20.3177 · Interpellation · 2020-05-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Unternehmen, die Gartenbauprodukte erzeugen und verkaufen, drohen alles zu verlieren. Sie sind schon heute durch die Coronavirus-Krise stark bedroht, und es geht um ihr Überleben. Diese Unternehmen, die Zierpflanzen, Schnittblumen, Stauden, Gemüsesetzlinge, Gewürzkräuter und viele andere Pflanzen produzieren, erzielen über 50 Prozent ihres Umsatzes im Frühling. Dafür mussten sie zuvor Gartenbaumaterial einkaufen und wochenlang Arbeit investieren; bei Baumschulen geht es sogar um Jahre.
Diese Unternehmen stehen noch vor einer weiteren Schwierigkeit. In einigen Wochen müssen sie die Gewächshäuser leeren und für die nächsten Kulturen vorbereiten, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie diese auch aufziehen können. Sie müssen folglich ihre verderblichen Produkte kompostieren. Der Unternehmerverband Jardin Suisse hat das SECO um Erlaubnis ersucht, diese verderblichen Produkte zu verkaufen - bislang allerdings ohne Erfolg.
Die vom Bundesrat beschlossenen Hilfsmassnahmen reichen also nicht aus, um die Gartenbauunternehmen zu retten. Diese können aufgrund des saisonalen Charakters ihrer Tätigkeiten insbesondere nicht auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen. Wenn sie keine besondere Unterstützung erhalten, könnten in den kommenden Monaten rund 75 Prozent dieser Unternehmen vom Markt verschwinden, was den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze zur Folge hätte. Diese Unternehmen sind aber für die Versorgung der Konsumentinnen und Konsumenten von vitaler Bedeutung, und dank kurzen Transportwegen passen sie auch bestens in das Konzept der nachhaltigen Entwicklung. Eine ausserordentliche Lage erfordert auch ausserordentliche Massnahmen.
Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Gedenkt der Bundesrat den Gartenbauunternehmen und den Produzenten von Gemüsesetzlingen eine Soforthilfe à fonds perdu zu gewähren?
2. Wenn ja, in welcher Form und innert welcher Frist?
3. Ist eine Verlängerung der Kreditrückzahlungsfristen vorgesehen, um der Gartenbaubranche die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten zu erleichtern?
Stellungnahme des Bundesrates
Als Folge der COVID-19-Pandemie hat der Bundesrat bis Mitte Mai 2020 umfassende Unterstützungsmassnahmen für die Wirtschaft verabschiedet, um Härtefälle zu vermeiden und die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Mit diesen Massnahmen sollen insbesondere Lohnfortzahlungen und Erwerbsersatz geleistet sowie Liquiditätsengpässe von KMU, Startups, Organisationen im Sport- und Kulturbereich und von Fluggesellschaften überbrückt und damit Massenentlassungen insbesondere während des wirtschaftlichen Lockdowns verhindert werden. Der Grossteil der Soforthilfen, insbesondere Überbrückungskredite, Erwerbsausfallsentschädigungen und Kurzarbeit, stehen Unternehmen und Selbständigerwerbenden in allen Branchen in der ganzen Schweiz gleichermassen zur Verfügung. Sie schaffen die Grundlage, dass mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen zum Schutz der Gesundheit eine möglichst schnelle Erholung der Wirtschaft einsetzen kann.
1./2. Der Bundesrat hat Verständnis für die schwierige Lage von Gartenbauunternehmungen. Gärtnereien durften jedoch bereits in der ersten Etappe der schrittweisen Lockerung ab dem 27 April 2020 ihre Verkaufsläden wiedereröffnen. Damit war die Branche, verglichen mit anderen Bereichen, weniger lange vom Lockdown betroffen. Den Unternehmen wurde so ermöglicht, zumindest einen Teil des Frühlingsgeschäfts nachzuholen. Kleinere Betriebe haben zudem vielerorts die Möglichkeit genutzt, mit Online-Bestellungen und Lieferdiensten auch während der Schliessung der Verkaufsläden ihre Produkte abzusetzen und bestehende und neue Kunden zu beliefern.
Der Bundesrat sieht daher keine zusätzliche branchenspezifische Unterstützung vor. Es wäre aufgrund der Rechtsgleichheit zudem schwierig zu erklären, weshalb der Bund gerade Gärtnereien und Gartenbauunternehmen, die als erste ihre Verkaufslokale wieder öffnen konnten, zusätzlich speziell unterstützt, während beispielsweise Detailhandelsgeschäfte, die ihre Frühlingskollektionen nicht absetzen konnten, leer ausgehen würden.
3. Die COVID-19-Kredite sind innerhalb von 5 Jahren rückzahlbar. Im Rahmen der Gesetzesvorlage zur Ablösung der Solidarbürgschaftsverordnung soll vorgesehen werden, dass die Amortisationsdauer bei erheblicher Härte mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation um bis zu fünf Jahre (bisher: 2 Jahre) verlängert werden kann. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen für die Amortisation seines COVID-19-Kredits, der maximal ein Zehntel des Jahresumsatzes beträgt, jährlich nur 1 bis 2 Prozente des Umsatzes einsetzen muss. Hinzu kommt, dass die verbürgten COVID-19-Kredite unter 500'000 Franken neu während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital des Unternehmens berücksichtigt werden. Die Amortisation sollte deshalb für ein wirtschaftlich an sich gesundes Unternehmen tragbar sein.
Antwort des Bundesrates.