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21.4364 · Motion · 2021-12-01

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, auf eine Kandidatur der Schweiz für den UNO-Sicherheitsrat zu verzichten.

Begründung

Kapitel VII der UNO-Charta sieht nichtmilitärische Sanktionen und militärische Interventionen vor, welche durch die 15 Mitglieder des UNO-Sicherheitsrats getragen werden. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen 14 Sanktionsregimes des Sicherheitsrats. In den letzten sechs Jahren wurden drei neue Regimes beschlossen. Andere sind verlängert beziehungsweise geändert worden. Solche Befugnisse sind klar und deutlich nicht mit der Schweizer Neutralität vereinbar - genau so wenig, wie mit der Schweizer Unabhängigkeit.

Oft basieren die Entscheidungen, die im Sicherheitsrat getroffen werden, nicht auf humanitären oder demokratischen Werten, sondern unterliegen lediglich machtpolitischen Mehrheitsverhältnissen. Dabei untergräbt die Zweiklassen-Gesellschaft im UNO-Sicherheitsrat, welche zwischen den fünf Vetomächten (den "ständigen Mitgliedern") und den zehn "nichtständigen Mitgliedern" besteht, die Glaubwürdigkeit jedes "nichtständigen Mitglieds".

Mittels einer Einsitznahme im UNO-Sicherheitsrat als "nichtständiges Mitglied" in den Jahren 2023 und 2024 würde sich die Schweiz diesen Machtverhältnissen nicht nur unterordnen, sondern auch mit der jahrhundertealten Tradition der Schweizer Neutralität brechen.

Die Schweiz hält eine besondere Position in der internationalen Politik inne. Die "Guten Dienste" der Schweiz erlauben es, den weltweiten Dialog zu fördern und Konfliktstaaten zusammen an einen Tisch zu bringen. Mit einem Sitz im Sicherheitsrat würde die Schweiz an Glaubwürdigkeit im Bereich der "Guten Dienste" verlieren und gezwungen werden, zu komplexen Fragen Stellung zu beziehen, bei welchen sich die Schweiz ohne Mitgliedschaft im UNO-Sicherheitsrat gewinnbringender einsetzen könnte.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Eine Sicherheitsratsmitgliedschaft ist im Interesse der Schweiz. Sie erlaubt ihr, sich an einflussreicher Stelle für Frieden und Sicherheit sowie eine regelbasierte internationale Ordnung einzusetzen. Für ein exportorientiertes Land mittlerer Grösse ist dies von hoher Bedeutung. Ein Sicherheitsratssitz verbessert zudem den Zugang zu wichtigen Regierungen und verschafft der Schweiz aussen- und sicherheitspolitisch mehr Gehör.

Ein Sicherheitsratsmandat ist mit der Neutralität vereinbar. Dies hat der Bundesrat in seinem Bericht zur Kandidatur vom 5. Juni 2015 ausführlich erläutert. Der Sicherheitsrat hat zur Aufgabe, Frieden und Sicherheit auf der Welt zu gewährleisten. Er ist nicht Streitpartei, sondern verschafft dem Völkerrecht und der UNO-Charta Nachachtung, nötigenfalls mit bindenden Durchsetzungsmassnahmen. Schon jetzt setzt die Schweiz als Nicht-Mitglied alle Entscheide des Sicherheitsrats um. Die wiederholte Mitgliedschaft anderer neutraler und bündnisfreier Staaten wie Österreich, Irland (aktuelles Mitglied) und unseres Mitkandidaten Malta belegt, dass weder die Glaubwürdigkeit der Neutralität Schaden nimmt, noch ein aktives Engagement im Sicherheitsrat in Frage gestellt wäre. Sie stellt im Gegenteil einen Vorteil dar.

Die Neutralität versetzt die Schweiz in eine günstige Position, um auch als Mitglied des Sicherheitsrats ihre Guten Dienste anzubieten. Zum einen wird sie versuchen, im Gremium selber als Bindeglied zu wirken und die Entscheidfindung mittels Dialog zu fördern. Zum anderen zeigen die Beispiele von Schweden und Deutschland, dass die Mitgliedschaft auch Chancen für Gute Dienste offeriert. Schweden hat im Jemenkonflikt vermittelt und 2018 in Stockholm eine wichtige Konferenz einberufen. Deutschland engagierte sich sehr stark im Libyenkonflikt und organisierte 2020 die Berliner Konferenz.

Die Mitgliedschaft im Sicherheitsrat ist für die Schweiz eine Gelegenheit, ihr Ansehen und ihre friedenspolitische Glaubwürdigkeit weiter zu stärken. Ein Rückzug der Kandidatur hätte einen Glaubwürdigkeitsverlust zur Folge. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Motionen 10.3961, 15.3559 und 18.4123.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.