Überführung der finanziellen Unterstützungsmassnahmen aus dem Covid-19-Gesetz in ein separates Covid-19-Finanzhilfengesetz
21.3402 · Motion · 2021-03-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf vorzulegen, um die finanziellen Unterstützungsmassnahmen aus dem Covid-19-Gesetz (SR 818.102) herauszulösen und in ein separates Covid-19-Finanzhilfengesetz zu überführen.
Begründung
Das Covid-19-Gesetz hat sich seit Inkrafttreten stark gewandelt. Regelte es zu Beginn hauptsächlich die sanitarischen Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus, wandelte sich das Covid-19-Gesetz zusehends zu einem wirtschaftspolitischen Erlass, der zahlreiche Unterstützungsleistungen zugunsten der betroffenen Branchen vorsieht. Das Referendum, das im Herbst 2020 ergriffen wurde, richtet sich primär gegen die sanitarischen Massnahmen und das "Notrechtsregime" insgesamt. Die Finanzhilfen sind hingegen wenig umstritten. Eine Annahme des Referendums hätte jedoch verheerende Konsequenzen für die betroffenen Branchen. Das gesamte Gesetz müsste ausser Kraft treten, so dass auch die wenig umstrittenen Finanzhilfen dahinfallen würden. Nicht nur wurde den betroffenen Branchen durch die Einschränkungen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen, sie stünden ausserdem von heute auf morgen ohne finanzielle Unterstützungsmassnahmen da. Um dies zu verhindern, sollte rechtzeitig gehandelt und die finanziellen Unterstützungsmassnahmen aus dem Covid-19-Gesetz in ein separates Covid-19-Finanzhilfengesetz überführt werden, das selber wiederum dem fakultativen Referendum untersteht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Abstimmung über das Referendum zum Covid-19-Gesetz (SR 818.102) findet am 13. Juni 2021 statt. Würde das Volk das Gesetz ablehnen, so würde es noch bis zum 25. September 2021 weitergelten, da ein dringliches Bundesgesetz nach Artikel 165 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) auch ohne Volksabstimmung bis zu einem Jahr gelten darf.
Alle Änderungen des Covid-19-Gesetzes, welche die Bundesversammlung seit dessen Inkrafttreten am 26. September 2020 beschlossen und dringlich in Kraft gesetzt hat, würden per 25. September 2021 ersatzlos dahinfallen, wenn die Vorlage am 13. Juni abgelehnt würde. Damit verlieren auch automatisch alle Verordnungen ihre Rechtsgrundlage, die der Bundesrat gestützt auf das Covid-19-Gesetz erlassen hat; sie würden ebenfalls dahinfallen. Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Art. 12 des Covid-19-Gesetzes) könnten nach dem 25. September ebenso wenig ergriffen werden wie die branchenspezifischen Finanzhilfen oder der neue Schutzschirm für Publikumsveranstaltungen (Art. 11a des Covid-19-Gesetzes). Auch die für den Bezug der zusätzlichen Taggelder der Arbeitslosenversicherung nötige Verlängerung der Rahmenfristen würde verunmöglicht.
Eine Erneuerung des vom Volk verworfenen Covid-19-Gesetzes - beispielsweise mittels dringlich erklärter Verlängerung der Geltungsdauer - ist unzulässig (Art. 165 Abs. 4 BV), auch materielle Retuschen sind unzulässig. Dieses Erneuerungsverbot verhindert die Perpetuierung des nachträglich vom Volk abgelehnten Dringlichkeitsrechts mittels wiederholter Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens.
Verfassungsrechtlich zulässig bliebe die Überführung von einzelnen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes in ein oder mehrere, neue oder bereits bestehende nicht dringliche Bundesgesetze. Für die Überführung der Bestimmungen zu den verschiedenen Covid-19-Finanzhilfen in ein Bundesgesetz müsste jedoch das gesamte ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Ein nahtloses Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 26. September 2021 ist nicht möglich, weil die Verfassung eine Dringlicherklärung eines solchen Gesetzes verbietet und weil für die Inkraftsetzung der Ablauf der Referendumsfrist abzuwarten ist.
Die während der Geltungsdauer des Covid-19-Gesetzes gewährten finanziellen Unterstützungen blieben von der Annahme des Referendums am 13. Juni 2021 unberührt. Zudem könnten nach diesem Zeitpunkt bis zum 25. September 2021 Covid-19-Finanzhilfen gewährt werden und zuvor zugesprochene oder vertragliche vereinbarte Leistungen dürften auch nach dem 25. September 2021 ausbezahlt werden. Viele Unternehmen dürften vor diesem Datum bereits Covid-19-Finanzhilfen zugesichert erhalten haben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.