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Covid-19-Pandemie. Beteiligung des Bundes an den Mehrkosten der Spitäler und Kliniken

21.307 · Standesinitiative · 2021-03-04

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Der Kanton Tessin fordert die Bundesversammlung auf, sicherzustellen, dass sich der Bund angemessen beteiligt:

- an den Mehrkosten der Spitäler und Kliniken für die Bereitstellung ihrer Kapazitäten in der Covid-19-Pandemie (einschliesslich umfangreicher Einkäufe von medizinischem Material und von Arzneimitteln, sowie verstärkter Sicherheitsmassnahmen) sowie zur Aufrechterhaltung ihrer Effizienz und Qualität;

- am Ausgleich allfälliger Einnahmeausfälle, die auf die Covid-19-Verordnung des Bundesrates vom 16. März 2020 zurückzuführen sind.

Begründung

Der Bundesrat auferlegte den Gesundheitseinrichtungen in Artikel 10a der Covid-19-Verordnung 2 vom 16. März 2020 folgende Pflichten:

1) Die Kantone können die Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen;

2) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken sowie Arzt- und Zahnarztpraxen müssen medizinisch nicht dringend angezeigte Behandlungen und Eingriffe einstellen.

Durch diese Verpflichtung, die später auch im Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) verankert wurde, sind den Akutspitälern, psychiatrischen Diensten, Rehabilitationskliniken und spezialisierten Kliniken zwangsläufig Mehrkosten entstanden. Zudem waren deren Möglichkeiten, Einnahmen zu generieren, beschränkt. Gemäss Schätzungen von H+ und vom Verein SpitalBenchmark beliefen sich die Verluste per Ende April 2020 für die gesamte Schweiz auf ungefähr 1,5 bis 1,8 Milliarden Franken.

Rund 80 Prozent des Gesamtverlusts sind auf Einnahmeausfälle infolge des vom 16. März bis zum 26. April geltenden Behandlungs- und Operationsverbots zurückzuführen. Die Tessiner Kantonsregierung geht davon aus, dass der Gesamtverlust auch in ihrem Kanton mehrere Millionen Franken betragen wird. Zwar lässt sich dieser sicherlich teilweise ausgleichen, doch liegt es auf der Hand, dass die Einnahmeausfälle von mehr als einem Monat nicht vollständig kompensiert werden können und mit Sicherheit tiefe Spuren in der Jahresbilanz hinterlassen werden. Die Spitäler mussten in diesem Zeitraum den Betrieb aufrechterhalten, konnten wegen des Behandlungsverbots jedoch keine Einnahmen erzielen.

Im Herbst 2020 und im Winter 2020/21 sahen sich die Gesundheitseinrichtungen mit einer zweiten und einer drohenden dritten Pandemiewelle konfrontiert, weshalb sie im zweiten Halbjahr 2020 nicht - wie erhofft - wieder alle Patientinnen und Patienten behandeln konnten. Dadurch erhöhte sich der finanzielle Schaden dieser Einrichtungen deutlich. Die Qualität der Versorgung der Spitäler und Kliniken sowie deren Effizienz müssen auch kurz- und mittelfristig sichergestellt werden, was jedoch problematisch sein könnte, wenn diese Einrichtungen ihre Verluste nicht wettmachen können.

An der Medienkonferenz vom 24. Juni 2020 erklärte der Bundesrat, dass er sich an der Kompensation der Einnahmeausfälle sicherlich nicht beteiligen wird, weil dies Aufgabe der Kantone sei.

Da die Covid-19-Gesetzgebung auf Bundesebene erlassen wurde, muss der Bund die Entschädigungen über die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) mit den Kantonen und Krankenkassen koordinieren, um eine Ungleichbehandlung zwischen den Kantonen zu vermeiden. Eine einfache und gerechte Formel bestünde beispielsweise darin, den von den Spitälern in der Vergangenheit erzielten EBITDAR zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen EBITDAR des Spitals von 2020 und demjenigen von 2018 und 2019 entspräche der Höhe des Verlusts und würde von den Versicherern durch eine einmalige Zahlung teilweise ausgeglichen.

Diese Methode ist auf alle Arten von Spitälern anwendbar. Die politischen Entscheidungsträger können -unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe - immer noch über die Höhe der Entschädigung für die Gesundheitseinrichtungen befinden, beispielsweise durch Festlegung einer anzuwendenden Quote (z. B. 75 Prozent des Verlusts). Die Höhe der Entschädigung sollte sehr sorgfältig festgelegt werden, da die Spitäler und Kliniken nicht als "Krisengewinner" dastehen sollen. Die Entschädigung sollte auch nicht für die Instandhaltung der Einrichtungen verwendet werden.

Für die Krankenkassen wäre die Kostenbeteiligung ein in Wirklichkeit systemfremder Akt der Solidarität, da sie sich an Kosten für nicht erbrachte Leistungen beteiligen würden. Bleibt eine solche Kostenbeteiligung aus, sollten die Prämienzahlenden im nächsten Jahr keine Erhöhung in Kauf nehmen müssen.

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