Erneuerbare Energien und wirtschaftliche Entwicklung höher gewichten als Behördeninventare ohne demokratische Legitimation
21.487 · Parlamentarische Initiative · 2021-09-21
Erledigt
Ausgangslage
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Wortlaut
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist wie folgt anzupassen:
1. Bau- und Konzessionsvorhaben zur Erzeugung und Lieferung erneuerbarer Energien (insb. Windkraft, Biogasanlagen, Wasserkraft) sollen nicht mehr aufgrund einer Interessenabwägung nach den Artikeln 3 f. und 5 ff. NHG verhindert werden können, solange das jeweilige Schutzinventar nicht vom Parlament in einem referendumsfähigen Erlass oder Beschluss genehmigt worden ist.
2. Rechtmässig bestehende Anlagen und Bauten im öffentlichen Interesse (insb. solche zur Gewinnung erneuerbarer Energien oder für eine zumindest regional bedeutende wirtschaftliche Entwicklung/touristische Nutzung) sind in ihrem Bestand geschützt und dürfen ungeschmälert unterhalten/weiterbetrieben werden, selbst wenn sie sich im Gebiet von Natur- und Heimatschutzinventaren befinden.
Begründung
Im Raumplanungsrecht treffen verschiedene öffentliche Interessen aufeinander. Wirtschaftliche Entwicklung, umweltgerechte und sichere Energieversorgung, Naturschutz etc. Heute wird der Akzent immer einseitiger nur auf den Naturschutz- und Heimatschutz gelegt, es fehlt die Gesamtsicht. Insbesondere stört, dass ohne Einbezug des Parlaments festgelegte Inventare (ISOS, Auen, Moore usw. usf.) die Realisierung dringender Energieversorgungsprojekte blockieren. Damit werden Inventare, die nur in einer Verordnung erwähnt sind und deren Perimeter durch die Verwaltung festgelegt wird, höher gewichtet als die Versorgung mit erneuerbarer Energie, einem nationalen öffentlichen Interesse mit Verfassungsrang (Art. 89 BV). Falsch verstandener und demokratisch nicht hinreichend legitimierter Natur- und Heimatschutz untergräbt damit sinnvolle Bestrebungen für eine eigenständige Energieversorgung und pragmatischen Klimaschutz. Das muss sich ändern: Solange das Parlament nicht ein Inventar in Kenntnis seiner Tragweite mit einem referendumsfähigen Erlass oder Beschluss genehmigt hat, sollten damit keine Bau- und Konzessionsvorhaben zur Sicherstellung einer Versorgung mit erneuerbarer Energie mehr verhindert werden können.
Aus denselben Gründen sollen heute bereits rechtmässig bestehende Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, welche sich in geschützten Gebieten befinden, in ihrem Bestand geschützt und auch für die Zukunft ungeschmälert weiterbetrieben werden können. Dies muss übrigens auch dann gelten, wenn die Anlagen in eine andere Zone überführt werden, um eine geordnete Weiterführung planerisch zu gewährleisten. Da es sich immer um vorbestehende und rechtmässige Nutzungen handelt, soll auch vom Erfordernis eines Richt- oder Sachplaneintrags abgesehen werden.
Verhandlungen
Debatte im Ständerat, 11.06.2024
Keine Folge gegeben