20.3611 · Interpellation · 2020-06-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die COVID-19-Verordnung 2 legt in Artikel 6a Absatz 5 fest, dass Restaurationsbetriebe nach Absatz 1 Buchstabe j dieses Artikels sowie Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben müssen. Im selben Artikel steht, dass die drei letzteren Lokale pro Tag (das heisst innerhalb von 24 Stunden) höchstens 300 Gästen Einlass gewähren dürfen. In Einkaufszentren sowie im öffentlichen Verkehr wird diese Begrenzung nicht vorgeschrieben, obwohl sie doch stark frequentiert werden.
Zwangsläufig beeinträchtigen diese Vorschriften die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Lokale, die nur einige Tage pro Woche geöffnet haben, in hohem Mass. Und sie erschweren, ja verunmöglichen den Betrieb von Nachtklubs, da es in diesen ja, wie der Name besagt, um "nächtliche" Aktivitäten geht. Indes gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass sich das Virus in der Nacht stärker ausbreitet, und die Klientel von Nachtklubs ist bisher nicht als Risikogruppe hinsichtlich Covid-19 betrachtet worden.
Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. Weisen objektive oder wissenschaftliche Angaben, die der Urheberin dieser Interpellation allerdings nicht bekannt sind, darauf hin, dass sich das Virus zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens stärker ausbreitet? Wenn ja, welche? Wenn nicht, wie erklärt sich dieses Verbot eines nächtlichen Betriebs?
2. Welche Beträge hat der Bund beziehungsweise die Arbeitslosenversicherung ausgegeben oder verbürgt, damit die betreffenden Lokale den Betrieb aufrechterhalten können? Weshalb wurden die Entschädigungen für die Arbeitgeber, die Lehrlinge und die Selbstständigerwerbenden in diesem Bereich ebenfalls eingestellt, obwohl ein Betrieb aufgrund der vom Bund vorgeschriebenen Massnahmen unmöglich ist?
3. Wann beabsichtigt der Bundesrat, dieses Verbot des nächtlichen Betriebs von Nachtklubs aufzuheben?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Lockerungen der Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19 Epidemie durch den Bundesrat erfolgen schrittweise. Die Lockerungen führen zu grösseren Personenströmen, wo enge Kontakte zwangsläufig vermehrt stattfinden. Die Sperrstunde zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr für Restaurationsbetriebe, Diskotheken, Nachtclubs und Tanzlokale wurde zur Begrenzung der Anzahl möglicher enger Kontakte pro Person und Abend eingeführt.
Die Öffnung von Clubs, Diskotheken und Bars am 6. Juni erfolgte in der Schweiz im Vergleich mit dem Ausland zu einem frühen Zeitpunkt; in Österreich, Deutschland und Frankreich sind Clubs auch im August (Stand 11.8.20) noch geschlossen, in Italien öffneten in einzelnen Regionen die Clubs Mitte Juli. Diese Lockerung war mit einem gewissen Risiko verbunden. So fanden im Verlauf des Junis einige grössere Ansteckungsereignisse in Clubs statt und die Swiss National COVID-19 Science Task Force rät in ihrem policy brief vom 3. Juli dringend, Orte mit einem hohen Übertragungsrisiko, wie Clubs, Diskotheken und Bars in geschlossenen Räumen, zu meiden.
2. Die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung für die Kurzarbeit und die Corona-Erwerbsausfallentschädigung können für die gewünschte Kategorie nicht im Detail angegeben werden.
Die Aufhebung der Anspruchsberechtigungen für Kurzarbeit bei Mitarbeitenden mit arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern erfolgte in Abstimmung mit der dritten Lockerungsetappe vom 8. Juni 2020 zur wirtschaftlichen Öffnung. Der Zeitpunkt der Öffnung wird nicht mit einer vollständigen Arbeitsaufnahme der Unternehmen gleichgesetzt, da zahlreiche Faktoren das Tempo und den Umfang der Arbeitsaufnahme beeinflussen (Hygienevorschriften und Schutzkonzepte, Entwicklung der in- und ausländischen Nachfrage etc.). Eine Arbeitsaufnahme ist aber ab dem 8. Juni 2020 grossmehrheitlich möglich. Gerade Führungspersonen können die Arbeit wieder aufnehmen, auch wenn das Unternehmen nicht im Vollbetrieb läuft.
Im Bewusstsein, dass viele Unternehmen trotz gelockerter Corona-Bekämpfungsmassnahmen ihre Tätigkeit noch nicht normal wiederaufnehmen können, hat der Bundesrat am 1. Juli 2020 beschlossen, sie zu unterstützen, indem er den Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für direkt und indirekt von den Corona-Bekämpfungsmassnahmen betroffene Selbständigerwerbende bis zum 16. September 2020 verlängert. Die Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgt rückwirkend, ohne dass zusätzliche Anträge gestellt werden müssen. Diese Verlängerung gilt auch für Besitzerinnen und Besitzer von Nachtclubs.
Gleichzeitig hat der Bundesrat beschlossen, den Kreis der Anspruchsberechtigten für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu erweitern, und zwar auf die Inhaberinnen und Inhaber von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Angestellte ihres eigenen Unternehmens sind, in der Eventbranche arbeiten und sich in einer Härtelage befinden. Diese Personen, die keinen Anspruch mehr auf die Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung haben, können nun bei ihrer AHV-Ausgleichskasse die Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragen.
Bei der Aufhebung der Anspruchsberechtigungen auf Kurzarbeit für Lernende steht die Fortsetzung ihrer Ausbildung im Vordergrund, welche so rasch wie möglich erfolgen soll. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden, die aber weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen, haben weiterhin Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung.
3. Der Bundesrat hat die Sperrstunde zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr für Restaurationsbetriebe, Diskotheken, Nachtclubs und Tanzlokale per 22. Juni 2020 aufgehoben.
Antwort des Bundesrates.