20.3657 · Postulat · 2020-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie das Zivilgesetzbuch (ZGB) in Übereinstimmung gebracht werden kann mit den Anforderungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK), das für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikation der BRK erfordert eine Anpassung des ZGB. Die geltende Bestimmung des ZGB, wonach eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist, ohne ihre Zustimmung medizinisch behandelt werden kann (Art. 434 ZGB), ist nicht konform mit der BRK; sie läuft Artikel 17 BRK zuwider, der vorsieht, dass jeder Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit hat. Zudem ist das ebenfalls in Artikel 434 vorgesehene Verfahren, in dem über die Durchführung einer medizinischen Behandlung bei einer urteilsunfähigen Person entschieden wird, ohne dass deren Patientenverfügung berücksichtigt werden muss, nicht kompatibel mit dem Gebot, dass die Rechte, der Wille und die Präferenzen einer Person, die nicht über ihr Rechts- und Handlungsfähigkeit verfügt, geachtet werden müssen (Art. 12 BRK). Schliesslich fusst unser gesamtes System der Vertretung von urteilsunfähigen Personen auf dem System der ersetzenden Entscheidung, während die BRK den Wechsel zu einem System der unterstützenden Entscheidung fordert.
Auch das Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 2004, das die Sterilisation einer dauerhaft urteilsunfähigen Person auch dann für rechtens erklärt, wenn dies nicht dem Willen der fraglichen Person entspricht, widerspricht den Artikeln 12 und 17 BRK. Und auch die Tatsache, dass Personen unter umfassender Beistandschaft vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind, steht im Widerspruch zur BRK.
Es ist somit an der Zeit, diese berechtigten Anliegen aufzunehmen und unsere Gesetze und unsere Rechtspraxis an die Persönlichkeitsrechte gemäss der BRK anzupassen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 661 ff.) festgehalten, dass die schweizerische Rechtsordnung weitgehend den Anforderungen der Konvention entspricht. Er ist der Ansicht, dass dies für die genannten Rechtsbereiche nach wie vor gilt. Dies schliesst nicht aus, dass die fortlaufende Auseinandersetzung mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf nationaler wie auf internationaler Ebene künftig neue Perspektiven dafür öffnet, wie diese Rechte im Rahmen der nationalen Gesetzgebung besser verwirklicht werden können. Generell gilt, dass die periodische Prüfung der innerstaatlichen Durchführung der UNO-BRK im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens nicht zuletzt dazu dient, gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu eruieren.
Dies lässt sich gerade am Beispiel des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Zivilgesetzbuch [ZGB], SR 210, Art. 307 ff. bzw. Art 360 ff.) aufzeigen, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Im Rahmen des Berichts "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom 29. März 2017 (www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Gesetzgebung > Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) hat der Bundesrat die im Postulat angesprochene Problematik ausdrücklich behandelt und sich bereit erklärt, diese näher anzugehen, sobald die Prüfung des ersten Staatenberichts der Schweiz durch den Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen abgeschlossen und allfällige Vorschläge und Empfehlungen vorliegen (Bericht, S. 75 f.). Dies ist voraussichtlich Ende 2021 der Fall.
Weiter haben Bund und Kantone 2018 ein gemeinsames Mehrjahresprogramm "Selbstbestimmtes Leben" lanciert, das unter anderen auch die Partizipationsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen im Kontakt mit Behörden wie auch im Bereich der politischen Rechte zum Gegenstand hat.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit ein ausreichender Rahmen besteht, um allfälligem Änderungsbedarf in den genannten Rechtsbereichen und in der Gesetzgebung insgesamt Rechnung zu tragen, so dass sich eine spezifische Prüfung erübrigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.