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20.3621 · Interpellation · 2020-06-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Globalisierung macht vor der Landwirtschaft nicht halt. Zugunsten der Wirtschaft schliesst die Schweiz laufend neue Freihandelsabkommen ab. Jenes mit den Mercosur-Staaten zum Beispiel, löst Kontroversen über die Tierfütterung mit gentechnisch veränderten Futterpflanzen, die Haltung der Nutztiere oder die Brandrodungen von Urwald aus. Während dort sehr wenig gesetzliche Anforderungen bestehen und falls vorhanden, dann meist sehr tiefe, welche kaum vollzogen werden, kämpft die Schweizer Landwirtschaft mit hohen Produktionskosten, die u.a. durch die Anforderungen an die Produktionsmethoden verursacht werden. Gelangen solche günstige Lebensmittel in unser Land, welche diese Anforderungen nicht erfüllen müssen, so ist das unfair und inkohärent gegenüber den Produzenten aber auch gegenüber den Konsumenten unseres Landes. Damit mehr Transparenz herrscht, braucht es neue Mindestanforderungen an die obligatorische Deklaration von Herkunft und Produktionsmethoden. So sorgt die Deklaration für Fairness. Auch wenn davon hauptsächlich die Importe betroffen sind, ist diese Lösung WTO-konform, weil der Import ungehindert möglich bleibt und die Deklarationspflicht für Importe wie für Inlandprodukte gleichermassen gilt.

Nun meine Fragen an den Bundesrat:

1. Wie beurteilen Sie den Nutzen und die Effizienz der aktuellen Deklarationsvorschriften und wie können sie gestärkt werden?

2. Finden Sie es fair, dass die Schweizer Landwirtschaft sehr hohe gesetzliche Anforderungen einhalten muss, während Importe diese weder erfüllen noch die bei uns verbotene Produktionsmethoden ausweisen müssen?

3. Wie gedenken Sie zügig eine Verbesserung der Transparenz über die Deklarationsanforderungen die in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden zu erzielen?

4. Welche weiteren Massnahmen können Sie ergreifen, um den Import von Lebensmitteln aus bedenklicher Produktion zu vermeiden?

Stellungnahme des Bundesrates

1./3. Der Bundesrat erachtet die transparente Information über Lebensmittel als wichtig. In der Bundesgesetzgebung bestehen denn auch verschiedene Bestimmungen, die darauf abzielen, den Konsumentinnen und Konsumenten einen informierten Kaufentscheid zu ermöglichen (Art. 12, 13 und 18 des Lebensmittelgesetzes [SR 817.0], Art. 18 des Landwirtschaftsgesetzes [LwG, SR 910.0], Art. 2-4 des Konsumenteninformationsgesetzes [SR 944.0] sowie Art. 17 des Gentechnikgesetzes [SR 814.91]). Detaillierte Deklarationspflichten sind im Verordnungsrecht festgelegt. So verlangt etwa die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV; SR 916.51), dass gewisse ausländische Erzeugnisse, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden produziert werden, entsprechend gekennzeichnet werden. Solche Deklarationspflichten gelten beispielsweise für Eier von Hühnern aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung, für Fleisch von Kaninchen aus in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungsformen sowie für Fleisch, das mit hormonellen oder nicht hormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden ist.

Die WBK-S hat den Bundesrat am 13. Oktober 2017 beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie die Pflicht zur Deklaration der nicht den Schweizer Normen entsprechenden Herstellungsmethoden von Lebensmitteln verstärkt werden könnte (Postulat 17.3967 der WBK-S "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln"). Dieser Bericht wird voraussichtlich Ende Sommer 2020 vorliegen und Möglichkeiten für weitere Deklarationspflichten sowie deren Vor- und Nachteile aufzeigen, insbesondere in Bezug auf Handelshemmnisse sowie die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen.

2. Die Frage des Interpellanten beschlägt das komplexe Verhältnis zwischen Landwirtschaftspolitik, Tier- und Umweltschutz, Konsumentenschutz und internationalem Handelsrecht. Es bestehen in diesem Bereich verschiedene, teils widersprüchliche Interessen, zwischen denen ein Ausgleich gesucht werden muss. Wie vorangehend ausgeführt wurde, gibt es einzelne Deklarationspflichten für Erzeugnisse, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt wurden. Zudem können inländische Produzentinnen und Produzenten positive Eigenschaften ihrer Produkte freiwillig ausloben (z.B. "ohne GVO", "Alp-", "Tierhaltung mit regelmässigem Auslauf im Freien gemäss dem 'RAUS'-Programm"). Die erforderlichen Rechtsgrundlagen sind vorhanden (Art. 14-16a LwG, Art. 12 Abs. 2 Bst. b Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02).

4. Weitere Massnahmen wie Importverbote oder die Erhöhung von Zöllen zur Reduktion des Imports von Erzeugnissen aus nach schweizerischem Verständnis bedenklicher Produktion sind vor dem Hintergrund der internationalen Verpflichtungen der Schweiz problematisch. Wenn sich solche Massnahmen auf Produktionsprozesse und -methoden beziehen, die sich nicht in den physischen Produkteigenschaften niederschlagen und die nach WTO-Recht kein gültiges Unterscheidungsmerkmal der Produkte darstellen, könnten sie diskriminierend sein. Das internationale Handelsrecht erlaubt solche Massnahmen nur im Ausnahmefall und unter strengen Voraussetzungen. Diese dürfen insbesondere keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken und keine versteckte protektionistische Zielsetzung verfolgen.

Das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sieht jedoch neu die Möglichkeit vor (Änderung vom 27.9.2019, noch nicht in Kraft [BBl 2019 6603]), dass der Bund Anforderungen wie beispielsweise eine Deklaration an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten stellt oder deren Inverkehrbringen verbietet, wenn der Anbau, der Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet (vgl. Art. 35e Abs. 3 USG).

Antwort des Bundesrates.