21.3805 · Interpellation · 2021-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Viele Menschen mit geringen Einkommen und atypischen Arbeitsformen (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, mehrere und häufig wechselnde Anstellungen in niedrigen Pensen) haben oftmals Einkommen, die unter der Schwelle von 2300 Schweizer Franken liegen und unter die Freibetragsregelung fallen. Entsprechend sind diese Einkommen nicht zwingend AHV-pflichtig und nicht rentenbildend im Alter. Kulturschaffende sind besonders stark betroffen.
Obwohl Arbeitnehmende grundsätzlich ein Anrecht darauf hätten, dass auch auf geringen Einkommen AHV-Abzüge getätigt werden, ist es in der Praxis für Kulturschaffende häufig schwierig bis unmöglich, diese einzufordern. Die Ausdehnung auf Arbeitgebende im Bereich Kultur, welche ab dem ersten Franken AHV-pflichtig sind (Art. 34d Abs. 2 AHVV), greift immer noch zu kurz und führt in der Praxis zu Widersprüchen zu RZ 4038 der Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML). Insbesondere werden Personen, die gemäss WML als Selbstständige zu betrachten sind, aber über zu wenig Umsatz verfügen, um sich als Selbständigerwerbende einer Ausgleichskasse anzuschliessen, der Möglichkeit beraubt, auf ihre Einkommen AHV abzurechnen.
Wie die Studie zur Einkommenssituation und zur sozialen Absicherung von Kulturschaffenden, durchgeführt von Ecoplan im Auftrag von Suisseculture Sociale und Pro Helvetia (Soziale Absicherung von Kulturschaffenden, 13. Juni 2021) aufzeigt, ist die soziale Absicherung von Kulturschaffenden immer noch weit unterdurchschnittlich, und selbst bei unselbstständigen Kulturschaffenden geben nur gerade 86 Prozent der Arbeitnehmenden an, auf ihre Einkommen AHV-Beiträge zu entrichten. Dies führt unweigerlich zu Rentenlücken und zu einer unerwünschten Belastung der Ergänzungsleistungen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Zu welchen substanziellen Verbesserungen im Bereich der AHV-Abrechnung von Einkommen der Kulturschaffenden führte die Ausweitung der AHVV Artikel 34d Absatz 2?
2. Anlässlich dieser Revision der AHVV forderten die Kulturverbände eine viel weitergehende Ausweitung der für den Kulturbereich relevanten Arbeitgebenden, welche verpflichtet wären, ab dem ersten Franken AHV abzurechnen. Wäre der Bundesrat bereit, die in Artikel 34d Absatz 2 aufgelisteten Betriebe um weitere Bereiche zu erweitern?
3. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende AHV soll primär Schwarzarbeit im Bereich von Anstellungen von Personal (u.a. im Bereich Privathaushalte) durch Privatpersonen verhindern. Ist es denkbar, das Verfahren so auszuweiten, dass zum einen Arbeitgebende im Kulturbereich, zum anderen Personen mit tiefen Einkommen (unabhängig davon, ob offiziell selbständig oder unselbständig erwerbend) ebenfalls im vereinfachten Verfahren abrechnen könnten und welche Anpassungen (auf Verordnungs- bzw. Gesetzesstufe) wären dazu nötig?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1:
Die Erweiterung von Art. 34d Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat dazu geführt, dass sämtliche Kulturschaffende, die Fr. 2'300 oder weniger pro Jahr verdienen und von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzentinnen, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich angestellt sind, ab dem ersten Franken Einkommen beitragspflichtig sind und kein Wahlrecht mehr besteht, ob auf diesem abgerechnet werden soll oder nicht. Dies führt für Kulturschaffende grundsätzlich zu einer Verbesserung ihres künftigen Renteneinkommens.
Statistiken zur Frage, wie viele Kulturschaffende unter die vorgenannte Bestimmung fallen, existieren nicht. In der jährlichen Lohnmeldung der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse ist der Grund für die Beitragspflicht nämlich nicht von Bedeutung. Ebenfalls nicht erfasst werden kann die Anzahl Kulturschaffender, die nicht unter die in Frage stehende Bestimmung fällt und auch keine Abrechnung verlangt, da die Ausgleichskassen von diesem Personenkreis keine Kenntnis erlangen.
Auch Selbstständigerwerbende können in jedem Fall abrechnen: Selbstständige im Nebenerwerb, die nicht mehr als Fr. 2'300 pro Jahr verdienen, können verlangen, dass sie darauf Beiträge bezahlen (Art. 19 AHVV). Selbstständige im Haupterwerb sind in jedem Fall beitragspflichtig, auch wenn das jährliche Einkommen den Betrag von Fr. 2'300 nicht übersteigt.
Zu Frage 2:
Der aktuelle Wortlaut von Art. 34d Abs. 2 AHVV ist in Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung der Kulturschaffenden, Suisseculture, und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund erarbeitet worden. Dem Bundesrat sind bislang keine Hinweise darauf bekannt, dass der Arbeitgeberkreis zu wenig weit gehen solle. Er erachtet deshalb eine Anpassung des Wortlauts nicht für notwendig.
Zu Frage 3:
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende aus sämtlichen Branchen gleichermassen anwendbar, deren jährliche Lohnsumme 57'360 Franken nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist es einzig für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, im eigenen Betrieb beschäftigte Ehegatten und Ehegattinnen oder Kinder von Arbeitgebenden sowie in gewissen grenzüberschreitenden Fällen. Eine ausdrückliche Regelung für Arbeitgebende von Kulturschaffenden erübrigt sich somit. Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Beiträge direkt an die Sozialversicherungen, weshalb ein Einbezug in das auf Arbeitgebende zugeschnittene vereinfache Abrechnungsverfahren in ihrem Fall keinen Nutzen bringen würde.
Antwort des Bundesrates.