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20.4503 · Motion · 2020-12-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Bestimmungen des Obligationenrechts zu den Zinssätzen vorzulegen: Die Zinssätze sollen im Vergleich zu den Marktzinsen nicht unverhältnismässig sein. Vielmehr sollen sie jedes Jahr vom Bundesrat festgelegt werden.

Begründung

Der Zinssatz gibt die Einkünfte aus Schuldpflichten auf Zahlung von Zinsen an. Mit dem Verzugszins hingegen wird die Gläubigerin oder der Gläubiger entschädigt, wenn die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht rechtzeitig bezahlt. Im allgemeinen Teil des Obligationenrechts (z.B. Art. 73 und 104) ist ein Zinssatz von 5 Prozent vorgeschrieben. Dieser Zinssatz ist in einer Zeit wie der, in der wir heute leben und in der das Zinsniveau sehr tief ist, extrem hoch. Es gab aber auch Zeiten, in denen dieser Zinssatz unter dem üblichen Zinsniveau lag.

Der Gesetzgeber hat seinerzeit einen fixen Zinssatz festgelegt. Damit wollte er wohl eine gewisse Einfachheit sicherstellen. Dieser Zinssatz entspricht aber im seit geraumer Zeit herrschenden Zinsumfeld und angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr der Realität.

Darum sollen die gesetzlichen Änderungen vorgelegt werden, die notwendig sind, damit der Zinssatz - wie in anderen Ländern - jährlich festgelegt wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Begleitbericht zum Vorentwurf zur Umsetzung der Motion 08.3169 (Fraktion RL, Stopp dem Zahlungsschlendrian; abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses) vom 18. August 2010 hat der Bundesrat ausführlich diskutiert, ob der gesetzliche Verzugszinssatz variabel oder (wie nach geltendem Recht, Artikel 104 Absatz 1 OR) starr ausgestaltet werden sollte. Er ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass an einem starren Zinssatz festzuhalten ist, weil dies der langjährigen und bewährten schweizerischen Rechtstradition entspricht und ein variabler Zinssatz in der Handhabung einen grossen Zusatzaufwand verursachen würde. Ohne die Unterstützung durch eine spezifische Computersoftware wäre die korrekte Berechnung eines mehrjährigen Verzugszinses, der sich aus unterschiedlichen variablen Zinssätzen zusammensetzen würde, gar nicht mehr möglich. Diese Schwierigkeiten haben auch in der EU, die zumindest für den kaufmännischen Verkehr einen variablen Zinssatz kennt, dazu geführt, dass Unternehmen in vielen Fällen aus Angst vor der Anfechtung fehlerhafter Verzugszinsberechnungen davon abgesehen haben, überhaupt Zinsen zu fordern. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass Vertragsparteien in den Fällen, in denen sie sich auf einen vertraglichen Verzugszins einigen, kaum je einen variablen Zinssatz vereinbaren, sondern einen starren Verzugszinssatz vorsehen (vgl. Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 14 f.). In der damaligen Vernehmlassung wurde entsprechend die Beibehaltung eines starren Zinssatzes von einer grossen Mehrheit begrüsst; nur wenige Teilnehmende verlangten die Einführung eines variablen Zinssatzes (Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom März 2011, S. 3). Mangels neuer Erkenntnisse hält der Bundesrat einen variablen Verzugszinssatz auch heute nicht für zielführend. Der gesetzliche Verzugszinssatz wird seine Funktion ausserdem nur dann erfüllen können, wenn er höher oder zumindest nicht erheblich tiefer angesetzt wird als der Zinssatz, den die Schuldnerin oder der Schuldner allgemein für Fremdkapital bezahlen muss. Andernfalls entsteht ein Anreiz, Rechnungen nicht oder nur mit Verspätung zu bezahlen. Dies hätte für die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger und in der Konsequenz für die gesamte Volkswirtschaft erhebliche negative Auswirkungen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.