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Ist es akzeptabel, dass ein Unternehmen, dessen Haupteigentümer der Bund ist, von seiner Position profitiert, um im Internet vergleichende Klassifizierungen, einschliesslich kostenpflichtiger Leistungen, anzubieten?

20.3800 · Interpellation · 2020-06-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit Jahren florieren im Internet zahlreiche Websites und Plattformen, die Waren- und Dienstleistungsanbieter vergleichen und klassifizieren. Einer der bekanntesten Anbieter ist "TripAdvisor" im Tourismusbereich. Solche Plattformen basieren auf der Logik des partizipativen Webs. Sie erlauben jeder und jedem, einen Anbieter nach eigenen Kriterien und Erfahrungen zu kommentieren, zu bewerten oder zu klassifizieren.

Diese Plattformen sind sehr oft privat. Man kann aber beobachten, dass auch Anbieter, die mehrheitlich in öffentlicher Hand sind, am Markt teilnehmen wollen und im Internet Vergleichsplattformen betreiben, wobei gewisse Leistungen gegen Bezahlung angeboten werden. Die Anbieter profitieren dabei von ihrer marktbeherrschenden Stellung und machen sich Marktvorteile zunutze. Die Vergleichsplattform Vergleich CH (www.schreinervergleich.ch, www.physiotherapievergleich.ch, www.tierarztvergleich.ch usw.) wird von der Swisscom Directories AG betrieben. Diese gehört der Swisscom, deren Haupteigentümer wiederum der Bund ist.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es akzeptabel, dass ein Unternehmen, dessen Haupteigentümer der Bund ist, Vergleichsplattformen anbietet und so von seiner marktbeherrschenden Stellung profitiert?

2. Sollte ein solcher Status nicht eher mit Zurückhaltung und Neutralität verbunden sein, zumal die Swisscom Directories AG in keiner Weise verpflichtet ist, die veröffentlichten Bewertungen zu prüfen?

3. Steht es um diese vermeintliche Neutralität nicht noch schlechter, wenn man bedenkt, dass die Vergleichsplattform auch kostenpflichtige Leistungen anbietet, welche die Unternehmen in Anspruch nehmen können, um ihre Position zu verbessern?

4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vergleichsplattform, die einem Unternehmen gehört, dessen Haupteigentümer der Bund ist, räumen diesem Unternehmen gebührenfrei das ausschliessliche Recht ein, die auf dieser Plattform veröffentlichten Bewertungen zu verwenden, zu verteilen und zu veröffentlichen. Ist das akzeptabel?

5. Ist dieses Recht kein Problem für den Persönlichkeitsschutz, wenn die Nutzerinnen und Nutzer der Plattform es gar nicht ablehnen können und so eine Einverständnispflicht geschaffen wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es liegt keine marktbeherrschende Stellung von Swisscom respektive ihrer Tochtergesellschaft localsearch im Bereich der Vergleichsportale vor. Localsearch steht in direkter Konkurrenz zu einer Vielzahl von internationalen und nationalen Vergleichsplattformen. Die WEKO hat die wettbewerbsrechtliche Situation im Bereich der Vergleichsplattformen im Rahmen der Übernahme von Websheep GmbH durch localsearch im Jahr 2019 geprüft und konnte keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs feststellen.

2. Localsearch unterliegt den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie alle anderen Anbieter in diesem Marktsegment. Localsearch bewertet die Dienstleister auf den Vergleichsplattformen nicht selbst, sondern stellt eine Plattform zur Verfügung, auf der Nutzerinnen und Nutzer dies tun können. Die Rezensionen von Nutzerinnen und Nutzern werden von localsearch kontinuierlich geprüft. Unangemessene Inhalte werden umgehend gelöscht. Sollten dennoch solche Inhalte publiziert werden, kann dies über die auf der Plattform angegebenen Kontaktdaten gemeldet werden. Localsearch löscht diese Inhalte laut Swisscom dann so schnell als möglich.

3. Einträge gegen Gebühr prominent in den Suchresultaten hervorzuheben, gehört zum Geschäftsmodell vieler Suchmaschinen, Verzeichnisplattformen und Vergleichsportale. Auch localsearch bietet diese Dienstleistung an. Dagegen ist aus Sicht des Bundesrates nichts einzuwenden, solange die bezahlten Einträge - beispielsweise durch farbliche Hervorhebung - gut erkennbar von den übrigen Suchresultaten abgegrenzt werden.

4. Mit einer Rezension auf den Plattformen von localsearch publizieren Nutzerinnen und Nutzer eine öffentlich zugängliche Meinung. Es entspricht der gängigen Praxis, dass solche Rezensionen unter Angabe der Quelle von anderen Nutzerinnen und Nutzern geteilt, auf Drittplattformen verbreitet und sogar in Medienpublikationen abgedruckt werden.

5. Localsearch unterliegt in gleicher Weise den Datenschutzbestimmungen wie alle anderen Betreiber von Vergleichsplattformen. Auf Wunsch der Verfasser werden bereits publizierte Rezensionen durch localsearch gelöscht.

Antwort des Bundesrates.

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