Zollrichtlinien sollen die Versorgung mit regionalen, nachhaltigen Erzeugnissen im Dreiland nicht erschweren
21.3186 · Interpellation · 2021-03-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
m Rahmen des Transformationsprogramms DaziT will die Eidgenössischen Zollverwaltung bisher geltende Zollrichtlinien per 2022 ändern. Das hat Auswirkungen auf die trinationale Region Basel: Die Versorgung mit Erzeugnissen aus der unmittelbaren Umgebung wird unnötig erschwert.
Die Interpellantin bittet den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Die Grenzen des Kantons Basel-Stadt stossen zu gegen zwei Drittel an Frankreich und Deutschland. Ist dem Bundesrat bewusst, dass die Versorgung mit einigen wenigen saisonalen Erzeugnissen aus der sehr engen Grenzzone in Basel - geografisch und historisch-kulturell bedingt - zur gelebten Tradition gehört?
2. Ist dem Bundesrat bewusst, dass der sehr enge 10 km-Rayon der Grenzzone eine natürliche Begrenzung für die Menge der betroffenen Erzeugnisse darstellt, dies umso mehr, als sich der Siedlungsdruck in den vergangenen Jahrzehnten auch in der Grenzzone zulasten von Anbauflächen ausgewirkt hat?
3. Für Marktware, die über die Zollämter der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt eingeführt wird, wurde 1938 französischen Selbsterzeugerinnen und Selbsterzeugern ein zollfreies Kontingent sowie ein zollbegünstigtes zugestanden. Wieviel davon wird heute ausgeschöpft (eingedenkt des Umstandes, dass sich seit 1938 die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohnern in der Schweiz verdoppelt hat)?
4. Wurde der Kanton Basel-Stadt vom Bund proaktiv über die geplante Änderung von Praxis und Zollrichtlinien informiert oder konsultiert? Falls ja: Mit welchem Ergebnis? Falls nein: Weshalb nicht?
5. Wie kann sichergestellt werden, dass der Kanton Basel-Stadt mit seiner spezifischen Lage im Dreiland in künftigen Fällen proaktiv einbezogen wird?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte anlässlich einer internen Überprüfung fest, dass die bestehenden Abkommen mit Deutschland und Frankreich teilweise nicht rechtskonform angewendet werden. Mit der neuen Richtlinie zum Marktverkehr, welche am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, soll schweizweit gewährleistet werden, dass die Bestimmungen den Abkommen entsprechend vollzogen werden. Es besteht keinerlei Bezug zum Transformationsprogramm DaziT.
1./2. Die Grenzabkommen mit Deutschland (SR 0.631.256.913.61) und Frankreich (SR 0.631.256.934.99) tragen der in der Interpellation erwähnten regionalen Besonderheit Rechnung. Die Festlegung der Grenzzone in den Abkommen mit Deutschland und Frankreich erfolgte bewusst und diese ist bindend. Den Marktfahrenden aus der Grenzzone kommen Vergünstigungen sowie Erleichterungen bei der Einfuhr zu. Zudem bestehen Mengenbeschränkungen für die abgabenfreie Einfuhr.
3. Die zollfreien wie auch die zollbegünstigten Kontingente für Marktwaren aus Frankreich wurden in den letzten Jahrzehnten nie ausgeschöpft.
4. Bei den Zollrichtlinien handelt es sich um Ausführungsvorschriften, welche der einheitlichen Anwendung der rechtlichen Bestimmungen dienen. Da sich die Zollrichtlinien vor allem an Fachleute richten, wurde auf eine externe Konsultation verzichtet..
5. Sollten die Abkommen geändert werden, erfolgt der Einbezug der Kantone mit den in diesen Fällen üblichen Mitteln.
Antwort des Bundesrates.