Verrechnungssteuer auf inländische Obligationen. Herkunft der in- und ausländischen Steuereinnahmen
22.3253 · Interpellation · 2022-03-17
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Bitte schlüsseln Sie die entsprechenden Steuereinnahmen nach in- und ausländ. Steuerzahlenden (jur. ausländ./jur. inländ./natürlich ausländ./natürlich inländ.) der letzten zehn verfügbaren Jahre auf.
2. Bitte schlüsseln Sie die 92 Millionen Franken, die 2019 mit der Residualsteuer eingenommen wurden, nach Ländern auf. Dasselbe bitte für die letzten zehn verfügbaren Jahre. Wie hoch ist der entsprechende Betrag insgesamt an Länder, welche den vollen internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) mit der Schweiz nicht kennen?
3. Bitte schlüsseln Sie die 70 Millionen Franken nicht-zurückgeforderter Verrechnungssteuern nach Länderwohnsitz auf. Dasselbe bitte für die letzten zehn verfügbaren Jahre. Wie hoch ist der entsprechende Betrag insgesamt an Länder, welche den vollen internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) mit der Schweiz nicht kennen?
4. 10 Prozent der Einnahmen der Verrechnungssteuer fliessen zu den Kantonen. Bitte schlüsseln Sie die entsprechenden Steuereinnahmen durch die VSt auf inländ. Obligationen für die letzten zehn verfügbaren Jahre nach Kantonen auf.
5. In der Dokumentation der SSK zur Verrechnungssteuer steht auf S. 8: "Ferner haben Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der VSt. Für diese kann die Steuer als ein Entgelt für die Vorteile, welche die Schweiz den ausländischen Kapitalanlagen durch ihre stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse bietet, aufgefasst werden." Wie werden vermögende ausländische Anleger zukünftig ihren finanziellen Beitrag zur Rechtssicherheit und Währungsstabilität leisten?
6. Bei der Vorlage zur Abschaffung des Eigenmietwerts geht der Bundesrat in seiner Stellungnahme von einem Zinsniveau von 3-4 Prozent aus. Bitte weisen Sie die wiederkehrenden Steuerausfälle für Bund und Kantone bei der Reform der Verrechnungssteuer bei einem Zins von 3-4 Prozent aus.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Erhebung der Verrechnungssteuer erfolgt anonym, d.h. die Eidgenössische Steuerverwaltung kennt den Empfänger des Ertrags nicht. Es besteht daher keine Datengrundlage, die es erlauben würde, die Einnahmen nach den einzelnen Anlegertypen zu differenzieren.
2. und 3. Die in den beiden Fragen erwähnten Zahlen entsprechen den Schätzungen des Bundesrates zu den Mindereinnahmen aus Fremdkapitaldirektanlagen aus der Botschaft. Eine Differenzierung dieser Schätzung nach Ländern oder zumindest Ländergruppen (AIA- vs. Nicht-AIA-Staaten) ist nicht möglich, da keine länderspezifischen Informationen verfügbar sind. Aus diesem Grund können für die letzten 10 Jahre lediglich globale, d.h. nicht nach Wohnsitz der ausländischen Anleger und Anlegerinnen differenzierte Schätzungen durchgeführt werden. Der Anteil der Residualsteuer macht etwa 60 Prozent der Mindereinnahmen bei ausländischen Anlegenden aus; der Anteil der nicht zurückgeforderten Verrechnungssteuer beträgt etwa 40 Prozent. Die geschätzten Mindereinnahmen nehmen im Zeitverlauf ab. Haupttreiber für dieses Ergebnis ist das gesunkene Zinsniveau zwischen 2010 und 2019.
4. Die Kantone partizipieren mit 10 Prozent am Reinertrag der Verrechnungssteuer. Dieser wird gemäss Artikel 2 des Verrechnungssteuergesetzes jeweils zu Beginn des Folgejahres auf die Kantone verteilt. Als Bemessungsgrundlage dient die Wohnbevölkerung nach dem letzten verfügbaren Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung. Zahlen für die Kantone, die sich alleine auf Obligationenzinsen beziehen, sind nicht verfügbar.
5. Direkt im Anschluss an das in der Frage aufgeführte Zitat aus den Steuerinformationen zur Eidgenössischen Verrechnungssteuer vom März 2019 steht der Satz: "Allerdings sehen zwischenstaatliche DBA in der Regel für im Ausland ansässige Personen die ganze oder teilweise Rückerstattung der Steuer vor, die ihnen auf Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens abgezogen wurde ... ". Tendenziell steigt im Zeitverlauf die Zahl abgeschlossener DBA und die Höhe der nichtrückforderbaren Quellensteuern auf Zinsen sinkt infolge von Neuverhandlungen bestehender DBA. Da verrechnungssteuerpflichtige Schweizer Anleihen überdies leicht durch andernorts begebene quellensteuerbefreite Anleihen mit ähnlichem Rating substituiert werden können, erreicht die Verrechnungssteuer im Bereich der Anleihezinsen weder ihren Sicherungszweck gegenüber inländischen noch den Fiskalzweck gegenüber ausländischen Anlegerinnen und Anlegern in befriedigendem Masse.
6. Zwischen den Verrechnungssteuereinnahmen aus Obligationen und dem Zinsniveau besteht grob ein proportionaler Zusammenhang. In der Summe werden die gesamten langfristigen Mindereinnahmen der Verrechnungssteuerreform, soweit quantifizierbar, bei einem hypothetischen Zinsniveau von 3-4 Prozent auf etwa 600-800 Mio. Franken geschätzt. Diese Mindereinnahmen stellen sich erst nach vielen Jahren ein und sind hypothetisch, da das Parlament die Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Neuemissionen beschränkt hat. Denn ab dem ersten Reformjahr beginnen die positiven Impulse der Reform zu wirken, so dass sich der hypothetische Aufkommenseffekt nicht einstellen wird.
Antwort des Bundesrates.