21.4381 · Motion · 2021-12-06
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Regelungen auf Verordnungsstufe derart anzupassen und zu ergänzen, dass dem Fortschritt der Technik bei Wärmepumpen Rechnung getragen wird. Insbesondere sollen damit bei der Anwendung von modernen Wärmepumpen keine weiteren Massnahmen zur Verminderung von Lärmemissionen getroffen werden müssen, die über die Einhaltung der rechtlichen Grenzwerte hinaus gehen.
Begründung
Die LSV wurde anfangs 1987 in Kraft gesetzt. Sie regelt die Anforderungen an haustechnische Anlagen und berücksichtigt den Stand der Technik unzureichend. Veraltete Sicherheitszuschläge sowie das allgemein wirkende Vorsorgeprinzip, verhindern in vielen Fällen den Umbau fossiler Anlagen auf Umweltwärme nutzende Wärmepumpen. Bis zum Jahr 2050 müssen rund 900 000 Öl- und Gasheizungen durch nachhaltige Alternativen abgelöst werden. Diese verursachen noch 24 Prozent der aktuellen CO2-Emissionen. Die veraltete LSV wirkt unnötigerweise als Hemmnis.
Die Praxis bestätigt, dass das Vorsorgeprinzip in der Lärmschutzverordnung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a Lärmschutzverordnung; LSV), welches in jedem Fall über die rechtlich vorgesehenen Grenzwerte hinaus, Abklärungen zu zusätzlichen Massnahmen zur Verminderung von Lärm verlangt, hemmend ist. Die Investierenden werden von Massnahmen abgeschreckt, obwohl der Umbau amortisier- und technisch machbar ist. Eine klarere, an die heutigen und künftigen Verhältnisse angepasste Formulierung dient dem Vollzug in den 26 Kantonen und rund 2100 Gemeinden. Sie reduziert unbegründete Einsprachen, welche oft unverhältnismässige Massnahmen fordern.
Im Weiteren sind für Gebäudetechnikanlagen die Betriebszeiten für die verschärften Auflagen im Nachtbetrieb an die Auflagen an den Verkehrslärm und die gesellschaftlichen Usanzen anzupassen. Diese Anpassungen sind ohne weiteres machbar, weil die LSV verschiedene Zonen wie Erholungs-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Landwirtschafts- und Industriezonen unterscheidet.
Mit der vorliegenden Motion und deren Bearbeitung können staatliche Hürden abgebaut, Bewilligungsprozesse beschleunigt und den Energie- sowie Klimaperspektiven Rechnung getragen werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat Kenntnis von der in der Motion aufgebrachten Thematik. Auch der Bundesrat will erneuerbare Energien fördern, um die Dekarbonisierung voranzutreiben. Dazu gehört auch der rasche Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen wie Wärmepumpen. Der Bundesrat hat im Dezember 2021 die Vernehmlassung zum revidierten CO2-Gesetz eröffnet. Die Vorlage sieht unter anderem vor, dass der Bund zwischen 2025 und 2030 für die Gebäudesanierung und den Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen gesamthaft rund 2,9 Milliarden Franken bereitstellen kann.
Gleichzeitig ist dem Bundesrat auch der Schutz der Bevölkerung vor Lärm ein wichtiges Anliegen. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip stellt einen verfassungsmässigen Eckpfeiler des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) dar. Eine Regelung der Lärmschutzvorsorge auf Verordnungsstufe bei Heizungswärmepumpen im Sinne des Motionärs soll daher zuerst im Rahmen einer Auslegeordnung geprüft werden.
Der Bundesrat verweist im Übrigen darauf, dass die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) zurzeit ihre Empfehlungen zum Vollzug des Lärmschutzrechts bei Wärmepumpen aktualisiert. Die Ergebnisse werden anfangs 2022 vorliegen. Im Zentrum steht dabei eine Vereinfachung des Umgangs mit Vorsorgemassnahmen. Zudem hat der Bundesrat Kenntnis von Massnahmen des Kantons Basel-Stadt, mit denen die Bewilligungsverfahren für Wärmepumpen stark vereinfacht und beschleunigt wurden. Eine analoge Regelung ist zurzeit im Kanton Zürich in Vorbereitung.
Die zuständigen Fachämter des Bundes (Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Energie BFE), die Kantone, Branchenvertreter und Umweltschutzverbände werden diese verschiedenen Lösungsansätze Anfang 2022 in einem gemeinsamen Arbeitstreffen vertieft prüfen und das weitere Vorgehen im Hinblick auf die angestrebten Vereinfachungen festlegen.
Der Bundesrat möchte diesen laufenden Arbeiten nicht vorgreifen und lehnt das Anliegen der Motion deshalb zurzeit ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.