20.4455 · Interpellation · 2020-12-10
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz durchläuft zurzeit erstmals das Staatenberichtsverfahren zur UNO-Behindertenrechtskonvention BRK. Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft der BRK-Ausschuss die Umsetzung der Konvention in der Schweiz. Er stützt sich dabei auf den Initialbericht der Schweizer Regierung, auf den Schattenbericht der NGO's, auf die Antworten der Schweiz zum spezifischen Fragekatalog, auf Gespräche mit unterschiedlichen Akteuren sowie auf die Anhörung der Schweiz. Der BRK-Ausschuss schliesst das Staatenberichtsverfahren mit der Verabschiedung der Handlungsempfehlungen (Concluding Observations) zuhanden der Schweiz ab.
Dazu bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie wird die Schweiz mit den Empfehlungen des BRK-Ausschusses umgehen? In welchem Verfahren wird die Schweiz festlegen, welche Empfehlungen wie, von wem, wann und in welcher Priorität umgesetzt werden?
2. Wie werden die NGO's dabei einbezogen?
3. Gemäss UNO-BRK sind Menschen mit Behinderungen bei sämtlichen Entscheidprozessen zur Durchführung der UNO-BRK einzubeziehen (vgl. Art. 4 Abs. 3 UNO-BRK sowie General comment Nr. 7). Wie wird diese Vorgabe der UNO-BRK bei der Umsetzung der Handlungsempfehlungen des BRK-Ausschusses berücksichtigt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat Mitte 2018 im Bericht zur Behindertenpolitik (zu finden unter www.ebgb.ch > Behindertenpolitik) die Schwerpunkte für die Behindertenpolitik 2018 - 2021 festgelegt. Die Prüfung des Initialstaatenberichts der Schweiz, die ursprünglich für Ende 2020 vorgesehen war, wird aufgrund der Covid-19-Pandemie nun wohl frühestens im Herbst 2021 stattfinden können. Kommt es nicht zu weiteren grossen Verzögerungen, kann am ursprünglichen Vorhaben festgehalten werden, die Empfehlungen des UNO-BRK-Ausschusses in die Weiterentwicklung der Behindertenpolitik nach 2021 einfliessen zu lassen. Die konzeptionellen Arbeiten dafür werden Anfang 2021aufgenommen. Dieses Vorgehen erlaubt es, den Umgang mit den Empfehlungen des Komitees von Beginn an eng mit der nationalen Behindertenpolitik zu verknüpfen und in diesem Rahmen die Prioritäten, die Zuständigkeiten und die konkret zu ergreifenden Massnahmen festzulegen.
2. Wie bereits bei der Erarbeitung des Initialstaatenberichts von 2016 sowie des Berichts zur Behindertenpolitik von 2018 ist vorgesehen, die Weiterentwicklung der Behindertenpolitik und damit die Umsetzung der Empfehlungen des UNO-Behindertenrechtsausschusses in enger Zusammenarbeit mit sämtlichen relevanten Akteuren, darunter die Behindertenorganisationen, anzugehen. Dabei kann auf den für die Koordination und Umsetzung der Behindertenpolitik etablierten institutionalisierten Austausch mit Gremien des Bundes und der Kantone sowie den weiteren Organisationen zurückgegriffen werden.
3. Der Einbezug von Menschen mit Behinderungen erfolgt, wie in Artikel 4 Absatz 3 UNO-BRK vorgesehen, in erster Linie über ihre Organisationen. Diese Organisationen sind am besten in der Lage, die verschiedenen Anliegen von Menschen mit Behinderungen zu bündeln; sie können durch die Bestimmung ihrer Vertreterinnen und Vertreter auch effektiv eine aktive und zugleich repräsentative Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an diesem Prozess gewährleisten.
Antwort des Bundesrates.