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Bei der Errichtung von Testamenten/Vorsorgeaufträgen soll a) die digitale Verfügungsform geprüft werden und b) wie anderweitig eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen vermieden werden kann

20.3797 · Postulat · 2020-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt (in Bezug auf das Testament evt. in der laufenden Erbrechtsrevision) zu prüfen, wie das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) geändert werden kann,

a. dass Testamente sowie Vorsorgeaufträge in einer digitalen (z.B. audiovisuellen) Verfügungsform (unter Wahrung des heutigen Schutzniveaus für Testierende sowie Vorsorgeauftraggebende) gültig errichtet werden können; und

b. dass eine Diskriminierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen (insb. Menschen mit körperlichen Einschränkungen) in Bezug auf die Formvorschriften vermieden werden kann.

Begründung

Die Errichtung eines Testaments sowie Vorsorgeauftrags unterliegt gewissen Formvorschriften: Für deren Gültigkeit ist entweder eine handschriftliche Niederschrift oder eine öffentliche Beurkundung erforderlich (dies gilt auch für das sog. Nottestament, das nachträglich ebenfalls beurkundet werden muss). Diese Formvorschriften sollen leichtsinniges und unüberlegtes Handeln verhindern. Neben diesen beiden ordentlichen Errichtungsformen besteht keine andere Möglichkeit, gültig ein Testament oder einen Vorsorgeauftrag zu errichten.

Für verschiedene Bevölkerungsgruppen (insb. Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Hör- oder Sehbehinderungen, etc.) ist jedoch die Form der handschriftlichen Niederschrift von vornherein ausgeschlossen und sie können sich lediglich der Form der öffentlichen Beurkundung bedienen, was (infolge des kantonal verschieden geregelten Beurkundungsverfahrens unterschiedliche) Kosten nach sich zieht und damit diskriminierend ist.

Angesichts der Entwicklung moderner Technologien ist es angebracht, eine digitale Verfügungsform zu akzeptieren. Eine audiovisuelle Verfügungsform schafft z.B. in technischer Hinsicht einen überzeugenden Beweis und bietet sich damit als neue Form für das Testament sowie den Vorsorgeauftrag an. In der laufenden Revision des Erbrechts machte der Bundesrat lediglich Vorschläge für ein audiovisuelles Nottestament (vgl. Art. 506 VE-ZGB).

Dabei sind die konkreten Formvorschriften für die Abfassung eines audiovisuellen Testaments sowie Vorsorgeauftrags unter Wahrung desselben Schutzniveaus wie bei der handschriftlichen Niederschrift genau zu umschreiben (insb. Zuordnung (persönliche Erkennbarkeit/Identifikation der Testierenden sowie Vorsorgeauftraggebenden)), Videofile (analog oder digital/mit oder ohne Textwiedergabe), Aufbewahrung und/oder Hinterlegung).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

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