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Coronavirus. Gelten die Verordnungen des Bundesrates zum Schutz der öffentlichen Gesundheit für alle gleich?

20.3629 · Interpellation · 2020-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In den letzten Tagen fanden in mehreren Schweizer Städten aus verschiedenen Beweggründen zahlreiche Demonstrationen mit bis zu 10 000 Personen statt. Dabei wurden die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in Artikel 6b der Covid-19-Verordnung 2 (Teilnahme von maximal 300 Personen an Veranstaltungen, Erarbeitung eines Schutzkonzepts usw.) klar ignoriert. Was die lokalen Behörden betrifft, so haben sie wenig getan, um die Vorschriften des Bundes durchzusetzen. Im Gegenteil kündigten sie in einigen Fällen sogar im Voraus an, dass sie das Einhalten der Vorschriften nicht sicherstellen würden.

1. Hält der Bundesrat unter Berücksichtigung der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtsgleichheit und der von den Behörden verfolgten Ziele zum Schutz der öffentlichen Gesundheit das Verhalten der Demonstrierenden für akzeptabel?

2. Hält der Bundesrat Veranstaltungen von mehreren tausend Menschen, die gegen die von ihm erlassenen Vorschriften verstossen, für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit? Wenn ja, ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es den Demonstrierenden an Solidarität gegenüber der Bevölkerung mangelt?

3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die von ihm erlassenen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit je nach Art der Veranstaltungen (politische, sportliche, kulturelle usw.) unterschiedlich eingehalten werden können?

4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die in Artikel 6b der Covid-19-Verordnung 2 enthaltenen Regelungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit weiterhin notwendig sind?

4.1. Wenn ja, was wird er unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften vor Ort tatsächlich eingehalten werden? Welche Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen, damit die lokalen Behörden diese Vorschriften durchsetzen?

4.2. Wenn nein, was wird der Bundesrat unternehmen, um die geltenden Vorschriften so schnell wie möglich aufzuheben oder anzupassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist sich aufgrund ihrer essentiellen Bedeutung für die Ausübung jeder Form der Demokratie bewusst, dass die Versammlungsfreiheit als Ausdruck der Meinungsäusserungsfreiheit in besonderer Weise geschützt werden muss. Art. 28 der Bundesverfassung und die entsprechenden, für die Schweiz verbindlichen internationalen Menschenrechtsgarantien (Art. 21 UNO-Pakt II oder Art. 11 EMRK) schützen alle Formen des friedlichen Zusammenkommens mehrerer Menschen, die organisiert zu diesem Zweck erfolgen. Politische Kundgebungen von mehr als 300 Personen waren jedoch zum Zeitpunkt, auf den sich der Interpellant bezieht, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verboten, sofern keine kantonale Ausnahmebewilligung vorlag. Polizeikräfte vor Ort haben in vielen Fällen entschieden, unbewilligte Kundgebungen nicht aufzulösen, da dies offenbar nur gewaltsam möglich gewesen wäre. Bei einer unbewilligten Demonstration ist es im Übrigen in der Praxis schwierig, eine Person gerichtsfest als Organisator haftbar zu machen.

2. und 3. Die Festlegung einer Höchstgrenze von 300 Teilnehmenden an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen erfolgte aufgrund der damaligen Fallzahlen und der Möglichkeit, Übertragungsketten und -wege zu unterbrechen bzw. bei einer spezifischen Gruppengrösse nachvollziehen zu können. Diese im Hinblick auf den Gesundheitsschutz festgelegte Höchstgrenze galt zu jenem Zeitpunkt auch für Veranstaltungen im Bereich der Kultur oder des Sports. Ihre Einhaltung wurde demnach in allen Bereichen gleichermassen erwartet. Es kann jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass bspw. der Einlass einer bestimmten Publikumszahl in einen Theatersaal oder an eine Sportveranstaltung einfacher geplant und durchgesetzt werden kann, als die weniger organisier- und kontrollierbare Teilnahme an einer politischen Kundgebung.

Da politischen Kundgebungen aus grund- und staatsrechtlicher Perspektive eine wesentliche Bedeutung zukommt, wurden sie insofern privilegiert, als dass nicht sämtliche an übrige Veranstaltungen gestellten Anforderungen erfüllt werden mussten (z.B. Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten der Teilnehmenden).

4. Die Anordnung von Massnahmen erfolgte und erfolgt nach wie vor zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus auf Basis des jeweils aktuellen Kenntnisstands. Angesichts der anhaltend tiefen Fallzahlen hat der Bundesrat daher am 19. Juni 2020 beschlossen, dass politische Kundgebungen bereits ab dem 20. Juni 2020 mit mehr als 1'000 Personen durchgeführt werden können, jedoch das Tragen einer Gesichtsmaske verlangt wird.

Das Vorgehen im kantonalen Vollzug muss immer auf die konkrete Situation abgestimmt sein und hat mit Augenmass und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Die Bundesbehörden stehen in regelmässigem Austausch mit den Kantonen in Bezug auf die Umsetzung und den einheitlichen Vollzug der vom Bundesrat erlassenen Vorschriften.

Antwort des Bundesrates.

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