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21.8149 · Fragestunde. Frage · 2021-12-08

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Zollfreilager sind an Spekulationen auf dem Kunstmarkt beteiligt. Es gilt folgender Grundsatz: Wenn ein Kunstwerk das Zollfreilager nicht verlässt, wird es nicht besteuert, ausser, so scheint es, es wird für eine Ausstellung verliehen. Die Person, die das Werk verleiht, zieht daraus jedoch einen Vorteil: Indem ihr Werk ausgestellt wird, gewinnt es an Wert.

Kann der Bundesrat diese Praxis bestätigen, angeben, ob sie häufig angewendet wird und ob er sich dafür einsetzen will, dass die Wertsteigerung bei Kunstwerken ordentlich besteuert wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Zollfreilager dienen der Lagerung von unverzollten Waren. Eine Besteuerung einer allfälligen Wertsteigerung bei Kunstwerken, die das Zollfreilager zu Ausstellungszwecken vorübergehend verlassen, ist nicht vorgesehen. Eine solche Regelung wäre mit erheblichen Schwierigkeiten beim Ermitteln und Einschätzen entsprechender Wertsteigerungen verbunden und kaum praktikabel. Sobald die Ware definitiv ins Schweizer Zollgebiet importiert wird, erfolgt die Besteuerung auf dem aktuellen Marktwert beziehungsweise auf dem effektiv bezahlten Entgelt. Die Eidgenössische Zollverwaltung führt keine Aufzeichnungen darüber, wie oft solche Veranlagungen für Waren vorgenommen werden, die sich zuvor in einem Zollfreilager befanden.