchenden geschieht?
3. Welche Verbesserungen konnten bezüglich der Früherkennung und der Betreuung von traumatisierten Asylsuchenden seit der Veröffentlichung des Berichts von Interface und in Ergänzung zu den Antworten auf die Interpellation 19.3338 erzielt werden?
4. Sieht der Bundesrat vor, eine Lösung zur Finanzierung der für die Behandlung unabkömmlichen interkulturellen Dolmetscherinnen und Dolmetscher vorzuschlagen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat und das Staatssekretariat für Migration SEM sind der Auffassung, dass das SEM trotz der kurzen Fristen des beschleunigten Asylverfahrens verpflichtet ist, den massgebenden medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären. Das SEM prüft jedes Asylgesuch sorgfältig und einzelfallweise.
2. Es wurden Projekte ins Leben gerufen (vgl. Antwort auf Frage 3), um die Einschätzung der physischen und psychischen Gesundheit von Asylsuchenden besser mit den beschleunigten Verfahren zu vereinbaren. Die bestehenden Verfahren und Prozesse werden Ende 2020 einer Evaluation unterzogen.
3. Das BAG hat in Absprache mit dem SEM spezifische Massnahmen und Projekte initiiert, die zu einer besseren Früherkennung und Betreuung beitragen können. Ausserdem, und zur Präzisierung der Antwort auf die Interpellation 19.3338, planen das BAG und das SEM im Jahr 2020 ein spezifisches Weiterbildungsangebot (insbesondere im Bereich psychische Gesundheit und Migration), das den Bedürfnissen der in den BAZ tätigen Gesundheitsfachpersonen (Pflegepersonal und behandelnde Ärzte) entspricht.
4. Seit dem 1. Juni 2019 übernimmt das SEM die Kosten für unabhängige interkulturelle Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ambulanten Behandlungen von Asylsuchenden in den BAZ. Im stationären Spitalbereich sind gemäss Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, die für die Betreuung und Behandlung der Patientinnen und Patienten erforderlich sind, der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzurechnen und bei der Berechnung der Fallpauschalen zu berücksichtigen.
Antwort des Bundesrates.