20.3063 · Interpellation · 2020-03-05
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Für das Schulwesen sind laut BV Artikel 62 Absatz 1 die Kantone zuständig. Allerdings ist der Bund laut BV Artikel 61a zum Bildungsraum auch dafür zuständig, für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Dies dürfte voraussetzen, dass gewisse schulische Mindeststandards von allen Schülerinnen und Schülern in unserem Land erreicht werden.
Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone zu einer Harmonisierung des Schulwesens. Basierend auf diesem Artikel des BV haben die Kantone das Harmos-Konkordat erlassen, das nationale Bildungsziele festlegte. 2016 und 2017 wurden erste Erhebungen zum Erreichungsgrad dieser Grundkompetenzen durchgeführt, 2019 zog die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) Bilanz 2019. Demnach ist die Überprüfung des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK) gleichzeitig ein Indikator für den Harmonisierungsgrad der nationalen Bildungsziele.
Der Interpellant findet es besorgniserregend, dass in manchen Kantonen viele Kinder die in den nationalen Bildungszielen festgelegten Grundkompetenzen in Mathematik nicht erlangen. Alle Kinder haben das Recht, gewisse schulische Kompetenzen zu erlangen. Das Ziel einer hohen Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz ist höher zu gewichten als die kantonale Schulhoheit.
In diesem Zusammenhang bittet der Interpellant den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Werden die Ergebnisse der vertieften kantonalen Auswertung, Analyse und Diskussion der ÜGK veröffentlicht und breit zur Diskussion gestellt? Hat die EDK daraus Schlussfolgerungen gezogen? Welches Fazit zieht der Bundesrat und welche Massnahmen ergreift er?
2. Inwiefern berechtigt und verpflichtet nach Einschätzung des Bundesrates Artikel 61a BV den Bund grundsätzlich, gegenüber Kantonen aktiv zu werden, um eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungssystems sicherzustellen?
3. Wenn in manchen Kantonen - entgegen der Bestrebungen für eine Harmonisierung der Schulsysteme - während Jahren sehr viele Schülerinnen und Schüler die festgelegten Grundkompetenzen der nationalen Bildungsziele nicht erreichen, besteht dann irgendeine Handhabe für den Bund, um gegenüber den Kantonen aktiv zu werden, um die hohe Qualität und Durchlässigkeit im ganzen Bildungsraum Schweiz sicherzustellen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Kantone sind verpflichtet, die in Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV; RS 101) für das Schulwesen festgelegten Eckwerte (Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und Übergänge sowie Anerkennung von Abschlüssen) zu harmonisieren. Ein Indikator für den Harmonisierungsgrad bei den nationalen Bildungszielen sind die Erhebungen zur Überprüfung des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK). Die ersten Erhebungen haben 2016 und 2017 stattgefunden. Die Ergebnisse bzw. Erkenntnisse werden von der EDK auf ihrer Webseite veröffentlicht und so zur Diskussion gestellt; die EDK überlässt es den Kantonen, wie sie mit den eigenen Ergebnissen verfahren. Im Hinblick auf die nächsten ÜGK-Erhebungen prüft das GS EDK jedoch, inwiefern die Auswertungen, Vertiefungen und Diskussionen in den einzelnen Kantonen und/oder Sprachregionen koordiniert werden könnten.
In Bezug auf die Harmonisierung aller Eckwerte kam die EDK 2015 in einer ersten Bilanz zum Schluss, dass die Harmonisierung der obligatorischen Schule seit Inkrafttreten der Bildungsartikel in der Bundesverfassung weit fortgeschritten sei. Diesen Befund bestätigte sie 2019 in ihrer zweiten Bilanz. Der Bundesrat teilt den grundsätzlich positiven Befund, dass die Umsetzung des Verfassungsauftrags zehn Jahre nach Inkrafttreten des HarmoS-Konkordats weit fortgeschritten ist und konsequent vorangetrieben wird. Wie die ÜGK-Erhebung aber zeigt, bestehen Unterschiede zwischen den Kantonen betreffend den Erreichungsgrad der Grundkompetenzen. Diese Unterschiede sind zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht überraschend, da die Umsetzung und Implementierung in der Schulpraxis ein langfristiger Prozess ist. In Zukunft sollte sich die Harmonisierung indessen weiter bemerkbar machen. Der Bund verfolgt die Weiterentwicklung und die künftigen Resultate im Rahmen der ÜGK-Erhebung aufmerksam, sieht zurzeit aber keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen.
2. Artikel 61a BV regelt die gemeinsame Sorgepflicht von Bund und Kantonen für den Bildungsraum Schweiz, nicht aber die Kompetenzverteilung. Diese ergibt sich aus den Artikeln 62ff. BV. Basierend auf Artikel 61a BV hat der Bund somit keine Kompetenz, selber aktiv zu werden.
3. Artikel 62 Absatz 4 BV ermächtigt den Bund, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, wenn die Kantone die Harmonisierungsziele nicht oder nur teilweise erreichen. Dem Bund wird dann eine subsidiäre und sachlich beschränkte Bundeskompetenz eingeräumt. Dass er aktiv werden müsste, ist nicht ausdrücklich gegeben; er wäre aber dazu ermächtigt, wenn die Zielerreichung der Kantone in Frage gestellt werden sollte. Der Bund beobachtet die Lage weiterhin aufmerksam; gegebenenfalls würde er weitere Schritte prüfen.
Antwort des Bundesrates.