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Zwangsweise Wegweisungen. Wird der Bundesrat weiterhin seine Augen vor der politischen und humanitären Lage sowie der Sicherheitslage in Äthiopien verschliessen?

21.3152 · Interpellation · 2021-03-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit November 2020 verschlechtert sich die Sicherheitslage in Äthiopien kontinuierlich. Gemäss der International Crisis Group, einer angesehenen Organisation, die in den Bereichen Frieden und Sicherheit tätig ist, haben die Kämpfe in der Region Tigray zur schwersten Sicherheitskrise in Äthiopien seit Jahrzehnten geführt. Im Krieg sind Tausende umgekommen; ungefähr ein Drittel der Bevölkerung der Region Tigray wurde vertrieben, und alle Kriegsparteien haben Gräueltaten begangen. Mehr als 4,5 Millionen Menschen sind auf Nahrungsmittelsoforthilfe angewiesen, und Zehntausende könnten an Hunger sterben. (International Crisis Group, Finding a Path to Peace in Ethiopia's Tigray Region, Februar 2021).

Im vergangenen Januar meldete das IKRK, dass in der Konso-Zone interethnische Gewalt zur Vertreibung von Bevölkerungsgruppen geführt habe (CICR, Ethiopie : le CICR et la Croix-Rouge éthiopienne apportent une aide d'urgence aux déplacés internes dans le sud du pays, Januar 2021).

Gemäss dem Hohen Vertreter der Europäischen Union für Aussen- und Sicherheitspolitik gibt es "übereinstimmende Berichte über Gewalt gegen bestimmte ethnische Gruppen, Ermordungen, massive Plünderungen, Vergewaltigungen, Zwangsrückführungen von Flüchtlingen und mögliche Kriegsverbrechen" (Josep Borrell, 15. Januar 2021).

Trotz dieser Lage hat die Schweiz Ende Januar 2021 Wegweisungen nach Äthiopien durchgeführt.

Die Schweiz wendet dabei ein Rückübernahmeabkommen von 2018 zwischen Äthiopien und der Europäischen Union an, dessen rechtliche Grundlagen und Anwendung unscharf sind, hat die Schweiz doch dieses Abkommen weder unterzeichnet noch ratifiziert. Es sieht insbesondere vor, dass Personendaten von zwangsweise weggewiesenen Menschen an die äthiopischen Behörden übermittelt werden.

Ich frage den Bundesrat in diesem Zusammenhang:

- Wie schätzt er die politische und humanitäre Lage sowie die Sicherheitslage in Äthiopien ein?

- Beabsichtigt er angesichts der gesamten Situation, Wegweisungen nach Äthiopien auszusetzen?

- Kann er bestätigen, dass er das Rückübernahmeabkommen von 2018 zwischen Äthiopien und der Europäischen Union anwendet?

- Falls ja: Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Bundesrat bei der Anwendung eines Abkommens, das die Schweiz weder unterzeichnet noch ratifiziert hat?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1: Seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 befindet sich Äthiopien in einer Phase der politischen Umgestaltung. Nebst begrüssenswerten Massnahmen, wie dem verstärkten Zugang der Zivilgesellschaft zu politischen Vorgängen, der Stärkung gewisser Institutionen und der Verbesserung ihrer Unabhängigkeit oder der Friedensvereinbarung mit Eritrea, traten in den letzten Monaten vermehrt auch besorgniserregende Entwicklungen in den Vordergrund, so etwa vermehrte ethnische Spannungen und zuletzt der Konflikt im Regionalstaat Tigray im Norden des Landes. Verschiedene glaubhafte Berichte deuten darauf hin, dass es seit Ausbruch des Konflikts Anfang November 2020 im Tigray zu schwerwiegenden Menschenrechtsverstössen gekommen ist. Humanitären Organisationen ist es zudem wegen des eingeschränkten Zugangs zur Konfliktregion, insbesondere aufgrund der nach wie vor volatilen Sicherheitslage, nicht ausreichend möglich, die entstandene humanitäre Krise zu bekämpfen. Weitere Spannungs- und Konfliktherde in Äthiopien stellen zudem ein Problem für die humanitäre und die Sicherheitslage in gewissen zusätzlichen Gebieten des Landes dar. Die Konfliktregionen umfassen jedoch nur einen Teil des äthiopischen Territoriums. Eine grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung ist nicht mit den unmittelbaren Auswirkungen der Konflikte konfrontiert. In weiten Teilen des Landes, so auch in der Hauptstadt, verläuft das öffentliche und wirtschaftliche Leben weitgehend normal, zumal vor Ort mittlerweile auch kaum mehr pandemiebedingte Einschränkungen in Kraft sind, trotz zunehmend starkem Infektionsgeschehen.

Zu 2: Trotz des aktuellen Konflikts in der Tigray-Region kann nach Ansicht des Staatssekretariats für Migration (SEM) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung in Bezug auf alle Staatsangehörigen des Landes geschlossen werden müsste. Jedes Asylgesuch wird einer sorgfältigen Einzelfallprüfung unterzogen, wobei der Situation vor Ort sowohl in asyl- als auch in wegweisungsrechtlicher Hinsicht Rechnung getragen wird. Insbesondere bei Personen, die direkt vom Konflikt in der Region Tigray betroffen sind und deren Asylgesuch abgelehnt wird, erfolgt eine sorgfältige Prüfung, ob deren Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich ist. Es besteht deshalb aus heutiger Sicht keine Veranlassung, die Rückführung nach Äthiopien generell auszusetzen. Gleichzeitig weist das SEM darauf hin, dass seit dem Ausbruch des Konflikts im November 2020 keine Personen aus der Region Tigray nach Äthiopien rückgeführt wurden.

Zu 3 und 4: Wie der Bundesrat bereits in der Interpellation Müller 19.3018 und in Fragestunden (19.5566 und 20.5940) erwähnte, konnte am 04.01.2019 die Rückkehrzusammenarbeit mit Äthiopien formalisiert werden. Diese stützt sich auf die Vereinbarung zwischen der EU und Äthiopien (SOP, Standard Operating Procedures), welche die Ablaufprozesse für die Identifikation und Rückkehr äthiopischer Staatsbürger festlegt. Die Anwendung dieser SOP im Verhältnis Schweiz-Äthiopien wurde per Notenaustausch formalisiert. Als Rechtsgrundlage gilt Art. 100 Abs. 2 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20), wonach der Bundesrat mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz abschliessen kann. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass diese Vereinbarung nicht die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Rückführungen darstellt. Rückführungen sind auch ohne Abschluss von Vereinbarungen möglich. So ist der Grundsatz der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger in der völkerrechtlichen Vertragspraxis allgemein anerkannt und die Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten eine sehr gute Rückkehrzusammenarbeit, ohne dass diese durch ein Abkommen formalisiert wäre.

Antwort des Bundesrates.

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