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20.3325 · Interpellation · 2020-05-05

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Nach Aussagen des Eidgenössischen Finanzdepartements behält sich die Schweizerische Nationalbank (SNB) unter anderem das Recht vor, die Reserven für die Gewinnausschüttung an Bund und Kantone zum Ausgleich der Währungsschwankungen zu verwenden.

1. Steht dieser Spielraum, den sich die SNB in Bezug auf eine allfällige Neuzuweisung dieser Reserve herausnimmt, nicht im Widerspruch mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit zwischen Währungs- und Fiskalhoheit?

2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die SNB, wenn sie die Ausschüttungsreserven auch zum Ausgleich der Währungsschwankungen einsetzt?

3. Allgemeiner gefragt: Warum hat die SNB eine ähnliche Buchführung wie ein privates Unternehmen, wo sie doch weder deren Ziele teilt noch deren Zwängen untersteht?

4. Wie sehr behindert diese Buchführung den Entscheidungsprozess und dessen Verständlichkeit für die verschiedenen politischen Kräfte und die Bevölkerung?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung sind im Nationalbankgesetz (NBG) geregelt. Gemäss Art. 30 NBG hat die SNB eine Rückstellung für die Währungsreserven vorzunehmen. Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Rückstellungen bilden eine Passivgrösse und haben die Funktion von Reserven. Der nach Bildung der Rückstellungen verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn (Bilanzgewinn). In Art. 31 NBG ist festgelegt, dass der Bilanzgewinn, soweit er die Dividendenausschüttung von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals übersteigt, zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone geht. Dabei ist mittels mehrjähriger Vereinbarung zwischen Finanzdepartement (EFD) und SNB zu gewährleisten, dass die jährlichen Ausschüttungen an Bund und Kantone mittelfristig verstetigt werden.

Die Ausschüttungsreserve wird im Nationalbankgesetz nicht explizit erwähnt. Sie wurde 2004 eingeführt und dient der gesetzlich geforderten Verstetigung der Ausschüttung. Um die stark schwankenden jährlichen Ergebnisse der SNB in eine stetige Ausschüttung transformieren zu können, braucht es ein Gefäss, das diese Schwankungen auffängt. Dieses Gefäss ist im heutigen Rahmen die Ausschüttungsreserve. Ihr werden der nicht ausgeschüttete Jahresgewinn zugewiesen, bzw. der für die vorgesehene Gewinnverteilung fehlende Betrag in Jahren mit Verlusten entnommen. Die Ausschüttungsreserve entspricht einem Gewinnvortrag und ist deshalb Teil des Eigenkapitals. Bewertungsschwankungen werden erfolgswirksam verbucht, und zwar symmetrisch. Bewertungsgewinne erhöhen die Ausschüttungsreserve, Bewertungsverluste vermindern sie. Eine positive Ausschüttungsreserve ermöglicht es der SNB, auch in den Jahren mit Verlusten eine Gewinnausschüttung an Bund und Kantone vorzunehmen.

Art. 29 Satz 1 NBG sieht vor, dass die SNB ihre Jahresrechnung anhand der Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung zu erstellen hat. Die SNB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, deren Namenaktien an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange) im "Swiss Reporting Standard" gehandelt werden. Als börsenkotiertes Unternehmen untersteht die SNB - wie andere Emittenten von Beteiligungsrechten - grundsätzlich den Kotierungsbestimmungen der betreffenden Börse. Derartige Bestimmungen regeln unter anderem Verpflichtungen zur Anwendbarkeit von anerkannten Rechnungslegungsstandards. Im "Swiss Reporting Standard" muss zwingend Swiss GAAP FER oder der bankengesetzliche Rechnungslegungsstandard der FINMA angewendet werden. Die Jahresrechnung der SNB wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften des NBG und des OR erstellt. Sofern keine abweichenden Bestimmungen definiert sind, orientiert sich die Rechnungslegung an den Swiss GAAP FER. Abweichungen von Swiss GAAP FER bestehen nur im Falle von unterschiedlichen Bestimmungen zum NBG oder um die besondere Natur der Nationalbank zu berücksichtigen.

Gleichwohl stellt der Bundesrat fest, dass über Begrifflichkeiten, Konzeption und die Funktionsweise der Ausschüttungsreserve und der Rückstellungen für Währungsreserven in der politischen Diskussion teilweise Missverständnisse bestehen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der neuen Gewinnausschüttungsvereinbarung für die Jahre 2021 bis 2025 sollen daher der Terminus überprüft und die Rolle der Ausschüttungsreserve präzisiert werden.

Antwort des Bundesrates.