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21.3136 · Motion · 2021-03-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 213 Absatz 2 des Strafgesetzbuches hinsichtlich des Inzests mit Minderjährigen vorzulegen des Inhalts, dass im Wortlaut nicht mehr der Begriff der Verführung vorkommt.

Begründung

Inzest wird im Strafgesetzbuch unter den Straftaten aufgelistet, bei denen das verletzte Schutzobjekt die Familie ist (Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie). Es geht dabei nicht darum, die sexuelle Integrität der Opfer zu schützen, da davon ausgegangen wird, dass es sich bei beiden Beteiligten um Täterinnen oder Täter handelt. Verletzungen gegen die körperliche Integrität werden nach dem Fünften Titel des Strafgesetzbuches geahndet. Im Jahr 2010 beantragte der Bundesrat, diesen Straftatbestand abzuschaffen, da er der Ansicht war, dass die Artikel 187 bis 191 des Strafgesetzbuches die Opfer ausreichend schützen würden. Angesichts des Aufschreis, der auf die Vernehmlassung folgte, hat der Bundesrat dieses Projekt jedoch wieder aufgegeben. Wir sind dennoch der Ansicht, dass eine Revision von Artikel 213 Absatz 2 notwendig ist, da er in seiner jetzigen Fassung Teil einer "Vergewaltigungskultur" bildet.

Zur Erinnerung: Die "Vergewaltigungskultur" ist ein soziologisches Konzept, mit dem verschiedene Verhaltensweisen und Haltungen beschrieben werden, die von einer bestimmten Gesellschaft geteilt werden und mit denen Vergewaltigungen heruntergespielt, für normal erklärt oder sogar begünstigt werden. Die Tatsache, dass sexuelle Gewalt entschuldigt wird, indem sie mit einer Verführung gleichgestellt wird, gehört zu dieser "Vergewaltigungskultur", die uns daran hindert, unentschuldbare Gewalt als solche wahrzunehmen.

Artikel 213 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erfasst auch inzestuöse Handlungen einer erwachsenen Person mit einer minderjährigen Person. In solch einer Konstellation steht es ausser Frage, dass es sich nicht um eine Verführungssituation handelt. Der jetzige Wortlaut impliziert eine Form der Verantwortung (Verführung bedeutet, dass beide Parteien involviert sind) seitens der minderjährigen Person.

Darüber hinaus wäre es angesichts dessen, wie sich die Betrachtung dieses Konzepts entwickelt hat, sicherlich notwendig, das Sexualstrafrecht bezüglich Sexualdelikten innerhalb der Familie bei Fällen sexueller Gewalt gegen Minderjährige zu stärken.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 213 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht (Abs. 1). Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind (Abs. 2).

Unter den Straftatbestand fallen einerseits der erzwungene Beischlaf (Vergewaltigung; Art. 190 StGB) und der Beischlaf, der im Rahmen einer Schändung (Art. 191 StGB) oder unter Ausnützung einer Abhängigkeit oder Notlage (Art. 188 StGB, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen; Art. 193 StGB, Ausnützung der Notlage) vollzogen wird. Bei diesen Konstellationen gelangen in erster Linie die aufgeführten Tatbestände des 5. Titels "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" und die dort vorgesehenen Strafen zur Anwendung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz zu Artikel 213 StGB (Art. 49 StGB). Wird eine minderjährige Person Opfer eines derartigen Übergriffs, wird sie nicht wegen Inzests bestraft; Artikel 213 Absatz 2 StGB kommt folglich in solchen Fällen gar nicht zur Anwendung.

Unter den Straftatbestand des Inzests fällt andererseits auch der einvernehmliche Beischlaf. Im Unterschied zu den erstgenannten Konstellationen machen sich beim einvernehmlichen Beischlaf nach dem Wortlaut von Artikel 213 Absatz 1 StGB an sich alle Beteiligten strafbar, insbesondere, wenn sie volljährig sind. Ist jedoch eine beteiligte Person oder sind beide Beteiligten minderjährig, stellt Absatz 2 sicher, dass die verführte minderjährige Person straflos bleibt. Hingegen ist die minderjährige Person (nach Jugendstrafrecht) strafbar, wenn sie umgekehrt die mündige Person verführt hat (z. B. bei Geschwistern) oder wenn zwischen zwei minderjährigen Blutsverwandten keine Verführung vorliegt.

Mit Artikel 213 Absatz 2 StGB hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit bei bestimmten Konstellationen von einvernehmlichem Beischlaf somit zugunsten der minderjährigen Person eingegrenzt. Dabei geht es konkret um eine Privilegierung bzw. Strafbefreiung, die aus der Sicht des Bundesrates auch heute noch durchaus ihre Berechtigung hat und auch nicht das von allen Seiten verfolgte Ziel des Schutzes Minderjähriger unterminiert. Inwiefern das gleiche Ziel mit einer anderen Formulierung als heute erreicht werden könnte, ist dem Bundesrat aktuell, auch aus der Begründung der Motion, nicht ersichtlich. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist zudem sehr gering, weil diesbezügliche Strafverfahren äusserst selten sind. Insgesamt sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf im Sinne der Motion.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.