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20.5941 · Fragestunde. Frage · 2020-12-02

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im "Fall Alain Berset" hat die Bundesanwaltschaft Fotos und Dokumente vernichtet, die gemäss dem Sprecher von Bundesrat Berset auf "Instagram" hätten veröffentlicht werden können. Später wurde bekannt, dass nicht alle, sondern nur "ein Teil" der Akten vernichtet worden sei.

- Sieht der Bundesrat bei diesen Aussagen nicht auch Widersprüche?

- Findet er es richtig, dass die AB-BA und die GPK-Subkommission "Gerichte" das Handeln der BA in dieser Affäre untersucht?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat äussert sich grundsätzlich nicht zur Tätigkeit der Bundesanwaltschaft in Einzelfällen, so auch nicht zum Verfahren wegen versuchter Erpressung zum Nachteil von Herrn Bundesrat Alain Berset. Es ist daran zu erinnern, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung vom Bundesrat unabhängig und allein dem Recht verpflichtet sind. Allgemein kann aber gesagt werden, dass das Strafbefehlsverfahren darauf ausgerichtet ist, ein Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung abzuschliessen. Deshalb findet das Verfahren selber notwendigerweise ausserhalb der Öffentlichkeit statt. Dennoch sind Strafbefehlsverfahren am Ende keine Geheimverfahren: Die Strafprozessordnung sieht in Artikel 69 Absatz 2 nämlich vor, dass alle interessierten Personen in Strafbefehle Einsicht nehmen können. Diese Möglichkeit bestand gemäss Auskunft der Bundesanwaltschaft auch im Verfahren betreffend Herrn Bundesrat Alain Berset. Von dieser Einsichtsmöglichkeit macht nicht zuletzt die Presse rege Gebrauch. Die Regelung hat sich nach Ansicht des Bundesrates bewährt und war auch in der laufenden Revision der Strafprozessordnung, die zurzeit in Ihrem Rat hängig ist, nie ein Thema. Bezüglich des erwähnten Verfahrens hat der Bundesrat keine Hinweise darauf, dass Herr Bundesrat Alain Berset anders behandelt worden wäre als eine andere geschädigte Person. Der Bundesrat hat auch keine Kenntnis davon, dass Akten vernichtet worden wären. Schliesslich obliegt es dem Bundesrat nicht zu beurteilen, ob die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die GPK-Subkommission "Gerichte" das Handeln der Bundesanwaltschaft in dieser Angelegenheit zu recht untersuchen.