21.4277 · Interpellation · 2021-10-01
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Stellungnahme des ENSI zur Gefährdung durch terroristische Flugzeugabstürze vom 28.9.2021 gibt einen Eindruck davon, wie Anspruch und Realität bezüglich Sicherheit in der Schweizer Atomindustrie auseinanderklaffen. Zwar müssen Atomkraftwerke in der Schweiz gemäss einer geheimen ENSI-Richtlinie so gebaut sein, dass sie gegen Abstürze des "zum Zeitpunkt des Baubewilligungsgesuchs im Einsatz befindlichen Flugzeugtyps mit dem grössten Schädigungspotenzial" geschützt sind. Heute sind Flugzeuge aber viel grösser als in den 1960er und 1970er Jahren und dagegen sind Schweizer AKW nicht geschützt. Das Atomkraftwerk Beznau wurde beim Bau gar nicht gegen einen Flugzeugabsturz ausgelegt, für die Atomkraftwerke in Gösgen und Leibstadt bleiben laut ENSI die Anforderungen bindend, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Baubewilligungsgesuche aktuell waren.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Bestimmungen in KEG und KEV erlauben die geheime ENSI-Richtlinie?
2. Wie lässt sich rechtfertigen, dass die Schweizer AKW nur Gefährdungsannahmen zur Zeit der Baubewilligung einhalten müssen, währendem die Gefahr (mehr Flugverkehr, grössere Flugzeuge, bessere Navigationssysteme) laufend zugenommen hat?
3. Wie lässt sich rechtfertigen, dass das AKW Beznau im Vergleich zu Leibstadt und Gösgen geringere Gefährdungsannahmen beherrschen muss, obwohl sich Beznau in einer Anflugschneise zum Flughafen Zürich befindet und sich just ganz in der Nähe von Beznau 1970 bereits einmal ein Flugzeugabsturz ereignet hat?
4. Welche Massnahmen wurden ergriffen, um den Schutz vor Flugzeugabstürzen zu erhöhen? In wie weit konnte der Schutz des Containments in den jeweiligen AKW konkret verbessert werden?
5. Wie liesse sich der Schutz der Schweizer AKW gegen Flugzeugabstürze weiter erhöhen?
6. Wie gross ist die Abweichung der Schweizer AKW im Schutz gegen Flugzeugabstürze im Vergleich zu moderneren konventionellen AKW, die in Westeuropa derzeit gebaut werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage 1:
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom 16. April 2008 über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien (SR 732.112.1) beauftragt das ENSI zum Erlass dieser geheimen Richtlinie. Die Verordnung des UVEK stützt sich auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11), welche sich wiederum auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) stützt.
Zu den Fragen 2 und 3:
In der Kernenergiegesetzgebung wird zwischen Gefährdungsannahmen zu einem unfallbedingten und zu einem vorsätzlichen Flugzeugabsturz unterschieden.
Für den unfallbedingten Flugzeugabsturz legt Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung des UVEK vom 17. Juni 2009 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen (SR 732.112.2) die Anforderung an die Gefährdungsannahmen fest. Gemäss dieser Bestimmung ist der zum Zeitpunkt des Baubewilligungsgesuchs im Einsatz befindliche militärische oder zivile Flugzeugtyp zu berücksichtigen, der unter realistischen Annahmen die grössten Stosslasten auf Gebäude ausübt. Der Grund für diese Regelung ist, dass die Auslegung eines Gebäudes vor der Bauausführung erfolgt und nachher nur begrenzt veränderbar ist. Beim unfallbedingten Flugzeugabsturz ist ferner auch die Lage eines Kernkraftwerks im Verhältnis zu den Anflugrouten relevant. Die Entwicklung des Risikos aufgrund von Veränderungen des Luftverkehrs wird jeweils im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprüfungen neu bewertet.
Die Gefährdungsannahmen betreffend einen vorsätzlichen Flugzeugabsturz sind aus Sicherungsgründen nicht öffentlich kommunizierbar.
Zu den Fragen 4 und 5:
Es wurden im Luftverkehr umfassende Massnahmen zum Schutz vor vorsätzlichem Flugzeugabsturz getroffen, die sich als sehr wirksam erweisen. Zudem erhöhen die Nachrüstungen und Erweiterungen der Notfallmassnahmen, die seit den letzten Analysen zum vorsätzlichen Flugzeugabsturz in den Kernkraftwerken vorgenommen wurden, den Schutz gegen die Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes.
Nach Beurteilung des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) weisen die Schweizer Kernkraftwerke - inklusive des Kernkraftwerks Beznau - auch gegenüber den heute im Einsatz befindlichen Flugzeugtypen einen ausreichenden Schutzgrad auf. Dies gilt sowohl für den unfallbedingten als auch für den vorsätzlichen Flugzeugabsturz. Damit erübrigt sich die Frage nach einer Erhöhung des Schutzgrades.
Zur Frage 6:
Auch wenn modernere Kernkraftwerke in der Tendenz besser geschützt sind gegen Flugzeugabstürze als ältere Anlagen, haben die Schweizer Kernkraftwerke die geltenden hohen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Das ENSI schreitet ein, wenn dies nicht der Fall ist. Wie gross die Abweichung der Schweizer Kernkraftwerke hinsichtlich Schutz gegen Flugzeugabstürze im Vergleich zu moderneren Kernkraftwerken ist, die in Westeuropa derzeit gebaut werden, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von den Details des jeweiligen Aufprallszenarios ab. Genau diese Details über die Eigenschaften der Anlage je nach Aufprallort, winkel, Anfluggeschwindigkeit, Flugzeugmasse etc. sind aus Sicherungsgründen nicht öffentlich kommunizierbar.
Antwort des Bundesrates.