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21.3343 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

1. Trifft es zu, dass der Sollbestand für den Einsatzfall (Assistenz- bzw. Aktivdienst) und der Effektivbestand für alle Angehörigen der Armee (AdA), mit und ohne Ausbildungsdienstpflicht, gilt (Botschaft 14.069 WEA, S. 6971 f.)?

2. Die Armeeauszählung (ARMA) 2020 beruft sich auf eine "Konzeption der WEA". Diese betrachte 2100 Abgängen aus der Armee als maximal zulässig (Ziffer 3.4). Wo ist diese "Konzeption der WEA" zu finden, wer wurde konsultiert und wer hat sie verabschiedet?

3. Der Effektivbestand stieg laut ARMA 2020 um rund 3000 auf 143 372 AdA und übersteigt damit das rechtlich zulässige Maximum. Was unternimmt der Bundesrat, um die Vorgaben nach Artikel 1 Absatz 1 AO einzuhalten?

4. Die ARMA 2020 macht Prognosen (so Abb. 2.2 und 3.5). Auf welchen Annahmen beruhen diese? Werden die Flexibilisierung des RS-Beginns, die demografische Entwicklung, das Ziel von 10 Prozent Frauenanteil bis 2030 und die Einbürgerungen berücksichtigt?

5. Können im Einsatzfall aufgeboten werden:

a. Durchdiener;

b. jene, die jeweils per Mitte Jahr die RS bestanden haben; sowie

c. AdA im letzten Jahr der Militärdienstpflicht? Müssten diese Gruppen somit auch zum Sollbestand der Armee hinzugerechnet werden? Wie viele betrifft das?

6. In der ARMA 2020 fehlen in Abbildung 3.1 und 3.2 Angaben, die 2019 enthalten waren. Sorgt der Bundesrat dafür, dass die ARMA 2021 besser nachvollziehbar wird?

Begründung

Grundlagen (MG, AO, VMDP, VSA) und Botschaft zur WEA sind klar: Die Armee benötigt im Einsatzfall (Assistenz- oder Aktivdienst) 100 000 Angehörigen der Armee (AdA) (Sollbestand). Weil im Einsatzfall nicht alle einrücken, braucht die Armee einen Effektivbestand von höchstens 140 000 AdA. Die Militärdienstpflicht beträgt 12 Jahre nach bestandener RS, aktuell verkürzt auf 10 Jahre, innerhalb derer 5 oder 6 WK fällig sind. Deshalb sind sehr viele AdA mehrere Jahre militärdienstpflichtig, die keine Militärdiensttage mehr leisten, aber dennoch Teil des Effektivbestandes sind und im Einsatzfall dazu beitragen, dass der Sollbestand von 100 000 AdA erreicht wird.

Die Kurzfassung der Armeeauszählung 2020 (ARMA 2020) und 2019 beziehen den Soll- und den Effektivbestand zu Unrecht auf die Ausbildung (WK). Damit wird ein Alimentierungsproblem vorgetäuscht, das gar nicht existiert. Das Risiko wächst, dass der Effektivbestand von höchstens 140 000 AdA und der Sollbestand von 100 000 AdA massiv überschritten wird.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Armee hat einen Sollbestand von 100'000 Militärdienstpflichtigen. Dieser ist nötig, damit sie ihre Aufgaben gemäss Leistungsprofil erfüllen kann. Weil erfahrungsgemäss nicht alle Armeeangehörigen (AdA) einem Aufgebot Folge leisten können, muss der Effektivbestand ungefähr 1,4-mal höher sein als der Sollbestand. Heute sind die tatsächlichen Bestände in den Wiederholungskursen (WK) zu tief, weil viele AdA ihre Ausbildungsdienstpflicht (245 Diensttage für Soldaten) bereits erfüllt haben oder vorzeitig aus der Armee ausscheiden. Dadurch wird das Training in den WK erschwert und die Bereitschaft der Verbände sinkt. Gleichzeitig wird aber der Effektivbestand in den kommenden Jahren steigen. Der Grund ist, dass AdA nach erfüllter Ausbildungsdienstpflicht in den Formationen eingeteilt bleiben, bis sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben (12 bzw. 10 Jahre Einteilung). Sie können zwar noch für Einsätze aufgeboten werden, nicht aber für WK.

1. Soll- und Effektivbestand beziehen sich auf die Militärdienstpflicht (Anzahl Eingeteilte), nicht auf die Ausbildungsdienstpflicht (Anzahl Eingeteilte, die in WK einrücken müssen).

2. Bei der "Konzeption der WEA" handelt es sich nicht um ein spezifisches Dokument, sondern um Planungen, die der WEA zugrunde liegen. Diese Planungen bildeten die Basis für die vom Parlament verabschiedeten Rechtsgrundlagen zur WEA. Gemäss diesen Planungen sollen die jährlichen Abgänge nach absolvierter Rekrutenschule (RS) den Wert von 2100 nicht überschreiten, damit die Bestände gesichert bleiben. Heute ist die Zahl der Abgänge jedoch mehr als doppelt so hoch.

3. Die Überschreitung ist rechtlich zulässig. Artikel 6 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (AO; SR 513.1) erlaubt dem Bundesrat die Neuordnung der Armee schrittweise einzuführen. Der Sollbestand und der Effektivbestand dürfen daher vorübergehend noch über den Vorgaben von Artikel 1 AO liegen (vergleiche dazu auch Art. 151, Militärgesetz [MG; SR 510.10]).

4. Für das Erstellen der Prognosen werden zusätzlich zu den von der Interpellantin aufgeführten Punkten auch die vorzeitigen und ordentlichen Entlassungen aus der Militärdienstpflicht berücksichtigt.

5. a) Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, können noch für vier Jahre für Einsätze aufgeboten werden. Sie zählen gemäss Verordnung über die Organisation der Armee (AO; SR 513.1) aber nicht zum Soll- und Effektivbestand, da sie nicht mehr in Formationen der Armee eingeteilt sind (vgl. Art. 6 VSA; SR 513.11). Diese Regelung betrifft rund 9000 ehemalige Durchdiener.

b) AdA, die per Mitte Jahr ihre RS beenden, werden in Formationen eingeteilt und können für Einsätze aufgeboten werden; zugleich zählen sie zum Armeebestand. Dies betrifft jährlich rund 8500 AdA.

c) AdA im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht zählen aus denselben Gründen wie ehemalige Durchdiener nicht mehr zum Bestand. Ein Aufgebot für Einsätze im Jahr der Entlassung ist theoretisch möglich, aber wenig zweckmässig, da diese AdA ab der zweiten Jahreshälfte ihre persönliche Ausrüstung zurückgeben und von den kantonalen Behörden entlassen werden. Diese Kategorie umfasst rund 8000 AdA.

6. Die ARMA 2020 wurde zur besseren Übersicht und Nachvollziehbarkeit überarbeitet.

Antwort des Bundesrates.

Irreführende Armeeauszählung 2020 | Lexipedia | Lexipedia